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k) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 381)
Verordnung über die Finanzgebarung und Buchhaltung der Schulen staatlicher Art und der Landesschulen der Autonomen Provinz Bozen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 17. Oktober 2017, Nr.  42.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Finanzgebarung und Buchhaltung der Schulen mit eigener Rechtspersönlichkeit in Hinsicht auf die Erstellung des Finanz- und Investitionsbudgets (in der Folge als „Budget“ bezeichnet), auf den Jahresabschluss und auf die damit zusammenhängenden Buchhaltungspflichten, auf die Erstellung der Bestandsverzeichnisse sowie auf die Prüfung der Finanzgebarung und legt die Kriterien und die Vorgangsweise für die Arbeit der Kontrollorgane fest. Diese Verordnung wird zur Umsetzung von Artikel 12 Absätze 6-ter und 7 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, und Artikel 1-bis des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, erlassen.

TITEL I
BUCHHALTUNG

ABSCHNITT I
GRUNDSÄTZE, DREIJAHRESPLAN UND BUDGET

Art. 2 (Rechnungsjahr)

(1) Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Art. 3 (Allgemeine Grundsätze)

(1) Die Finanz- und Vermögensplanung der Schulen erfolgt auf der Grundlage eines Dreijahresfinanzbudgets, in dem die voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge angegeben sind, sowie eines Investitionsbudgets.

(2) Das Budget der Schulen wird in Ausübung ihrer Autonomie und im Einklang mit dem Dreijahresplan des Bildungsangebotes, in der Folge als „Dreijahresplan“ bezeichnet, laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, für die Schulen staatlicher Art und laut Artikel 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. August 2018, Nr. 22, für die Landesschulen erstellt. 2)

(3) Die Schulen halten sich in ihrer Buchhaltung an die allgemeinen Buchhaltungsgrundsätze, die im Anhang 1 „Allgemeine Grundsätze oder Vorgaben“, in Artikel 17 sowie im Anhang 4/1 Punkt 4.3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, angeführt sind, sowie an die im Zivilgesetzbuch festgelegten Grundsätze.

2)
Art. 3 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20

Art. 4 (Finanzmittel)

(1) Die Schulen erstellen das Budget auf der Grundlage der eigenen Erträge, des Betrages der ordentlichen Zuweisung und der zusätzlichen Zuweisungen; der Betrag wird nach den von der Landesregierung festgelegten Kriterien bestimmt und den Schulen von den zuständigen Landesdirektionen mitgeteilt. Nachträgliche Budgetergänzungen, die sich infolge der Genehmigung des Landesstabilitätsgesetzes ergeben, sind möglich. 3)

(2) Die Schulen setzen die Finanzmittel autonom ein, sofern diese nicht bereits für bestimmte Zwecke gebunden sind.

(3) Die Finanzmittel der Schulen setzen sich aus den in Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, für die Schulen staatlicher Art genannten Mitteln und aus den in Artikel 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. August 2018, Nr. 22, für die Landesschulen genannten Mitteln zusammen. 4)

(4) Die Finanzmittel laut Absatz 3, werden eingesetzt für den allgemeinen Lehr- und Verwaltungsbetrieb, für die Umsetzung des Dreijahresplans und die Durchführung der einzelnen Projekte und Maßnahmen im Schulfürsorgebereich sowie für Investitionen, vor allem für den Ankauf und die Erneuerung der Einrichtung und Ausstattung. 5)

(5) Für die zweckbestimmten laufenden und Kapitalzuweisungen sowie für die Zuweisungen für geplante institutionelle Tätigkeiten gilt der Grundsatz der periodengerechten Zuordnung, weshalb die nicht verwendeten Beträge gemäß diesem Grundsatz festzustellen sind. Unter geplanten ursprünglich nicht zweckbestimmten Ressourcen versteht man jene, deren Zweckbestimmung von den Schulen im Schulrat oder im Dreijahresplan beschlossen wurde. 6)

3)
Art. 4 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
4)
Art. 4 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
5)
Art. 4 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
6)
Art. 4 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 4 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.

Art. 5 (Finanzbudget und Investitionsbudget) 

(1) Das Budget, das Teil des Dreijahresplanes ist, wird vom Schuldirektor/von der Schuldirektorin im Einvernehmen mit dem/der Verwaltungsverantwortlichen erstellt.

(2) Das Budget, dem ein erläuternder Bericht beiliegt, wird zusammen mit dem Prüfbericht des Kontrollorgans dem Schulrat übermittelt. Der Schulrat genehmigt das Budget bis spätestens 30. November des Jahres vor dem Bezugsjahr. 7)

(3)8)

(4) Das Budget muss mindestens 20 Tage vor Einberufung der zur Budgetgenehmigung anberaumten Sitzung des Schulrates oder der Übermittlung an den zuständigen Bereich oder die zuständige Abteilung, zusammen mit den Begleitunterlagen dem Kontrollorgan zur Einholung des Prüfberichts übermittelt werden.

