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f) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. August 2017, Nr. 291)
Verordnung zur Regelung des Trinkwassertarifs

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 22. August 2017, Nr. 34.

Art. 1 (Ziel)

(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Bestimmung der Gebühr für den öffentlichen Trinkwasserdienst. Dieser Dienst umfasst die Wasserentnahme, auch für mehrfache Nutzungen, die Zuleitung, die Trinkwasseraufbereitung, den Großhandel desselben Dienstes, die Verteilung, die diesbezügliche Messung sowie den Trinkwasserschutz unter Anwendung von Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung. Ziel ist die Gewährleistung sicherer Rahmenbedingungen, die Umsetzung der notwendigen Investitionen für eine qualitativ hochwertige und nachhaltige Trinkwasserversorgung, eine effiziente und hochwertige Führung der Dienste und der Schutz der Endverbraucher.

(2) Die Verordnung setzt die Grundsätze für die Verwaltung der Wasserdienstleistungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik um, und zwar insbesondere die Deckung der Kosten, die Umsetzung des Verursacherprinzips sowie die effiziente und nachhaltige Nutzung der Ressource Wasser. Damit unterstützt diese Verordnung auch die Bemühungen des Landes im Schutz gegen den Klimawandel.

(3) Die Verordnung definiert die Kosten, die für die Tarifberechnung zulässig sind, die Höchstgrenze für den Ertragszuwachs sowie die Regeln für eine effiziente Geschäftsführung des Dienstes.

Art. 2 (Trinkwassertarife)

(1) Die Gemeinden beschließen die Trinkwassertarife jährlich vor der Verabschiedung des Haushaltsvoranschlages unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung und im Sinne der Artikel 7 und 7/bis des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung.

(2) Jährlich bis zum 31. Jänner teilen die Gemeinden dem Landesamt für Gewässernutzung die Trinkwassertarife des entsprechenden Jahres mit, vorbehaltlich eventueller Aufschübe in außerordentlichen Fällen.

Art. 3 (Kosten, die in den Tarif einzurechnen sind)

(1) Der Tarif für das Jahr „a“ wird anhand der Gesamtkosten laut Absatz 2 dieses Artikels festgelegt, die vom Betreiber im Jahr „a-2“ für die Trinkwasserleitung getragen wurden. Wird der Dienst einem anderen Betreiber als der Gemeinde übertragen, so muss der Betreiber die Gesamtkosten bis zum 30. September des Jahres „a-1“ der zuständigen Gemeinde übermitteln.

(2) In den Tarif einzurechnen sind, außer der IRAP, die folgenden Kostenstellen, die unter anderen in Artikel 2425 des Zivilgesetzbuchs angeführt sind, oder, im Falle der Gemeinden, die folgenden Kostenstellen, die dem Kontenplan der Buchhaltung der Körperschaft entsprechen:

B6) für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Waren

B7) für Dienstleistungen

B8) für die Nutzung von Gütern Dritter

B9) für das Personal

B10) Abschreibungen und Wertminderungen

B11) Veränderungen der Vorräte an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Waren

B12) Rückstellungen für Risiken

B13) sonstige Rückstellungen

B14) andere betriebliche Aufwendungen

C17) Zinsen und andere Finanzierungslasten

(3) Die Beträge der Kostenstellen laut Absatz 2 werden in den Tarif eingerechnet, nachdem sie an die Inflationsrate des Jahres „a-1“ angepasst wurden, die gemäß Landes-Verbraucherpreisindex für Haushalte von Arbeitern und Angestellten ohne Tabakwaren vom Landesinstitut für Statistik ASTAT errechnet wird.

(4) Die Abschreibungen des materiellen und immateriellen Anlagevermögens für den Trinkwasserdienst werden, unter Berücksichtigung der historischen Aufwendungen aller Güter, die im Jahr „a-2“ in der Bilanz aufscheinen, abzüglich der Beiträge für Investitionsausgaben und des Fonds für neue Investitionen laut Artikel 4 sowie der bereits von den Abnehmern an die Gemeinde bezahlten Erschließungskosten in den Tarif eingerechnet. Die für die Tarifgestaltung anwendbaren Abschreibungsquoten stimmen mit den Angaben des Betreibers in seiner Bilanz überein. 2)

(5) 3)

2)
Art. 3 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 21. September 2018, Nr. 24.
3)
Art. 3 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Dezember 2021, Nr. 39.

