(1) Die Kandidatinnen und Kandidaten, die anlässlich des letzten aufgrund des Beschlusses der Landesregierung Nr. 617 vom 31. Mai 2016 durchgeführten Auswahlverfahrens für die Ernennung der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors, der Verwaltungsdirektorin/des Verwaltungs-direktors und der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors des Südtiroler Sanitätsbetriebes als geeignet erklärt wurden, werden von Amts wegen für vier Jahre in die entsprechenden Landesverzeichnisse eingetragen.
(1/bis) Wer bereits für geeignet erklärt wurde und im entsprechenden Landesverzeichnis eingetragen ist, bleibt für vier Jahre ab dem Tag der Eintragung im Verzeichnis eingetragen. Ebenfalls für vier Jahre werden weiters jene Kandidatinnen und Kandidaten eingetragen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Eintragungsantrag gestellt haben und nach Abschluss des entsprechenden Verfahrens für geeignet erklärt werden. 9)
(2) Die Kandidatinnen und Kandidaten laut Absatz 1, welche die Bescheinigung über die Management-Ausbildung noch nicht vorgelegt haben, verbleiben im entsprechenden Verzeichnis, wenn sie innerhalb des Jahres 2017 die vorgeschriebene Management-Ausbildung beginnen oder die im Ausland erlangten und von der zuständigen Fachkommission des Landes laut Artikel 46/ter des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, bewerteten Bildungsabschlüsse im Managementbereich vorlegen.
(3) In Erstanwendung dieser Verordnung wird der erste Stichtag für die Einreichung der Anträge auf Eintragung in die Landesverzeichnisse auf 60 Tage nach Veröffentlichung der Kundmachung festgelegt.