(5) Mit der Genehmigung des Budgets wird die Obergrenze der Aufwendungen und Erträge festgelegt.

(6) Das Finanzbudget, das auf der Grundlage des Dreijahresplans erstellt wird, entspricht einer Gewinn- und Verlustrechnung und besteht aus den Positionen bis zur sechsten Stufe gemäß dem Stufenschema laut Anlage Nr. 6/2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung; es werden die Positionen der 3. Stufe genehmigt.

(7) Das Investitionsbudget muss die Vorhaben im Bereich Anlagevermögen berücksichtigen. In der auszufüllenden Übersicht sind die verschiedenen Arten von Güterankäufen (Verwendungen) und die entsprechenden finanziellen Abdeckungen (Quellen) anzuführen. Das Investitionsbudget stützt sich auf die Vorgaben bis zur siebten Stufe der Vermögensrechnung gemäß der Übersicht laut Anlage Nr. 6/3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung; es werden die Positionen der 4. Stufe genehmigt.

(8) Wurde die Investition nicht innerhalb des Rechnungsjahres durchgeführt, kann der nicht verwendete Betrag im passiven Rechnungsabgrenzungsposten verbucht werden.

(9) Im erläuternden Bericht laut Absatz 2 werden die Kriterien dargelegt, die bei der Ausarbeitung des Dreijahresfinanzbudgets und des Investitionsbudgets angewandt wurden, sowie die jeweiligen Finanzierungsmodalitäten und die den Zielsetzungen des Dreijahresplans entsprechende Zweckbestimmung.

(10) Das Budget wird auf der Internetseite der Schule veröffentlicht.

(11) Das Budget der Schulen staatlicher Art muss dem zuständigen Schulamt über die Buchhaltungsanwendung mit allen Anhängen und dem Genehmigungsbeschluss des Schulrates zugänglich sein.

7)
Art. 5 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
8)
Art. 5 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.

Art. 6 (Jahresgewinn oder -verlust)

(1) Der Jahresgewinn oder der Jahresverlust wird im Jahresabschluss als letzte Position der Gewinn- und Verlustrechnung und als Nettovermögen in der Bilanz angeführt. Der Gewinn kann dann zweckbestimmt werden, indem

  1. eine oder mehrere Nettovermögensrücklagen gebildet werden,
  2. er zur Deckung früherer Verluste verwendet wird,
  3. die Zweckbindung auf nachfolgende Rechnungsjahre aufgeschoben wird.

(2) Die Zweckbestimmung des Gewinns wird vom Schulrat festgelegt. 9)

(3) Der allfällige Verlust muss durch Verwendung von Rücklagen und von Gewinnen abgedeckt werden, deren Zweckbindung auf nachfolgende Rechnungsjahre aufgeschoben wurde.

9)
Art. 6 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.

Art. 7 (Überprüfung des Dreijahresplanes  und des Budgets)

(1) Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin überprüft regelmäßig den Stand der Umsetzung des Dreijahresplanes und der einzelnen Projekte und der/die Verwaltungsverantwortliche prüft die Verfügbarkeit von Finanzmitteln, damit eventuell erforderliche Budgetänderungen vorgenommen werden können.

Art. 8 (Budgetänderungen)

(1) Budgetänderungen, die sich durch neue oder durch höhere oder niedrigere Erträge ergeben, müssen vom Schulrat auf Vorschlag des Schuldirektors/der Schuldirektorin genehmigt werden; wenn es sich um zweckgebundene Mittel handelt, mit Dekret des Schuldirektors/der Schuldirektorin, das dem Schulrat in der darauffolgenden Sitzung zur Kenntnis gebracht wird.

(2) Alle vom Schulrat genehmigten Änderungen zum Dreijahresplan, die Budgetänderungen zur Folge haben, müssen vom Schulrat genehmigt werden. 10)

10)
Art. 8 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.

Art. 9 (Provisorische Gebarung)

(1) Wird das Budget vom Schulrat nicht vor Beginn des Bezugsrechnungsjahres beschlossen, veranlasst der Schuldirektor/die Schuldirektorin eine provisorische Gebarung, und zwar beschränkt auf: 11)

  1. die Ausgaben, die zur Weiterführung bereits angelaufener Projekte erforderlich sind,
  2. monatlich ein Zwölftel der Aufwendungen für den Lehr- und Verwaltungsbetrieb und den allgemeinen Betrieb, die im Budget vorgesehen sind, das im vorhergehenden Rechnungsjahr genehmigt wurde und sich auf das laufende Jahr bezieht,
  3. die erforderlichen Mehrausgaben, wenn es sich um Pflichtausgaben handelt, die nicht aufgeteilt werden können, oder um eine Zahlung, die in Zwölfteln erfolgt.

