1. Am Ende des jeweiligen Bewertungsabschnittes nimmt der Klassenrat in gemeinsamer Verantwortung die periodische bzw. Jahresbewertung der Schülerinnen und Schüler vor. Die periodische Bewertung und die Jahresbewertung betreffen die Lernprozesse und Leistungen der Schülerinnen und Schüler in allen Fächern, im fächerübergreifenden Lernbereich Gesellschaftliche Bildung und in weiteren Tätigkeiten des persönlichen Jahresstundenplans sowie die allgemeine Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler und das Verhalten.
2. Die Bewertungssitzungen finden unmittelbar vor Ende des jeweiligen Bewertungsabschnittes statt. Der Zeitplan der Bewertungskonferenzen wird von der Schulführungskraft festgelegt.
3. Für die Bewertung laut Absatz 1 gehören dem Klassenrat folgende Personen von Amts wegen an:
a) die Schulführungskraft oder ihre Stellvertretung oder eine von der Schulführungskraft beauftragte Lehrperson der Klasse als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
b) die Lehrpersonen der Fächer sowie des fächerübergreifenden Lernbereichs Gesellschaftliche Bildung,
c) die der Klasse zugewiesene Integrationslehrperson; wenn mehrere Integrationslehrpersonen einer selben Klasse zugewiesen sind, wird die Bewertung gemeinsam vorgenommen und mit einer einzigen Stimme zum Ausdruck gebracht,
d) die Lehrperson für Katholische Religion bzw. die Lehrperson für den Alternativunterricht für Katholische Religion beschränkt auf jene Schülerinnen und Schüler, welche das Fach Katholische Religion bzw. den Alternativunterricht für Katholische Religion laut geltenden Bestimmungen besuchen,
e) in der Mittelschule die Lehrpersonen für den Instrumentalunterricht, beschränkt auf jene Schülerinnen und Schüler, welche den Instrumentalunterricht besuchen,
f) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration, beschränkt auf die ihnen zugewiesenen Schülerinnen und Schüler, ohne Stimmrecht.
4. Für die Bewertung laut Absatz 1 gehören folgende Personen dem Klassenrat nicht von Amts wegen an:
a) Lehrpersonen, welche die Schülerinnen und Schüler ausschließlich im Rahmen der der Schule vorbehaltenen Pflichtquote und/oder des Wahlbereichs sowie im Rahmen der Potenzierung und der Ergänzung des Bildungsangebotes unterrichten; diese Lehrpersonen stellen Informationen über die Kompetenzziele der Schülerinnen und Schüler bereit, und zwar in der vom Lehrerkollegium beschlossenen Form,
b) Sprachenlehrpersonen für die Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund und Lehrpersonen, die im Rahmen von Teamunterricht oder von Kopräsenz der Klasse zugewiesen sind; das Lehrerkollegium beschließt, in welcher Form ihre Beobachtungen zur Lernentwicklung im Klassenrat Berücksichtigung finden.
5. Jede abwesende Lehrperson muss durch eine andere Lehrperson ersetzt werden. Falls eine Lehrperson den Vorsitz übernimmt, wird diese nicht ersetzt.