(1) Wie von Artikel 15 des GSKV vorgesehen, wird auf Landesebene der Landesbeirat der Ambulatoriumsfachärzte mit paritätischer Zusammensetzung eingerichtet.
(2) Dieser besteht aus Vertretern der Öffentlichen Delegation (Gesundheitsressort des Landes und Sanitätsbetrieb) und den Gewerkschaften, die gemäß Artikel 12 des GSKV auf Landesebene die meisten Eingeschriebenen haben.
(3) Der Landesbeirat besteht aus zwei Vertretern der Öffentlichen Delegation und zwei Vertretern der berechtigten Gewerkschaften.
(4) Die Landesrätin/der Landesrat für Gesundheit pro tempore oder ein von ihr/ihm Bevollmächtigter haben den Vorsitz des Landesbeirates.
(5) Für jedes ordentliche Mitglied der Öffentlichen Delegation und der Gewerkschaften wird ein Ersatzmitglied ernannt.
(6) Die zahlenmäßige Zusammensetzung für die Gewichtung der Stimmen der Gewerkschaftsvertreter wird im Sinne von Artikel 12 des GSKV aufgrund der getätigten Mitgliedschaften, die dem Sanitätsbetrieb von den Ambulatoriumsfachärzten für den Einbehalt des Gewerkschaftsbetrages mitgeteilt wurden, erhoben.
(7) Die Gewerkschaften können, wenn spezifische Fachthemen, welche entsprechendes Fachwissen voraussetzen, behandelt werden, zu den Sitzungen des Landesbeirats einen Experten oder einen technischen Berater hinzuziehen.
(8) Da dieser Experte/Berater nicht Mitglied des Landesbeirats ist, hat er kein Anrecht auf irgendeine Form von Entschädigung oder Spesenrückvergütung sowie kein Stimmrecht.
(9) Die Tätigkeit des Beirats ist hauptsächlich darauf ausgerichtet:
- Gutachten und Vorschläge zur Landesgesundheitsplanung, zur Grundlage der Überwachung des Höchststundensatzes und dessen vollen Ausschöpfung abzugeben,
- dem Sanitätsbetrieb und dem Gebietsbeirat Richtlinien für die einheitliche Anwendung des LZV zu erteilen,
- die Überwachung der betrieblichen Umsetzungsabkommen wahrzunehmen,
- Richtlinien betreffend die Inhalte der Weiterbildung von Landesinteresse auszuarbeiten,
- Vorschläge im Bereich der Organisation der Arbeit, der Vereinfachung des Zugangs zu fachärztlichen Leistungen sowie der Zielvorhaben und Projekte mit prioritärem Charakter zu unterbreiten,
- die technische Arbeitsgruppe zu ernennen,
- jährlich den Betrag im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 festzusetzen,
- außerdem jede andere Funktion, die ihm vom GSKV und dem gegenständlichem Vertrag zugeteilt worden ist, auszuüben.