(2) Wird das Budget nicht bis zum 1. März des Bezugsrechnungsjahres beschlossen, verständigt der Schuldirektor/die Schuldirektorin innerhalb der darauffolgenden zehn Tage den zuständigen Schulamtsleiter/die zuständige Schulamtsleiterin bzw. den zuständigen Landesdirektor/die zuständige Landesdirektorin; dieser/diese ernennt einen Kommissar/eine Kommissarin für Einzelmaßnahmen, der/die das Budget innerhalb der im Ernennungsakt vorgegebenen Frist, spätestens aber bis 30. April des Bezugsrechnungsjahres, erstellt. 12)

11)
Art. 9 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
12)
Art. 9 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 2 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.

Art. 10 (Kontenplan)

(1) Um den Erfordernissen der Standardisierung der Buchführungsverfahren gerecht zu werden, übernimmt jede Schule die Positionen des Kontenplans laut Anlagen Nr. 6/2 und Nr. 6/3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung.

(2) Die zuständigen Abteilungen können den Kontenplan bei Bedarf detaillierter gestalten, indem sie zur genaueren Information weitere Unterpositionen zur letzten Stufe laut Anlagen Nr. 6/2 und Nr. 6/3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, hinzufügen. 13)

13)
Art. 10 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.

Art. 11 (Erfassung der Gebarungsvorfälle)

(1) Der/Die Verwaltungsverantwortliche ist für die buchhalterische Erfassung der Gebarungsvorfälle zuständig.

(2) Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin bewilligt elektronisch die Zahlungs- und Einhebungsanweisungen an das Bankinstitut, das den Kassendienst führt. Diese müssen gemäß dem von der Agentur für die Digitalisierung Italiens erstellten Protokoll über die technischen Vorschriften für die Ausstellung digitaler Dokumente in Zusammenhang mit der Verwaltung der Kassendienste öffentlicher Körperschaften übermittelt werden.

(3) Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin hat das Bankinstitut elektronisch zu benachrichtigen, wenn der Schule nicht zustehende Beträge gutgeschrieben werden.

Art. 12 (Bareinhebung)

(1) Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin ernennt die Einhebungsberechtigten, die alle Einnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, einheben. Aus Diensterfordernissen können die Einhebungsberechtigten auch befugt sein, über ein Bankkonto tätig zu sein und auch die entsprechend vorgesehenen Einhebungsarten anwenden.

(2) Für die Pflichten in Zusammenhang mit der Gebarung und Rechnungslegung wird auf die Artikel 40 und 41 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, verwiesen.

Art. 13 (Verzicht auf Einhebung von  geringfügigen Einnahmen)

(1) Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin verfügt den Verzicht auf die Einhebung von Einnahmen zu den Bedingungen und in dem Rahmen, die in Artikel 45 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, festgelegt sind.

Art. 14 (Zahlungen mit festem Fälligkeitstermin)

(1) Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin ermächtigt das Bankinstitut zur Zahlung der Rechnungen von Versorgungsunternehmen und anderer Pflichtausgaben für den Schulbetrieb mit festem Fälligkeitstermin.

(2) Der/Die Verwaltungsverantwortliche übermittelt dem Bankinstitut die Eckdaten zu den in Absatz 1 genannten Betriebs- und anderen Kosten sowie die betreffenden Unterlagen.

(3) Das Bankinstitut übermittelt der Schule periodisch die Aufstellung der erfolgten Zahlungen. Der/Die Verwaltungsverantwortliche prüft die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen und der Ausgabenbelege und stellt die entsprechenden Zahlungsanweisungen aus.

Art. 15 (Zahlung mit Kreditkarte)

(1) Die Benutzung der Kreditkarte ist im Rahmen des genehmigten Finanzbudgets und unter Beachtung der geltenden Vorschriften über die Ausgabenermächtigung erlaubt, falls es nicht möglich oder ungünstig ist, die Ausgaben auf ordentlichem Weg zu tätigen.

(2) Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin ist Inhaber/Inhaberin der Kreditkarte und kann den Verwaltungsverantwortlichen/die Verwaltungsverantwortliche oder die an der Schule tätigen Lehrkräfte zur Verwendung der Karte ermächtigen.

(3) Zahlungen, die auf diese Weise getätigt und durch auf die Schule lautende Quittungen belegt werden, verbucht der/die Verwaltungsverantwortliche innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Kontoauszüge. Die Kreditkarte darf keinesfalls für Bargeldabhebungen verwendet werden.

(4) Die Beziehungen zu den Kreditinstituten oder zu anderen Körperschaften, die Kreditkarten ausstellen, werden mit eigener Vereinbarung geregelt, die eventuell in den Beauftragungsakt laut Artikel 18 eingebunden werden kann. 14)

14)
Art. 15 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.

