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1. Beim Bereich Deutsche Berufsbildung und beim Bereich Italienische Berufsbildung wird jeweils das Verzeichnis der Bildungsträger in den Bereichen Bildung, Vorbeugung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, in der Folge Verzeichnis genannt, errichtet. Die Verzeichnisse werden vom jeweils zuständigen Bereich verwaltet.
In das Verzeichnis eingetragen werden können jene Bildungsträger, welche die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Akkreditierung beim Europäischen Sozialfonds der Autonomen Provinz Bozen,
b) Besitz der Voraussetzungen, welche die einschlägigen Bestimmungen für die Durchführung der Bildungstätigkeit im Bereich Arbeitssicherheit vorsehen.
Die Eintragung erfolgt auf Antrag, der nach beiliegendem Muster verfasst wird und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Bildungsträgers unterzeichnet sein muss.
Die Eintragung in das Verzeichnis wird für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt, wenn Regelwidrigkeiten bei der didaktischen und organisatorischen Umsetzung der Bildungsmaßnahmen festgestellt werden.
2. Nur die in die Verzeichnisse laut Punkt 1 eingetragenen Bildungsträger können die Kurse im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung, sowie der Abkommen der ständigen Konferenz für die Beziehungen zwischen Staat, Regionen und autonomen Provinzen durchführen.
3. Die Bildungsträger sind verpflichtet, dem jeweils zuständigen Bereich für Berufsbildung vor Beginn der Bildungsmaßnahmen über die zertifizierte elektronische Post die Bezeichnung, den Ort, den Beginn und den Kalender der einzelnen Kurse sowie die jeweiligen Namen der Referentinnen und Referenten mitzuteilen.
4. Die Bereiche Deutsche Berufsbildung und Italienische Berufsbildung üben die jeweils in ihre Zuständigkeit fallende Tätigkeit zur Kontrolle und Überwachung der Bildungsmaßnahmen aus. Die Bildungsträger sind verpflichtet, sich diesen Kontrollen zu unterziehen.
5. Die Bildungsträger, deren vorläufige Akkreditierung vor dem Tag datiert, ab dem dieser Beschluss angewandt wird, müssen innerhalb 28. Februar 2018 die ESF-Akkreditierung erhalten, um ihre bisherige Tätigkeit weiterführen zu können.
Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden ab dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region angewandt.
Die Beschlüsse der Landesregierung Nr. 1469 vom 7. Oktober 2013 und Nr. 442 vom 14. April 2015 sind widerrufen.
Dieser Beschluss bringt keine Ausgabenzweckbindung mit sich.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.