(1) Im Art. 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 i.d.g.F. werden die Abs. 2 und 4 durch die nachstehenden Absätze ersetzt:
„2. Gleichzeitig mit den Ernennungsmaßnahmen laut Abs. 1 werden mit dem gleichen Verfahren die Kriterien für die Bewertung und Feststellung der Kenntnis der beiden Sprachen zwecks Ausstellung der Bescheinigungen laut Art. 4 sowie die Abwicklungsmodalitäten der Prüfungen und die Organisation der Arbeitsweise der Kommissionen und der entsprechenden Sekretariate, mit deren Verwaltung die Provinz betraut wird, festgelegt.
4. Sämtliche Kommissionsmitglieder müssen die italienische und die deutsche Sprache hervorragend beherrschen. Die Schriftführer haben beide Sprachen angemessen zu beherrschen.“.
(2) Im Art. 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 i.d.g.F. wird der Abs. 5 durch den nachstehenden Absatz ersetzt:
„5. Der Regierungskommissär kann das Verzeichnis der Bewerber und Bewerberinnen, die die Prüfung bestanden haben, in digitalem Format einsehen.“.
(3) Im Art. 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 i.d.g.F. werden die Abs. 6 und 7 durch die nachstehenden Absätze ersetzt:
„6. Die Maßnahmen laut Abs. 1 sind im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.
7. Die Kenntnis der ladinischen Sprache wird in Bezug auf die für den Zugang zum öffentlichen Dienst vorgeschriebenen Bildungsabschlüsse und auf die Sprachkenntnisse laut Art. 4 Abs. 3 durch eine schriftliche Prüfung und ein Prüfungsgespräch festgestellt. Die Feststellung erfolgt durch eine oder mehrere Kommissionen, die aus Angehörigen der ladinischen Sprachgruppe bestehen und gemäß Abs. 1 einvernehmlich mit Dekret des Regierungskommissärs für fünf Jahre ernannt werden. Die Kriterien zur Regelung der Durchführungsmodalitäten der Prüfungen sowie der Organisation der Arbeitsweise der Prüfungskommissionen sind mit den Maßnahmen laut Abs. 1 und 2 festzulegen.“.
(4) Im Art. 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 i.d.g.F. wird der Abs. 9/bis durch den nachstehenden Absatz ersetzt:
„(9/bis) Die Bescheinigungen über die Kenntnis der italienischen und/oder der deutschen Sprache, die im Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen den Niveaustufen A2, B1, B2 und C1 entsprechen, und die Bescheinigungen über die Kenntnis der italienischen und/oder der deutschen Sprache laut Art. 4 Abs. 3 Z. 1., 2., 3. und 4. sind jeweils einander gleichgestellt. Die Prüfungen zur Feststellung der Kenntnis der italienischen und/oder der deutschen Sprache laut Art. 4 richten sich nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und werden von einem von der Landesregierung ernannten wissenschaftlichen Beirat verfolgt. Besitzt die betreffende Person die Bescheinigung über die Kenntnis nur einer Sprache, so wird die Bescheinigung laut Art. 4 nach Ablegen einer Prüfung ausschließlich über die andere Sprache ausgestellt.“.
(5) Im Art. 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 i.d.g.F. wird der Abs. 9/quinquies durch den nachstehenden Absatz ersetzt:
„(9/quinquies) Die Bestimmungen laut Abs. 9/ter und 9/quater werden nicht angewandt, sofern einer der darin angegebenen Studientitel nach Abschluss von Bildungswegen vorwiegend in einer anderen als der italienischen und der deutschen Sprache erlangt wurde.“.
(6) Im Art. 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 i.d.g.F. wird nach dem Abs. 9/sexies der nachstehende Absatz 9/septies hinzugefügt:
„(9/septies) Die Studientitel der ersten oder der zweiten Ebene und die höheren Studientitel – sofern sie an einer staatlichen oder gesetzlich anerkannten nichtstaatlichen italienischsprachigen oder deutschsprachigen Universität erlangt wurden – gelten zusammen mit dem Zeugnis über den Oberschulabschluss, das an Schulen der ladinischen Ortschaften der Provinz Bozen bei einem nachgewiesenen Schulbesuch von mindestens 10 Jahren in den ladinischen Ortschaften erlangt wurde, als Bescheinigung der Kenntnis der drei Sprachen, die der Bescheinigung laut Abs. 7 und 9 dieses Artikels und laut Art. 4 Abs. 3 Z. 4 entspricht.“.