Art. 16 (Ausgaben für laufenden Betriebsbedarf)

(1) Die Schulen können einen Kassendienst für die Ausgaben für laufenden Betriebsbedarf einrichten, den der/die Verwaltungsverantwortliche führt. Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin ermächtigt den Verwaltungsverantwortlichen/die Verwaltungsverantwortliche oder andere Bedienstete zur Verwaltung der Ausgaben für laufenden Betriebsbedarf gemäß Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25, in geltender Fassung.

(2) Unter die Ausgaben für laufenden Betriebsbedarf fallen niedrige Zahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro ohne Mehrwertsteuer, die für die ordnungsgemäße Abwicklung der gewöhnlichen Tätigkeit erforderlich sind und auch nur mit Kassenzetteln und Quittungen belegt werden können.

(3) Sobald der bewilligte Betrag fast aufgebraucht ist, unterbreitet die zur Ausgabenverwaltung ermächtigte Person dem Schuldirektor/der Schuldirektorin eine Abrechnung mit den Belegen für die getätigten Ausgaben. Die Abrechnung wird vom Schuldirektor/von der Schuldirektorin genehmigt, der/die eine Ermächtigung für einen weiteren bestimmten Betrag erteilen kann.

(4) Für die Tätigung der Ausgaben für laufenden Betriebsbedarf kann die dazu ermächtigte Person eine Bankomatkarte beantragen. 15)

15)
Art. 16 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.

Art. 17 (Weitere mit der Autonomie und den Zielsetzungen der Schule verbundene Ausgaben)  

(1) Zur Verwirklichung der Autonomie und der Zielsetzungen laut den Artikeln 2, 4 und 7 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, und Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, kann die Schule Ausgaben für Feiern, Repräsentationstätigkeit, Teilnahmen, Bekanntmachungen und Mitteilungen tätigen sowie Ausgaben in Zusammenhang mit dem Abschluss von Weiterbildungskursen.

(2) Unter Ausgaben für Repräsentationstätigkeit versteht man die Repräsentationsspesen laut Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. März 2013, Nr. 4, in geltender Fassung.

(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Ausgaben werden durch Verwendung eigener Wirtschaftskonten für Güter und Dienstleistungen getätigt, deren Höchstbetrag vier Prozent der ordentlichen Zuweisung nicht überschreiten darf.

(4) Diese Ausgaben werden von der Schule gezahlt oder vom Schuldirektor/von der Schuldirektorin vorgestreckt und müssen hinreichend gerechtfertigt und mit Rechnungen, Quittungen, Kassenzetteln oder Empfangsbescheinigungen belegt werden.

ABSCHNITT II
KASSENDIENSTE

Art. 18 (Beauftragung mit dem Kassendienst)

(1) Mit dem Kassendienst wird ein einziges Kreditinstitut oder ein anderes dazu gesetzlich befähigtes Rechtssubjekt beauftragt; zu diesem Zweck schließt der Schuldirektor/die Schuldirektorin eine Vereinbarung zu den besten Marktbedingungen ab. Der Bankdienst wird mit elektronischen Verfahren abgewickelt.

(2) Der Kassendienst wird nach den Vorgaben des Artikels 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vergeben.

ABSCHNITT III
JAHRESABSCHLUSS

Art. 19 (Jahresabschluss)

(1) Der Jahresabschluss wird vom/von der Verwaltungsverantwortlichen auf das Kalenderjahr bezogen erstellt und besteht aus der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz und dem Anhang.

(2) In der Gewinn- und Verlustrechnung sind zusammenfassend die auf das Rechnungsjahr bezogenen Aufwendungen und Erträge und das Jahresergebnis der Schule im betreffenden Verwaltungszeitraum angegeben; sie ist gemäß Artikel 2425 des Zivilgesetzbuches abzufassen.

(3) Mit der Bilanz wird das Vermögen der Schule am Ende des jeweiligen Verwaltungszeitraums zu dem Zweck aufgezeigt, die Vermögens- und Finanzsituation darzulegen; sie ist gemäß Artikel 2424 des Zivilgesetzbuches abzufassen.

(4) Der Anhang enthält alle Informationen, mit denen die Jahresabschlussdaten in Hinsicht auf die Finanz- und Vermögenssituation und die wirtschaftliche Lage wahrheitsgetreu, korrekt und klar verständlich und somit überprüfbar gemacht werden können.

