1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) kombinierter Verkehr: intermodaler Verkehr, bei dem der überwiegende Teil der zurückgelegten Strecke mit der Eisenbahn bewältigt und der Vor- und Nachlauf auf der Straße so kurz wie möglich gehalten wird. Der kombinierte Verkehr erfolgt durch den Umschlag der Transporteinheit oder des transportierten Gutes selbst,
b) unbegleiteter kombinierter Verkehr (UKV): beim UKV erfolgt die Schienenbeförderung der intermodalen Transporteinheiten ohne Begleitung des Fahrers,
c) begleiteter kombinierter Verkehr - Rollende Landstraße (RoLa): bei der RoLa erfolgt die Schienenbeförderung der Lastkraftwagen mit Begleitung des Fahrers,
d) intermodale Transporteinheit (ITE): Eisenbahn-Güterwagen, Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, Wechselaufbau und Container, welche mit der Eisenbahn befördert werden,
e) Eisenbahnverkehrsunternehmen: öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiertes Unternehmen, das berechtigt ist, Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr zu erbringen,
f) Multimodale Transport Operator (MTO): ist ein Gesamtfrachtführer, der in eigenem Namen einen multimodalen Beförderungsvertrag abschließt und internationale oder innerstaatliche kombinierte Güterbeförderungen mit Benutzung von mindestens zwei unterschiedlichen Transportmitteln (z.B. LKW/Bahn) von einem Abfahrtsort bis zu einem Ankunftsort organisiert. Ein MTO handelt weder als Vertreter noch im Namen des Beauftragten des Absenders oder der an der multimodalen Beförderung beteiligten Beförderer und übernimmt die Verantwortung für die Ausführung des Vertrages,
g) externe Kosten: sind Kosten, die vom Nutzer der Transportinfrastruktur verursacht werden. Diese Kosten können durch Überlastung, Unfälle, Luftverschmutzung, Lärm und Klimawandel entstehen,
h) Terminal: ist ein Umschlagplatz, in dem Güter im kombinierten Verkehr auf andere Transportmittel umgeschlagen werden,
i) Terminalbetreiber: ist eine natürliche oder juristische Person, die den technisch-administrativen Betrieb des Terminals übernimmt,
j) Kombinierter Schienengüterverkehr mit traditioneller Direktverladung: besteht in der Verladung loser Güter auf Eisenbahn-Güterwagen, welche im kombinierten Verkehr transportiert werden.