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1. Die pauschale Außendienstvergütung laut Art. 8, Absätze 1 und 2 des BÜKV vom 09.04.2008 ist mit Wirkung 01.09.2017 mit 25.800,00 € brutto jährlich (= 2.150,00 € brutto im Monat) neu festgelegt.
2. Die genannte Vergütung ist für die Bediensteten der Außenämter von Rom und Brüssel im Besitz der im Vorspann angeführten Bedingungen bestätigt,………..
3. Die Zulage wird nach den im Vorspann angeführten Modalitäten ausbezahlt und kann auch Bediensteten gewährt werden, die für einen längeren Zeitraum im Interesse der Verwaltung ins Ausland abkommandiert werden.
4. Die Erhöhung der Vergütung bringt folgende Mehrausgabe mit sich:
a) für das Jahr 2017:
- 2.600,00 € für Zulagen (U01101.0000)
- 600,00 € für Sozialbeiträge zu Lasten der Verwaltung (U01101.0030)
- 300,00 € IRAP-Beiträge (U01101.0031)
b) ab dem Jahr 2018:
- 7.800,00 € für Zulagen (U01101.0000)
- 1.800,00 € für Sozialbeiträge zu Lasten der Verwaltung (U01101.0030)
- 900,00 € IRAP-Beiträge (U01101.0031).
3. Die mit diesem Beschluss zusammenhängenden Ausgaben für das Jahr 2017 fallen in den Beschluss betreffend die Zweckbindung Nr. 53 vom 17.01.2017. Für die Jahre ab 2018 sind die entsprechenden Ausgaben zu Jahresbeginn vorzusehen und zweckzubinden, wie in der Anlage 4.2, Punkt 5 des GvD 118/2001 vorgesehen.