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1. die „Richtlinien für die Ermächtigung und die Akkreditierung der stationären und teilstationären sozio-sanitären Dienste für Minderjährige“ laut Anhang A, der integrierende Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen;
2. den Beschluss der Landesregierung vom 22. Dezember 2003, Nr. 4710, abgeändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10. April 2006, Nr. 1275, zu widerrufen;
3. den Beschluss der Landesregierung vom 28. Dezember 2007, Nr. 4702, abgeändert mit Beschluss der Landesregierung vom 12. August 2008, Nr. 4959, zu widerrufen;
4. festzulegen, dass der zuweisende Dienst den Leistungsbetrag an die Einrichtung nur für die effektiven Anwesenheitstage des/der Minderjährigen in der Einrichtung entrichtet. Während der ersten 10 aufeinanderfolgenden Abwesenheitstage des/der Minderjährigen sind die gesamten vereinbarten Kosten zu zahlen. Für eine darüber hinausgehende Abwesenheit von weiteren maximal 20 Tagen entrichtet der zuweisende Dienst 40 % des Leistungsbetrages;
5. festzulegen, dass in der Zeit des Übergangs von einem auf Ermächtigungen basierenden System zu einem Ermächtigungs- und Akkreditierungssystem die gemäß den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 4710/2003 und Nr. 4702/2007 ausgestellten Ermächtigungen aufrecht bleiben.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.