Art. 4 (Fonds für neue Investitionen)

(1) Verfügt der Betreiber über einen Dreijahresplan für die Jahre „a“, „a+1“ und „a+2“ mit den im Bereich der Wasserdienstleistungen umzusetzenden Investitionen, kann er einen Tarifzuschlag als Fonds für neue Investitionen (FNI) einrechnen, wenn:

(IPexp – FNIns) / (IN) > 0,5

wobei:

IN = Nettoinvestitionen im Jahr „a-2“

IPexp = voraussichtliche Bruttoinvestitionen laut Dreijahresplan

FNIns = nicht ausgegebener Fonds für neue Investitionen aus den Jahren vor „a“.

(2) Der Betrag des FNI wird wie folgt geschätzt:

 

FNIa = 30% x (IP”

a

- FNIns)

exp

4)

 

(3) Der Betrag des im Jahr „a“ ausgegebenen FNI trägt dazu bei, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 ab dem Jahr „a+2“ in den Tarif eingerechneten Quoten der Abschreibung der vom FNI finanzierten Güter zu verringern.

4)
Art. 4 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Dezember 2021, Nr. 39.

Art. 5 (Ausgleich für Änderungen der gelieferten Wasservolumen)

(1) Im Falle von Abweichungen zwischen dem Wasservolumen, das für den Verkauf im Jahr „a-2“ vorgesehen war und jenem, welches tatsächlich für das Jahr „a-1“ geliefert wurde, muss im Jahr „a“ ein positiver oder negativer Ausgleich vorgesehen werden, der entsprechende Verluste oder Zugewinne kompensiert.

(2) Der geschätzte Ausgleich wird wie folgt berechnet:

Delta Volumena = Pa-2 x (Va-2exp - Va-2act)

wobei:

Pa-2 = Preis des Jahres “a-2“

Va-2exp = vorgesehenes Volumen im Jahr „a-2“ entsprechend den Tarifklassen

Va-2act = tatsächliches Volumen im Jahr „a-2“ entsprechend den Tarifklassen

Art. 6 (Sonstige nicht aus dem Tarif stammende Erträge)

(1) Die folgenden Erträge tragen zur Kostendeckung bei und müssen daher bei der Schätzung des mittleren Tarifs von den Gesamteinnahmen abgezogen werden, wobei der im Zeitraum „a-2“ festgestellte Betrag zu berücksichtigen ist:

  1. Anschluss- und Aktivierungsbeitrag,
  2. individuelle Dienstleistungen für den einzelnen Kunden,
  3. Einnahmen aus der Thermalwasserversorgung. 5)

(2) Folgende Erträge und Kosten dürfen nicht zur Schätzung des Tarifs herangezogen werden:

  1. Erträge und getragene Kosten für das Erbringen von anderen Leistungen an Dritte,
  2. Erträge und Kosten aus Anlagen zur Erzeugung von hydroelektrischer Energie, die an die Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen sind, wenn die gewonnene Energie nicht ausschließlich und nachweislich für das Funktionieren der Trinkwasserversorgungsanlage verwendet wird,
  3. Ein- und Ausgänge im Kapitalkonto.
5)
Der Buchstabe c) des Art. 6 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 9. Oktober 2020, Nr. 40.

Art. 7 (Anerkennung außerordentlicher Kosten)

(1) Die Gemeinde kann, nach entsprechender Prüfung, zusätzliche Kosten für Maßnahmen anerkennen, die zur Verbesserung der Qualitätsstandards der Dienstleistung und zur Ausdehnung des Versorgungsgebietes beitragen, sowie zusätzliche Kosten, die auf nicht erfolgte wirtschaftliche Neubewertungen der getragenen Kosten zurückzuführen sind.

Art. 8 (Verpflichtung, Gewinne wieder zu investieren)

(1) Eventuelle Betriebsgewinne müssen entweder mittels eines eigenen Fonds für neue Investitionen verwendet werden oder um sozial schwächeren Abnehmern Erleichterungen zu ermöglichen.

Art. 9 (Berechnung des Tarifs)

(1) Die mit dem Trinkwassertarif abzudeckenden Gesamtkosten müssen zumindest in folgende zwei Kategorien der Wassernutzung gegliedert werden:

  1. Nutzung in Haushalten,
  2. Nutzung in Nicht-Haushalten.

Die Gemeinde entscheidet, welcher Kategorie die Zweitwohnungen zuzuordnen sind.

(2) Der Trinkwassertarif setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:

  1. jährlicher Fixtarif,
  2. verbrauchsabhängiger Tarif.

(3) Der jährliche Fixtarif deckt bis zu 30% der Gesamtkosten und wird auf der Grundlage der Zählergröße und des Vorhandenseins von Feuerlöschhydranten und/oder Sprinklern definiert.

