(1) Artikel 3 Absatz 5 des Bereichsvertrages vom 14. Juni 2005 erhält folgende Fassung:
„5. Das Personal im Berufsbild „Kindergärtner/Kindergärtnerin“, welches im Besitz der Zugangsvoraussetzungen laut Artikel 14 des Landesgesetzes vom 7. August 2018, Nr. 16, oder laut Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c) ist, erhält mit Ablauf vom 1. September 2018 oder ab dem späteren Aufnahmedatum die wirtschaftliche und rechtliche Behandlung der achten Funktionsebene, unter Berücksichtigung der bereits angereiften höheren Besoldung in einem Berufsbild des Kindergartenpersonals.“