(5) Der Direktor/Die Direktorin unterbreitet den Jahresabschluss mindestens 30 Tage vor Einberufung der zur Genehmigung anberaumten Schulratssitzung dem Kontrollorgan zur Prüfung und legt einen Lagebericht bei, den er/sie im Einvernehmen mit dem/der Verwaltungsverantwortlichen verfasst hat und in dem der Verwaltungsablauf der Schule und die erzielten Ergebnisse in Bezug auf den Dreijahresplan erläutert werden. Der Jahresabschluss wird zusammen mit dem Prüfbericht des Kontrollorgans bis 30. April des Jahres, das auf das Bezugsjahr folgt, vom Schulrat genehmigt und wird bis 15. Mai dem zuständigen Schulamtsleiter/der zuständigen Schulamtsleiterin zusammen mit allen Anlagen und dem Prüfbericht des Kontrollorgans übermittelt, damit die in seine/ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen getroffen werden können. 16)

(6)17)

(7) Gibt das Kontrollorgan einen negativen Prüfbericht ab, wird der Jahresabschluss mit allen Anhängen unverzüglich dem zuständigen Schulamtsleiter/der zuständigen Schulamtsleiterin oder dem zuständigen Landesdirektor/der zuständigen Landesdirektorin übermittelt. Der Schulrat kann den Jahresabschluss auch dann genehmigen, wenn das Kontrollorgan einen negativen Prüfbericht abgegeben hat. 18)

(7-bis) Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin übermittelt dem zuständigen Schulamtsleiter/der zuständigen Schulamtsleiterin oder dem zuständigen Landesdirektor/der zuständigen Landesdirektorin bis zum 15. Mai den vom Schulrat in Abweichung zum Prüfbericht des Kontrollorgans genehmigten Jahresabschluss samt allen Anlagen, dem Prüfbericht des Kontrollorgans sowie einem ausführlichen Bericht, der die Gründe für die Genehmigung des Jahresabschlusses in Abweichung zum Prüfbericht des Kontrollorgans darlegt, damit gegebenenfalls die in die jeweilige Zuständigkeit fallenden Maßnahmen getroffen werden können. 19)

(8) Genehmigt der Schulrat den Jahresabschluss nicht bis zum 30. April, verständigt der Schuldirektor/die Schuldirektorin das Kontrollorgan und den zuständigen Schulamtsleiter/die zuständige Schulamtsleiterin oder den zuständigen Landesdirektor/die zuständige Landesdirektorin, der/die einen Kommissar/eine Kommissarin für Einzelmaßnahmen zur Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben ernennen kann. 20)

(9) Der Jahresabschluss muss auf der Internetseite der Schule veröffentlicht werden, wie dies von den Transparenzbestimmungen vorgesehen ist.

(10)21)

16)
Art. 19 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
17)
Art. 19 Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 10 Absatz 2 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
18)
Art. 19 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 10 Absätze 3 und 4 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
19)
Art. 19 Absatz 7-bis wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 5 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
20)
Art. 19 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 6 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
21)
Art. 19 Absatz 10 wurde aufgehoben durch Art. 10 Absatz 7 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.

ABSCHNITT IV
SONDERBUCHFÜHRUNGEN

Art. 20 (Landwirtschaftliche oder Sonderbetriebe und Heime) 22)

(1) Der an die Schule angeschlossene landwirtschaftliche oder Sonderbetrieb und das an die Schule angeschlossene Heim fallen unter die Verwaltung dieser Schule. 23)

(2) Sofern nicht anders geregelt, wird auf die landwirtschaftlichen Betriebe die Steuerregelung angewandt, die für landwirtschaftliche Erzeuger gilt, die Tätigkeiten laut Artikel 2135 und folgende des Zivilgesetzbuches ausüben.

(3) Für die Verwaltung der Heime sind Steuern im Umfang und in der Art und Weise fällig, wie sie von der geltenden Steuergesetzgebung vorgesehen sind. 24)

22)
Die Überschrift von Art. 20 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
23)
Art. 20 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 2 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
24)
Art. 20 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 11 Absatz 3 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.

Art. 21 (Tätigkeiten und Dienste im Auftrag Dritter)

(1) Die Labors und Werkstätten der Schulen können aus Unterrichts-, Studien- und Forschungsgründen für Tätigkeiten und Dienstleistungen für Dritte genutzt und entsprechend organisiert werden. Die genannten Tätigkeiten und Dienstleistungen werden im Dreijahresplan speziell als eigenständige Tätigkeit ausgewiesen.

(2) Die außerhalb der normalen Dienstzeit erbrachten Arbeitsleistungen werden vergütet. Im Dreijahresplan wird die Vorgangsweise für die Auswahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angegeben. Der Schulrat legt die Vergütungen fest, die in der Regel je nach Art der Tätigkeit und je nach erforderlichem Zeitaufwand gezahlt werden. Für die Leistung intellektueller Arbeit können unterschiedliche Vergütungen vorgesehen werden, je nachdem, ob es sich um operative Aufgaben oder um Studien- und Forschungstätigkeit handelt. 25)

25)
Art. 21 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.

