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1. Die wohnortnahe medizinische Versorgung durch die vertragsgebundenen Ärzte/innen für Allgemeinmedizin und die Kinderärzte/innen im Landesgebiet wird in den Gesundheitssprengeln und den Einzugsgebieten erbracht. Diese sind unter Anlage A, welche wesentlichen und integrierenden Bestandteil zum gegenständlichen Beschluss darstellt, angeführt.
2. Der gegenständliche Beschluss wird mit 1. Juli 2017 wirksam.
3. Gegenständlicher Beschluss wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino – Südtirol und auf der Webseite des Südtiroler Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen veröffentlicht.
4. Der eigene Beschluss vom 13. April 1992, Nr. 1799 i.g.F. wird aufgehoben und mit gegenständlichem Beschluss ersetzt.