(1) In Artikel 27 Absatz 1 des Anhangs A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, werden die Wörter „innerhalb 1. Dezember 2018“ durch die Wörter „innerhalb der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Frist” ersetzt.
(1) Der Anhang „Vorlage A“ zum Dekret des Landeshauptmannes vom 13. April 2018, Nr. 11, wird durch den Anhang „Vorlage A“ zu diesem Dekret ersetzt.
(1) Der Anhang „Vorlage B“ zum Dekret des Landeshauptmannes vom 13. April 2018, Nr. 11, wird durch den Anhang „Vorlage B“ zu diesem Dekret ersetzt.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.