(1) Artikel 46 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 46 (Tarife)
1. Für die Kehrtätigkeit wird ein Höchststundensatz von 45,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet.
2. Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Betrag in Höhe eines Viertels des Stundensatzes berechnet.
3. Zur Kehrtätigkeit im Sinne von Absatz 1 wird auch die Zeit gerechnet, die das Kaminkehrunternehmen für die Anfahrt von seinem Sitz zum Sitz des Benutzers der Feuerungsanlage benötigt. Werden am selben Ort und am selben Tag bei mehreren Benutzern Leistungen erbracht, wird die Anfahrtszeit nur einmal berechnet und der entsprechende Betrag auf alle Benutzer aufgeteilt.
4. Für außerplanmäßige, unvorhergesehene und dringend notwendige Dienstleistungen, die ohne vorherige Ankündigung erbracht werden, wird zuzüglich zum Stundensatz ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet.
5. Nicht im Stundensatz inbegriffen sind die Materialkosten, die dem Kaminkehrer oder der Kaminkehrerin im Rahmen der Tätigkeit entstehen.
6. Muss der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin selbst dafür sorgen, dass der Zugang zum Kamin im Sinne der Arbeitssicherheitsbestimmungen sicher ist, weil der Benutzer oder die Benutzerin der Feuerungsanlage nicht die Pflicht gemäß Artikel 43 Absatz 2 erfüllt hat, können zusätzlich zum Stundensatz Kosten für die zeitweilige Sicherung des Zugangs berechnet werden. In diesem Fall wird die günstigste Art der Sicherung nach dem geltenden Richtpreisverzeichnis für Hochbauarbeiten des Landes durchgeführt.
7. Für die Kontrolle der Emissionen von Heizanlagen werden folgende Höchsttarife angewandt:
- Anlagen mit gasförmigem oder flüssigem Brennstoff: 36,17 €,
- Anlagen mit Festbrennstoff: 45,34 €.
8. Wer sich weigert, die vom Kaminkehrer oder von der Kaminkehrerin ordnungsgemäß angekündigte Reinigungs- oder Überprüfungsarbeit durchführen zu lassen, muss beim neu festgesetzten Kehrtermin zuzüglich zu den Tarifen laut diesem Artikel einen Zuschlag von 30 Prozent bezahlen.
9. Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Kehrtarifs laut Absatz 1 wird als Stundensatz jener für Techniker/Technikerinnen im Anlagensektor gemäß geltendem Richtpreisverzeichnis für Hochbauarbeiten des Landes angewandt.
10. Die Tarife laut Absatz 7 werden alle drei Jahre dem vom Zentralinstitut für Statistik für die Gemeinde Bozen errechneten Index der Verbraucherpreise für Arbeiter- und Angestelltenfamilien angepasst. “