(1) In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, wird das Wort „Behinderung“ durch das Wort „Behinderungen“ ersetzt.
(2) In Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, werden die Wörter „Buchstaben a), b), d), i), k) und m)“ durch die Wörter „Buchstaben a), b), c), d), i), k) und m)“ ersetzt.
(3) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„Art. 3 (Feststellung der wirtschaftlichen Lage)
1. Die Leistungen laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e), h), i), k) und m) werden fähigen und verdienstvollen Studierenden auf der Grundlage der Erfassung der wirtschaftlichen Lage der Familiengemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gewährt.
2. Der Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) wird auf Grundlage des Dekrets des Landeshauptmannes von 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, „Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen“ berechnet.
3. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der wirtschaftlichen Leistungen laut Absatz 1 werden mit Durchführungsverordnung geregelt, mit welcher der höchste Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) für die Zulassung zur Leistung definiert wird.“
(4) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„b) sich in einer wirtschaftlichen Lage laut Artikel 3 Absatz 3 befinden.“
(5) Im Vorspann von Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, wird das Wort „Wettbewerbsausschreibung“ durch das Wort „Durchführungsverordnung“ ersetzt.
(6) Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„b) die Teilnahmevoraussetzungen und die Kriterien zur Bewertung der rechtlich relevanten Umstände,“.
(7) Artikel 6 Absatz 4 dritter Satz des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, erhält folgende Fassung: „Die Bestimmungen über die wirtschaftliche Lage finden in diesem Fall keine Anwendung.“
(8) In Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, werden die Wörter „wirtschaftlich bedürftigen Studierenden laut Artikel 3,“ durch die Wörter „Studierenden, die sich in einer wirtschaftlichen Lage laut Artikel 3 Absatz 3 befinden und“ ersetzt.
(9) In Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, werden die Wörter „, einschließlich des Studienerfolgs und der wirtschaftlichen Bedürftigkeit,“ gestrichen und das Wort „Wettbewerbsausschreibung“ wird durch das Wort „Durchführungsverordnung“ ersetzt.
(10) Artikel 8 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 8 (Rückerstattung von Studiengebühren)
1. Studierenden, die an einer Universität in Südtirol eingeschrieben sind und in der Rangordnung der Gewinner oder der Geeigneten für die Gewährung einer Studienbeihilfe laut den Artikeln 6 oder 7 aufscheinen, wird die Landesabgabe für das Recht auf Universitätsstudium rückerstattet.
2. Studierenden, die in der Rangordnung der Gewinner oder der Geeigneten für die Gewährung einer Studienbeihilfe laut den Artikeln 6 oder 7 aufscheinen, kann ein Beitrag zur gesamten oder teilweisen Deckung der eingezahlten Studiengebühren gewährt werden.
3. Die Landesregierung erlässt Richtlinien, mit denen die Höhe des Beitrages sowie die Modalitäten der Zuweisung festgelegt werden.
4. Die Rückerstattung der Studiengebühren kann Studierenden gewährt werden, welche an Universitäten eingeschrieben sind, die den Sitz in den von der Landesregierung festgelegten Ländern haben.
5. Voraussetzung für die Zuweisung des Beitrages ist, dass die Studiengebühren von der zuständigen Universität oder anderen Körperschaften nicht zur Gänze rückerstattet werden oder die Studierenden nicht von der Zahlung befreit sind.
6. Der Beitrag laut Absatz 2 wird auch dann zugewiesen, wenn die Studierenden teilweise von den Studiengebühren befreit sind oder wenn ihnen ein Teil der Studiengebühren von der zuständigen Universität oder anderen Körperschaften bereits rückerstattet wurde. In diesem Fall bildet der tatsächlich eingezahlte Betrag bzw. die noch zu Lasten der Studierenden verbleibende Restgebühr die Grundlage für die Berechnung des zuzuweisenden Betrages.“
(11) Im Vorspann von Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, wird das Wort „Wettbewerbsausschreibung“ durch das Wort „Durchführungsverordnung“ ersetzt.
(12) Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„b) die Teilnahmevoraussetzungen und die Kriterien zur Bewertung der rechtlich relevanten Umstände,“.
(13) Nach Artikel 11 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„10. Um die Ziele laut Absatz 9 zu verwirklichen, kann das Land Südtirol mit Gebietskörperschaften, auch mit örtlichen Körperschaften, Vereinbarungen zur Beteiligung an Investitionskosten in Studentenheimen in deren Eigentum abschließen, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- in den Studentenheimen kostengünstiges Wohnen gewährleistet wird,
- eine beträchtliche Anzahl von Wohnplätzen Südtiroler Studierenden zur Verfügung gestellt wird,
- es sich um Gemeinden mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt,
- das Verhältnis zwischen Kostenbeteiligung durch das Land und Gesamtkosten darf das Verhältnis zwischen Südtiroler Studierenden und Gesamtanzahl der im Studentenheim untergebrachten Studierenden nicht übersteigen.“
(14) In der Überschrift von Artikel 13 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, wird das Wort „Behinderung“ durch das Wort „Behinderungen“ ersetzt.
(15) Im Vorspann von Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, werden die Wörter „Behinderung laut Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20“ durch die Wörter „Behinderungen laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7“ ersetzt.
(16) In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, werden die Wörter „Überwindung der Behinderung“ durch die Wörter „Beseitigung von Barrieren in Bildung und Ausbildung“ ersetzt.
(17) In Artikel 19 Absatz 1 letzter Satz des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, werden die Wörter „wirtschaftlich bedürftig sind“ durch die Wörter „sich in einer wirtschaftlichen Lage laut Artikel 3 Absatz 3 befinden“ ersetzt.
(18) Im Vorspann von Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, wird das Wort „Wettbewerbsausschreibung“ durch das Wort „Durchführungsverordnung“ ersetzt.
(19) Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„b) die Teilnahmevoraussetzungen und die Kriterien zur Bewertung der rechtlich relevanten Umstände,“.
(20) Die Bestimmungen laut Artikel 3, Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 7 Absätze 1 und 3, Artikel 9 Absatz 3 sowie Artikel 19 Absätze 1 und 3 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, so wie durch diesen Artikel geändert, finden ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, so wie durch Absatz 3 dieses Artikels ersetzt, Anwendung.