(1) In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, wird das Wort „Forschungsinstitute“ durch die Wörter „Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung“ ersetzt.
(2) In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden die Wörter „die Gesellschaft Techno Innovation South Tyrol (TIS)“ durch die Wörter „der Sonderbetrieb IDM Südtirol - Alto Adige“ ersetzt.
(3) In Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden die Wörter „von der Gesellschaft TIS“ durch die Wörter „vom Sonderbetrieb IDM Südtirol - Alto Adige“ ersetzt.
(4) In Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden nach dem Wort „Innovation“ die Wörter „, mit dem die Prioritäten und die strategischen Ziele festgelegt werden“ hinzugefügt.
(5) In Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird der erste Satz durch folgenden ersetzt: „Der technische Beirat begutachtet die gemäß diesem Gesetz vorgelegten Projekte ─ sie werden mit Durchführungsrichtlinien zu diesem Gesetz näher bestimmt ─ sowie auf Antrag der zuständigen Landesabteilung auch spezifische Tätigkeitsprogramme, Pläne für Initiativen und Sonderprojekte, die von den Subjekten des Landesforschungssystems laut Artikel 3 dieses Gesetzes eingereicht werden.“
(6) Nach Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis Der technische Beirat ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben Gutachten von zusätzlichen, nicht der Landesverwaltung angehörigen anerkannten Fachleuten einzuholen, die von der zuständigen Landesabteilung entsprechend beauftragt werden.“
(7) Nach Artikel 7 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Den Mitgliedern der Beiräte, technischen Beiräte und der anderen Kommissionen, Gremien und Kollegien, die bei der Landesverwaltung für die Zwecke dieses Landesgesetzes eingesetzt sind, wird eine Vergütung gemäß dem Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, zuerkannt. Die zuständige Landesabteilung ist außerdem berechtigt, Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung der Mitglieder der genannten Gremien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bis zu dem Höchstausmaß zu übernehmen, das für das Personal der Landesverwaltung festgelegt ist.“
(8) Nach Artikel 8/bis Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„f) periodische Abfassung eines Berichtes über die Wahrnehmung der in den vorhergehenden Buchstaben genannten Aufgaben, welcher der zuständigen Landesabteilung übermittelt wird.“
(9) Der erste Satz von Artikel 8/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird gestrichen.
(10) In Artikel 8/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „des TIS (Techno Innovation Südtirol Alto Adige)“ durch die Wörter „des Sonderbetriebs IDM Südtirol - Alto Adige“ ersetzt.
(11) Im Vorspann von Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden die Wörter „der Gemeinschaftsordnung” durch die Wörter „der Rechtsordnung der Europäischen Union” ersetzt.
(12) In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, wird das Wort „Forschungseinrichtungen“ durch die Wörter „Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung“ ersetzt.
(13) Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
“i) Finanzierung von Initiativen für eine weite Verbreitung der Forschungsergebnisse auf nicht ausschließlicher und nicht diskriminierender Basis, zum Beispiel durch frei zugängliche Datenbanken, allgemein zugängliche Veröffentlichungen oder offene Software.“
(14) In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird das Wort „Forschungsinstitute“ durch die Wörter „Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung“ ersetzt.
(15) In Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden die Wörter „den gemeinschaftlichen Bestimmungen” durch die Wörter „den Bestimmungen der Europäischen Union” ersetzt.
(16) In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, wird das Wort „Forschungszentren“ durch die Wörter „Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung“ ersetzt.
(17) In Artikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden die Wörter „Die zuständigen Landesabteilungen sorgen“ durch die Wörter „Die zuständige Landesabteilung sorgt“ ersetzt und nach dem Wort „Sammlung“ werden die Wörter „und das Monitoring“ eingefügt.
(18) Artikel 14 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„3. Die Monitoringergebnisse dienen dem Land zur Ausarbeitung seiner politischen Planungs- und Steuerungsstrategien in den Bereichen Forschung und Innovation.“
(19) Artikel 14 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„4. Das Land fördert außerdem den offenen Zugriff auf die Forschungsergebnisse und unterstützt die Umsetzung von integrierten digitalen Systemen für die öffentliche Verbreitung der Kenntnisse in den Bereichen Forschung und Innovation. Die durch öffentliche Gelder finanzierten oder mitfinanzierten Initiativen im Bereich Forschung und Innovation, insbesondere die Ergebnisse der Projekte und die diesbezüglichen Publikationen, können auch über eigene öffentliche Portale zugänglich gemacht werden.“
(20) Artikel 14 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„5. Damit die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Tätigkeiten durchgeführt werden können, sind die Begünstigten laut Artikel 13 sowie die in Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 4 Absatz 2 angeführten Subjekte, die direkt, indirekt oder auch nur teilweise für Forschung und Innovation öffentliche Beiträge erhalten, verpflichtet, die Daten und Informationen über ihre Tätigkeiten im Bereich Forschung und Innovation nach den Vorgaben der zuständigen Landesabteilung in das Monitoringsystem des Landes gemäß Absatz 1 einzubringen.“
(21) Nach Artikel 14 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden folgende Absätze 6 und 7 hinzugefügt:
„6. Die zuständige Landesabteilung bewertet die wissenschaftliche Forschungstätigkeit anhand der gemäß diesem Artikel gelieferten Daten und Dokumente, welche durch das Monitoringsystem des Landes verarbeitet werden. Nähere Bestimmungen zur Sammlung, zum Monitoring und zur Bewertung dieser Daten werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.
7. Das Monitoring, die Bewertung und die Förderung der Innovation, wie sie in diesem Gesetz vorgesehen sind, können auf der Grundlage entsprechender, von der Landesregierung genehmigter Vereinbarungen in Zusammenarbeit mit den Hilfskörperschaften des Landes erfolgen. Die Tätigkeiten können auch unter Einbeziehung der Einrichtungen des Landes durchgeführt werden.“
(22) Im deutschen Wortlaut von Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft” durch die Wörter „der Europäischen Union” ersetzt.
(23) Im italienischen Wortlaut von Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, wird das Wort „comunitarie” durch die Wörter „dell’Unione europea” ersetzt.