ABSCHNITT V
VERMÖGENSGEBARUNG

Art. 22 (Güter)

(1) Die Güter, die das Vermögen der Schulen bilden, werden, wie im Zivilgesetzbuch festgelegt, in unbewegliche und bewegliche Güter unterteilt. Die Güter werden in den Bestandsverzeichnissen unter Beachtung der folgenden Artikel beschrieben.

(2) Die unbeweglichen Güter und die nicht gewinnbringenden beweglichen Güter werden dem Schuldirektor/der Schuldirektorin zur Verwahrung, mit entsprechender Obhutspflicht, übergeben. Die Übergabe erfolgt anhand der Bestandsverzeichnisse.

(3) Die Verwahrung des didaktischen, technischen und wissenschaftlichen Materials der Labors und Werkstätten sowie der Hauptsitze und Außenstellen wird von der internen Schulordnung geregelt.

(4) Die vom Land Südtirol für die Schulen angekauften beweglichen Güter gehen, mit Ausnahme der Geschichts- und Kulturgüter, unentgeltlich in das Eigentum der Schulen über und werden von diesen inventarisiert. Das Land behält sich das Recht vor, über die von den Schulen nicht mehr benötigten Güter wieder zu verfügen.

(5) Für die Güter, die zum Vermögen der örtlichen Körperschaften gehören und den Schulen zum Gebrauch überlassen werden, müssen die von der betreffenden Körperschaft auferlegten Vorschriften beachtet werden.

(6) Das Land stellt den Schulen, die in seine Zuständigkeit fallen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen unbeweglichen Güter zur Verfügung. In jedem Fall bleibt das unbewegliche Vermögen im Eigentum des Landes.

(7) Das Land kann den Schulen die beweglichen Güter, einschließlich registrierter beweglicher Güter, zur Verfügung stellen oder ins Eigentum übertragen.

(8) Die Schulen, die in die Zuständigkeit des Landes fallen, nutzen und verwalten die für die Durchführung ihrer Tätigkeiten notwendigen unbeweglichen und beweglichen Güter. Das Land sorgt für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung, schließt die Liefer- und Leistungsverträge ab und finanziert die Betriebskosten der Liegenschaften, die in seine Zuständigkeit fallen.

Art. 23 (Bestandsverzeichnisse)

(1) Das Bestandsverzeichnis der unbeweglichen Vermögensgüter muss folgende Angaben enthalten:

  1. Ort, Bezeichnung, Bestand und Qualität der Güter,
  2. Grundbuchsdaten,
  3. Erwerbstitel,
  4. Daten über den Wert und die Zweckbestimmung der Güter.

(2) Die beweglichen Güter werden im entsprechenden Bestandsverzeichnis in chronologischer Reihenfolge mit ununterbrochen fortlaufender Nummer eingetragen.

(3) Inventarisierungspflichtig sind alle beweglichen Güter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten höher sind als der Inventarisierungsgrenzwert, der vom Land periodisch festgelegt wird. Gegenstände von kunsthistorischem Interesse müssen unabhängig von ihrem Wert immer inventarisiert werden.

(4) Jeder Gegenstand wird mit der Nummer gekennzeichnet, unter der er im Bestandsverzeichnis eingetragen ist.

(5) Das Bestandsverzeichnis der beweglichen Vermögensgüter muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Ort, an dem sie sich befinden,
  2. die Beschreibung und die Anzahl,
  3. den Kaufpreis oder den Schätzwert.

(6) Es werden getrennte Bestandsverzeichnisse angelegt fü:r

  1. bewegliche Güter,
  2. Güter mit kunsthistorischem Wert,
  3. Wertpapiere,
  4. unbewegliche Güter.

(7) Unabhängig von ihrem Wert werden zerbrechliche und leicht verbrauchbare Güter, das heißt alle Güter, die sich durch den laufenden Gebrauch schnell abnützen, nicht in ein Bestandsverzeichnis eingetragen.

(8) Nicht inventarisierungspflichtige Güter sind keiner Art von Registrierung unterworfen.

(9) Die beweglichen Güter, die von der Schule kostenlos benutzt werden, müssen als eigene Kategorie eingetragen werden.

(10) Jede Änderung der inventarisierten Güter, sowohl Zunahme als auch Abnahme, wird in chronologischer Reihenfolge im betreffenden Bestandsverzeichnis vermerkt.

(11) Der Wert der mit Erträgen aus Eigenmitteln angekauften und im Bestandsverzeichnis eingetragenen Güter wird jährlich durch Abschreibung um einen Prozentsatz reduziert, der von der Landesregierung je nach Typ und Kategorie der Güter festgelegt wird. Von dieser Reduzierung ausgenommen sind die Kunstwerke, die zumindest alle zehn Jahre neu bewertet werden.

