Dem Verwaltungsrat obliegen alle Befugnisse für die ordentliche und außerordentliche Verwaltung und die Führung der Stiftung.
Um die Ziele der Stiftung zu erreichen, hat der Verwaltungsrat folgende Aufgaben, und zwar:
a) wählt in geheimer Abstimmung den Vizepräsidenten der Stiftung, der der anderen Provinz als der Präsident zugehört;
b) legt mit Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der Rollen sowie der Zuständigkeiten im künstlerischen bzw. Verwaltungsbereich den Organisationsaufbau der Stiftung fest, sorgt für die Ernennung der Leiter und bestimmt die Laufzeit der Verträge;
c) genehmigt das jährliche Tätigkeitsprogramm, das von dem/den künstlerischen Leitern vorgeschlagen wird;
d) genehmigt den Haushaltsvoranschlag, die entsprechenden Änderungen und die Abschlussrechnung;
e) erteilt fachliche Aufträge, in denen für jeden Mitarbeiter die Bedingungen, die Durchführungsmodalitäten und die entsprechende Besoldung festgelegt werden;
f) stellt das künstlerische Personal ein, wobei im Falle der definitiven Aufnahme infolge von Rangordnungen, die aufgrund von Wettbewerben erstellt werden, bei gleicher Punktzahl, die in der Region ansässigen Kandidaten – unter Einhaltung der territorialen, sprachlichen und Geschlechterzugehörigkeit – vorgezogen werden;
g) stellt das technische und Verwaltungspersonal unter Einhaltung der sprachlichen und Geschlechterzugehörigkeit. Der Rat kann mit einer Zweidrittelmehrheit eventuellen begründeten Abweichungen zustimmen;
h) beschließt über die Zulassung außerordentlicher Mitglieder und dessen Zulassungsmodalitäten, unter Berücksichtigung der Bedingungen im Sinne von Artikel 3;
i) beschließt über die Annahme von Schenkungen und Erbschaften sowie den Kauf und Verkauf von Gütern;
j) beschließt über die vor Gericht einzubringenden Klagen und über Transaktionen;
k) setzt die Amtsentschädigung gemäß der geltenden Normen der Mitglieder des Kollegiums der Rechnungsprüfer fest; sowie die Tarife und Modalitäten für die Rückvergütung der Fahrtspesen der Verwaltunsratsmitglieder und Mitglieder des Kollegiums der Rechnungsprüfer; für die Verwaltungsratsmitglieder ist keine Amtsentschädigung, auch nicht in Form von Sitzungsentgelt, vorgesehen;
l) beschließt über alle weiteren Gegenstände, die für die Stiftung von Interesse sind;
m) beschließt über alle nicht ausdrücklich anderen Organen zugeteilten Angelegenheiten und überträgt, falls es für sinnvoll erachtet wird, dem Präsidenten die Kontrolle und Ausführung der gegenständlichen Geschäftsführung.