(4) Der verbrauchsabhängige Tarif wird unter der Bedingung bestimmt, dass die Tarife der Kategorie „Nutzung für Nicht-Haushalte“, mit Ausnahme des „ermäßigten Tränktarifs Landwirtschaft“, nicht geringer bemessen sein dürfen als der „verbrauchsabhängige Einheitstarif“ beziehungsweise der „Haushaltsgrundtarif“ laut Absatz 5.

(5) In Bezug auf den verbrauchsabhängigen Tarif „Nutzung Haushalt“ entscheidet die Gemeinde, welches der folgenden Tarifsysteme sie auf ihrem Gemeindegebiet anwendet:

  1. „verbrauchsabhängiger Einheitstarif“,
  2. „die Einsparung fördernder Tarif mit mehreren Tarifklassen“: Bei geringerem oder gleichem Jahresvolumen von 35 m³ pro Einwohner laut mindestens jährlicher Mitteilung des Meldeamtes oder geringerem oder gleichem Jahresvolumen von 84 m³ pro Wohneinheit wird ein „begünstigter Haushaltstarif“ (€/m³/Person) berechnet. Bei einem höheren Jahresvolumen als 35 m³ bzw. 84 m³ wird der „Haushaltsgrundtarif“ berechnet, der mindestens 150% des „begünstigten Haushaltstarifs“ entspricht. Es können auch höhere Tarifklassen zur Anwendung kommen. Im Falle der Zuordnung der Zweitwohnungen zur Kategorie Nutzung Haushalt werden dieselben als Wohnungen mit nur einer ansässigen Person angesehen.

(6) Verbrauchsabhängiger Tarif für Nicht-Haushalte: Bei geringerem oder gleichem Jahresvolumen von 200 m³ pro Nicht-Haushalt wird der „Grundtarif für Nicht-Haushalte“ berechnet. Bei einem Jahresvolumen von mehr als 200 m³ wird der „erhöhte Tarif für Nicht-Haushalte“ berechnet, der mindestens 130% des „Grundtarifs für Nicht-Haushalte“ ausmacht. Es können auch andere noch höhere Tarifklassen angewandt werden.

(7) Für Anschlüsse mit gemischten Wassernutzungen, die über einen einzigen Zähler Wasser sowohl für die Nutzung Haushalt als auch für die Nicht-Haushalte liefern, wird, bei Anwendung des Tarifsystems „Verbrauchsabhängiger Einheitstarif“, dieser Einheitstarif für die ersten 120 m³ pro Wohneinheit angewandt. Bei Anwendung des Tarifsystems laut Absatz 5 Buchstabe b) gelten folgende Höchstgrenzen für die Anwendung der entsprechenden Tarife der Kategorie Haushalte: Erste 50 m³ pro Einwohner bzw. erste 120 m³ pro Wohneinheit. Für das darüber liegende Volumen wird der Tarif laut Absatz 6 verwendet.

(8) Legt die Gemeinde eine Nutzungskategorie Landwirtschaft fest, müssen mindestens zwei verbrauchsabhängige Tarifklassen in einer Weise definiert werden, dass sie sich wesentlich auf die Abrechnung auswirken, wobei der niedrigere Tarif – und zwar der „Grundtarif Landwirtschaft“ – nicht geringer sein darf als der „begünstigte Haushaltstarif“. Unabhängig von der Einführung der Nutzungskategorie Landwirtschaft kann die Gemeinde den „ermäßigten Tränktarif Landwirtschaft“ einführen, der auf den mit eigenem Zähler am Stall erhobenen Trinkwasserverbrauch zu berechnen ist oder bis zu einem jährlichen Wasserverbrauch von 35 m³ pro GVE, falls kein eigener Stallwasserzähler eingebaut ist. Der „ermäßigte Tränktarif Landwirtschaft“ muss niedriger sein als der „verbrauchsabhängige Einheitstarif“ oder der „begünstigte Haushaltstarif“ oder, sofern eingeführt, der „Grundtarif Landwirtschaft“. 6)

(9) Sollte die Gemeinde weitere Kategorien festlegen, müssen mindestens zwei verbrauchsabhängige Tarifklassen in einer Weise definiert werden, dass sie sich wesentlich auf die Abrechnung auswirken.

(10) Die Gemeinde und/oder die Betreiber sorgen auf dem gesamten Gemeindegebiet mindestens einmal jährlich innerhalb März des Folgejahres für die Einhebung der Tarife, auf Grundlage des durch Zählerablesung tatsächlich festgestellten Verbrauchs. Die Art der Einhebung und die Fälligkeit der Zahlung werden von der jeweiligen Gemeinde festgelegt.