(12) Ist der Wert eines Gutes, in der Regel aufgrund der Abschreibung, auf null gesetzt, muss dieses Gut dennoch im Bestandsverzeichnis eingetragen bleiben, da die Nullbewertung an sich kein Grund für die Austragung aus dem Bestandsverzeichnis ist.

(13) Scheidet der Schuldirektor/die Schuldirektorin aus dem Amt, erfolgt die Übergabe in Absprache mit dem übernehmenden Verwahrer mittels Protokoll, nach Abschluss und Überprüfung der Richtigkeit der vorgeschriebenen Verzeichnisse.

Art. 24 (Streichung beweglicher Güter aus dem Bestandsverzeichnis)

(1) Material und bewegliche Güter, die wegen Diebstahl oder höherer Gewalt abhandengekommen oder unbrauchbar geworden sind, werden mit Maßnahme des Schuldirektors/der Schuldirektorin aus dem Bestandsverzeichnis entfernt; in der Maßnahme ist angemessen begründet die Verpflichtung zur Wiederherstellung auf Kosten etwaiger Verantwortlicher bzw. das festgestellte Fehlen von Gründen für eine verwaltungsrechtliche Haftung anzuführen.

(2) Der Maßnahme laut Absatz 1 beizufügen ist eine Kopie der Anzeige, die bei der Behörde für die öffentliche Sicherheit eingereicht wurde, wenn es sich um durch Diebstahl abhandengekommenes Material handelt, bzw. das entsprechende vom Schuldirektor/von der Schuldirektorin verfasste Protokoll, wenn es sich um unbrauchbar gewordenes Material handelt. 26)

26)
Art. 24 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.

ABSCHNITT VI
BUCHUNGSUNTERLAGEN UND EDV-BUCHFÜHRUNG

Art. 25 (Buchungsunterlagen)

(1) Die Schulen verwenden für ihre Buchhaltung die von den zivilrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Bücher, Register und Buchungsunterlagen.

Art. 26 (EDV-Buchführung)

(1) Das Land stellt den Schulen eine Benutzeranwendung zur computergestützten Buchführung zur Verfügung. 27)

27)
Art. 24 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.

TITEL II
Geschäftstätigkeit

ABSCHNITT I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Art. 27 (Geschäftsfähigkeit)

(1) Unbeschadet der spezifischen Einschränkungen, die von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie von dieser Verordnung vorgesehen sind, haben die Schulen im Rahmen ihrer institutionellen Ziele volle Verhandlungsautonomie.

(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verhandlungsautonomie können die Schulen Vereinbarungen und Verträge abschließen, wobei Glücksverträge und generell Spekulationsgeschäfte sowie die Beteiligung an Personen- und Aktiengesellschaften ausgeschlossen sind, unbeschadet der Gründung von und der Beteiligung an Konsortien, einschließlich solcher in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Den Schulen ist es untersagt, Dienstleistungen für die Durchführung von Tätigkeiten zu erwerben, die zu den gewöhnlichen Funktionen oder Aufgaben des an der Schule tätigen Personals gehören, mit Ausnahme von Werkverträgen mit Fachpersonen für besondere Aufgaben und Unterrichtstätigkeiten, um die Bereicherung des Bildungsangebots, die Durchführung spezifischer Forschungs- und Versuchsprogramme sowie die Aus- und Weiterbildung des Lehrpersonals zu gewährleisten. 28)

(3) Die Verträge, mit Ausnahme jener über die Ausgaben für laufenden Betriebsbedarf, werden in den Formen abgeschlossen, die von den einschlägigen Vergaberechtsvorschriften vorgeschrieben sind.

(4) Für die gemeinsame Abwicklung der Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungen und Lieferungen können sich die Schulen zu Schulverbünden zusammenschließen; die entsprechenden Vereinbarungen sehen die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an einen „federführenden“ Schuldirektor/eine „federführende“ Schuldirektorin vor, der/die für die in der jeweiligen Vereinbarung angegebenen Tätigkeiten und im darin festgelegten Rahmen die Vertretung aller Schulen gegenüber Dritten und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten übernimmt. 29)

28)
Art. 27 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
29)
Art. 27 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 15 Absatz 2 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.

Art. 28 (Befugnisse des Schulrates) 30)

(1) Der Schulrat fasst in folgenden Angelegenheiten Beschlüsse und der Schuldirektor/die Schuldirektorin erlässt die diesbezüglichen Akte: 31)

  1. Annahme und Nutzung von Legaten, Erbschaften und Schenkungen sowie Verzicht darauf,
  2. Gründung von Stiftungen,
  3. Abschluss von Verträgen zur Veräußerung, Übertragung, Begründung oder Abänderung von dinglichen Rechten auf Immobilien, die der Schule gehören; im Falle der Veräußerung von Gütern, die den Schulen vererbt oder geschenkt wurden, ist vorher sicherzustellen, dass kein Hinderungsgrund und keine Auflagen vorliegen, die einer Veräußerung entgegenstehen könnten,
  4. Beitritt zu Schulverbünden oder -konsortien,
  5. wirtschaftliche Nutzung von Werken geistiger Schöpfung,
  6. Teilnahme der Schule an Initiativen, die auch Agenturen, Körperschaften, Universitäten oder andere öffentliche oder private Subjekte einbeziehen.

