(1) Nach Artikel 4 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2006, Nr. 38, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe c) angefügt:
„c) Mittelschuldiplom und Bestätigungen über den Besuch von Kursen laut Buchstabe b), sowie mindestens 80 Stunden Teilnahme an Fortbildungen in den Bereichen Kommunikation, Persönlichkeitsbildung und Sprachen.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.