(1) Für den Dreijahreszeitraum 2018-2020 sind die in der beiliegenden Tabelle A angeführten Ausgaben bezüglich Maßnahmen, die von Landes-, Regional-, Staats- oder EU-Vorschriften gemäß Punkt 7 Buchstabe b) des angewandten Haushaltsgrundsatzes betreffend die Haushaltsplanung laut Anhang Nr. 4/1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vorgesehen sind, genehmigt.
(2) Für den Dreijahreszeitraum 2018-2020 werden für jedes im mehrjährigen Haushalt berücksichtigte Jahr die Ausgabenkürzungen genehmigt, die bereits von vorhergehenden Gesetzesbestimmungen gemäß den Beträgen und den Programmen laut der beiliegenden Tabelle B gemäß Punkt 7 Buchstabe c) des angewandten Haushaltsgrundsatzes betreffend die Haushaltsplanung laut Anhang Nr. 4/1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118 genehmigt wurden.
(3) Die Beträge, die im Haushaltsplan in Bezug auf die Ausgabengenehmigungen, die von Gesetzen vorgesehen sind, die mehrjährige Ausgaben festlegen, veranschlagt werden, werden für jedes der Jahre 2018, 2019 und 2020 und folgende im vorgesehenen Ausmaß der in der beiliegenden Tabelle C gemäß Punkt 7 Buchstabe d) des angewandten Haushaltsgrundsatzes betreffend die Haushaltsplanung laut Anhang Nr. 4/1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, genehmigt.
(4) Neue Ausgaben oder Mehrausgaben, die sich aus der Anwendung von Gesetzen ergeben, die im Zusammenhang mit diesem Gesetz stehen, werden für jedes der Jahre 2018, 2019 und 2020 im Ausmaß der Beträge laut beigelegter Tabelle D festgelegt.