(1) Nach Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 32, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 1/bis eingefügt:
„1/bis Abweichend vom Verbot laut Absatz 1 ist die Erweiterung von Beherbergungsbetrieben erlaubt, die bereits in Gewerbegebieten angesiedelt sind, vorausgesetzt, das zuständige Organ der Gemeinde hat im Durchführungsplan auf dem entsprechenden Baulos die dazu notwendige Dienstleistungstätigkeit vorgesehen. Das gesetzliche Höchstausmaß für Dienstleistungstätigkeiten in Gewerbegebieten darf keinesfalls überschritten werden.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.