(1) Artikel 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“Art. 10 (Übergangsbestimmungen)
1. Wer bei Inkrafttreten dieses Dekrets die Fachausbildung absolviert und entsprechende Fördermaßnahmen bezieht, kann an den Auswahlverfahren für die Ausbildungsstellen laut Artikel 8 Absatz 3 teilnehmen.
2. Bis zur Umsetzung des neuen Landesfacharztausbildungsmodells können jene Sanitätsleiterinnen und Sanitätsleiter, welche aus dringenden und unaufschiebbaren dienstlichen Erfordernissen befristet Dienst leisten und von Tutoren begleitet werden, als Ärzte in Fachausbildung betrachtet werden.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.