(1) Die aufgrund von Artikel 3/ter des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, mit Beschluss der Landesregierung Nr. 4686 vom 9. Dezember 2008 errichtete Körperschaft Landesmobilitätsagentur wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 aufgelöst. Die entsprechende Struktur ist in die Landesabteilung Mobilität eingegliedert.
(1) Das Vermögen der aufgelösten Körperschaft wird an das Land Südtirol übertragen, das in alle zum 31. Dezember 2017 bestehenden aktiven und passiven Rechtsverhältnisse eintritt. Dieses Vermögen dient auf jeden Fall der Förderung der öffentlichen Mobilität.
(1) Die Jahresabschlussrechnung 2017 wird vom Direktor/von der Direktorin der Landesabteilung Mobilität genehmigt, und zwar nach Einholen des Gutachtens des einzigen Rechnungsprüfers/der einzigen Rechnungsprüferin der Agentur, der/die bis zur Genehmigung des Jahresabschlusses im Amt bleibt.
(2) Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Mobilität erfüllt außerdem die auf das Jahr 2017 bezogenen steuerlichen Verpflichtungen der aufgelösten Körperschaft.
(3) Das Personal und das der Landesmobilitätsagentur zugeteilte Stellenkontingent wird der Landesabteilung Mobilität zugeteilt.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.