(11) Die Gemeinde legt den Tarif für die Dienstleistungen gemäß Artikel 3 und folgende fest.

(12) Der Betreiber kann eine Kaution zur Sicherstellung des Zählers und der Zahlung des Tarifs einheben. Die Höhe der Kaution richtet sich nach der Größe des Zählers.

6)
Art. 9 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 21. September 2018, Nr. 24.

Art. 10 (Restwert der Anlagen)

(1) Im Falle einer Übernahme durch einen neuen Betreiber wird der Wert der vom scheidenden Betreiber erbauten Anlagen auf Grundlage des industriellen Restwerts geschätzt.

Art. 11 (Befreiung und Herabsetzung des Tarifs, Garantie des lebensnotwendigen Minimums)

(1) In Fällen besonderer sozialer Relevanz können in der Tarifverordnung der Gemeinde die Kriterien für die Befreiung oder Herabsetzung des Tarifs festgelegt werden. In diesen Fällen und wenn der Dienst einem anderen Betreiber als der Gemeinde übertragen ist, wird der befreite oder reduzierte Tarifanteil von der Gemeinde direkt dem Betreiber gemäß den in der Tarifverordnung festgesetzten Modalitäten überwiesen.

(2) Die aufgrund der Befreiung oder Herabsetzung fehlenden Tariferträge dürfen nicht mit den Gebühren der anderen zur Zahlung verpflichteten Abnehmer beglichen werden.

(3) Im Falle von nicht bezahlten Rechnungen für die Nutzungskategorie Haushalt darf die Lieferung des Trinkwassers nicht unterbrochen werden. Für jeden Einwohner sind als lebensnotwendiges Minimum mindestens 50 Liter Trinkwasser pro Tag zu garantieren.

Art. 12 (Beginn und Ende der Zahlungspflicht)

(1) Die Pflicht zur Zahlung des Trinkwassertarifs läuft ab dem Beginn der Nutzung und endet mit dem letzten Tag der tatsächlichen Nutzung.

(2) Falls die Nutzungsbeendigung nicht umgehend mitgeteilt wird, ist der Tarif für jenen Zeitraum nicht zu entrichten, für den nachgewiesen werden kann, dass ein neuer Abnehmer den Tarif bezahlt hat.

Art. 13 (Bestimmungen für die Sicherstellung von Effizienz, Transparenz und Nicht-Diskriminierung)

(1) Die Gemeinde und/oder die anderen auf dem Gemeindegebiet tätigen Betreiber teilen gemäß den Angaben des Landesamtes für Gewässernutzung innerhalb Mai eines jeden Jahres folgende Daten betreffend die einzelnen öffentlichen Trinkwasserleitungen mit:

  1. Länge des Verteilungsnetzes bis zur Rechtsträgergrenze,
  2. versorgte Einwohner,
  3. Volumen an Trinkwasser, die jährlich aus Tiefbrunnen oder Quellen entnommen wurden,
  4. Volumen an Trinkwasser, das den Abnehmern verrechnet wurde, inklusive Brunnen und öffentliche Abnehmer,
  5. Beiträge und Zuschüsse,
  6. FNI,
  7. Kosten wie in Artikel 3 Absätze 2 und 3 beschrieben,
  8. Gesamterträge,
  9. angewandte Tarife.

(2) Die Daten werden auf den Internetseiten der Landesagentur für Umwelt veröffentlicht.

Art. 14 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Innerhalb des Jahres 2018 müssen die Betreiber für den Einbau der Wasserzähler sorgen, die für die Messung der ins Netz eingespeisten Wasservolumen und aller genutzten Wasservolumen notwendig sind.

(2) Für die Betreiber öffentlicher Trinkwasserleitungen, die bis zu 3.000 Kunden versorgen, findet dieses Dekret ab dem 1. Jänner 2018 Anwendung, sodass die Erstanwendung den Trinkwassertarif für das Jahr 2019 betrifft. 7)

(3) Die Abschreibungen laut Artikel 3 Absatz 4 werden schrittweise in den Tarif eingerechnet; nähere Details dazu werden im Rahmen des Abkommens zur Gemeindenfinanzierung im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, festgelegt. 8)

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

7)
Art. 14 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 6. November 2017, Nr. 40.
8)
Art. 14 Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 22. November 2018, Nr. 32, später geändert durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 34, und durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 22. Dezember 2021, Nr. 39.
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