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1. Den Südtiroler Sanitätsbetrieb zu beauftragen, gemäß Artikel 50, Absatz 5/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, die Auswahlverfahren für die befristete Anstellung der Sanitätsleiter als Ausbildungsärzte außerhalb des Stellenplans für die Absolvierung der Facharztausbildung in den Fachrichtungen Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie und Orthopädie und Traumatologie in jenen Abteilungen und Diensten des Südtiroler Sanitätsbetriebes, die vom Ministerium für Bildung, Universität und Forschung für die Facharztausbildung akkreditiert sind, aufgrund des gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, erhobenen Bedarfs an Fachärzten durchzuführen,
2. dass als allgemeine Voraussetzungen für die Anstellung der Sanitätsleiter als Ausbildungsärzte der Besitz des gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Sprachnachweises, bezogen auf das Laureatsdiplom, oder eines gleichgestellten Nachweises sowie die Eintragung in die Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen gelten,
3. dass die weiteren Auswahlverfahren für die Anstellung von weiteren Sanitätsleitern für die Absolvierung der Facharztausbildung in weiteren Fachrichtungen aufgrund des gemäß Landesgesetzes Nr. 14/2002 erhobenen Bedarfs an Fachärzten durchgeführt werden,
4. dass die derzeit bereits in der Besoldungsstufe B angestellten ärztlichen Sanitätsleiter ohne Auswahlverfahren übernommen werden, wobei jene, welche nicht im Besitz des gemäß Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1967, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Sprachnachweises, bezogen auf das Laureatsdiplom, oder eines gleichgestellten Nachweises, sind, innerhalb 31. Dezember 2021, den obgenannten Nachweis auf B2-Niveau und bis 31. Dezember 2022 auf C1-Niveau erlangen müssen.
5. dass die Sanitätsleiter für die gesetzliche Dauer der Facharztausbildung, verlängerbar um ein Jahr, angestellt werden, und dass ihnen die wirtschaftliche Behandlung der angestellten ärztlichen Sanitätsleiter in der Besoldungsstufe B gemäß dem Bereichsübergreifenden und Bereichskollektivvertrag für den Bereich des ärztlichen und tierärztlichen Personals im Landesgesundheitsdienst vom 13. März 2003, in geltender Fassung, zusteht,
6. dass die diesbezüglichen Ausgaben zu Lasten des Haushaltes des Südtiroler Sanitätsbetriebes gehen,
7. die Landesrätin oder den Landesrat pro tempore für Gesundheit zu beauftragen, mit eigenem Dekret eine Arbeitsgruppe mit einer Dauer von drei Jahren, verlängerbar, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Abteilung Gesundheit, des Südtiroler Sanitätsbetriebes, der Ärztekammer der Provinz Bozen und externen Expertinnen und Experten zu ernennen, welche den Prozess der Implementierung und Evaluierung des Facharztausbildungsmodells begleitet, wobei keine Ausgaben vorgesehen sind.