(2) Der Schulrat beschließt im Rahmen der geltenden einschlägigen Bestimmungen die Kriterien und den Rahmen für die Durchführung folgender Geschäftstätigkeiten des Schuldirektors/der Schuldirektorin:

  1. Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen im Wert von über 140.000,00 Euro,
  2. Sponsorverträge für die Schule,
  3. Mietverträge über schuleigene Immobilien,
  4. Nutzung von schuleigenen Räumen, Gütern oder Websites durch Dritte,
  5. Vereinbarungen in Bezug auf Leistungen, die das Schulpersonal und die Schüler und Schülerinnen für Dritte erbringen,
  6. Veräußerung von im Unterricht oder bei geplanten Aktivitäten hergestellten Gütern an Dritte,
  7. Werkverträge mit Fachpersonen für besondere Aktivitäten und Unterrichtseinheiten im Rahmen der von der Landesregierung festgelegten Vergütungen,
  8. Teilnahme an internationalen Projekten, die im Dreijahresplan vorgesehen sind. 32)

(3) In den im Absatz 1 ausdrücklich angeführten Fällen dürfen die Verwaltungsbefugnisse nur dann wahrgenommen werden, wenn der Schulrat dies genehmigt hat. In diesen Fällen darf der Schuldirektor/die Schuldirektorin nicht ohne Ermächtigung des Schulrates zurücktreten, verzichten oder einen Vergleich schließen. In allen anderen Fällen ist der Schuldirektor/die Schuldirektorin befugt zurückzutreten, zu verzichten oder einen Vergleich zu schließen, wenn dies im Interesse der Schule ist.

30)
Die Überschrift von Art. 28 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
31)
Der Vorspann von Art. 28 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 2 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
32)
Art. 28 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 3 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.

Art. 29 (Dienstleistungs- und Lieferverträge) 33)

(1) Unbeschadet von Artikel 27 wendet die Schule für ihre Vertragstätigkeit die für das Land Südtirol geltenden Bestimmungen an.

(2) Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin nimmt die Aufgaben der Wettbewerbsbehörde wahr. 34)

(3) Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin kann die Ankäufe an den Verwaltungsverantwortlichen/die Verwaltungsverantwortliche oder an das Lehrpersonal der Außenstellen delegieren; in diesem Fall legt er/sie eine Ausgabenbeschränkung fest.

(4) Bei jedem Verhandlungsverfahren muss der/die Verwaltungsverantwortliche vorher prüfen, ob die entsprechende finanzielle Deckung gegeben ist.

33)
Die Überschrift von Art. 29 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
34)
Art. 29 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 2 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.

Art. 30 (Werke geistiger Schöpfung)

(1) Der Schule stehen die Urheberrechte für Werke geistiger Schöpfung zu, die in Durchführung der schulischen Aktivitäten, welche zu den institutionellen Bildungszielen gehören, geschaffen werden.

(2) Den Urhebern wird auf jeden Fall das Urheberpersönlichkeitsrecht in dem Rahmen zuerkannt, wie dies im I. Titel III. Kapitel II. Teil des Gesetzes vom 22. April 1941, Nr. 633, in geltender Fassung, vorgesehen ist.

(3) Die Nutzung der Werke geistiger Schöpfung, die im Laufe der curricularen Tätigkeiten geschaffen werden, wird vom Schulrat beschlossen; für die Nutzung ist die Vergütung laut Absatz 5 vorgesehen. 35)

(4) Auch die Nutzung der Werke geistiger Schöpfung, die im Laufe der außercurricularen Tätigkeiten geschaffen werden, wird vom Schulrat beschlossen. Die Miturheber und Miturheberinnen können jedoch autonom die Initiative zur wirtschaftlichen Nutzung ergreifen, falls der Schulrat innerhalb von neunzig Tagen ab schriftlicher Aufforderung von Seiten der Miturheber bzw. Miturheberinnen keinen Beschluss gefasst hat. 36)

(5) An den Erträgen durch wirtschaftliche Nutzung des Werkes sind alle Miturheber und Miturheberinnen zusammen zu 50 Prozent und die Schule ebenfalls zu 50 Prozent beteiligt. In ausreichend begründeten Sonderfällen kann der Schulrat auch Quoten mit abweichenden Prozentsätzen beschließen. 37)

(6) Dieser Artikel wird nicht auf Einnahmen angewandt, die aus Wettbewerben stammen, an denen die Schule, Schülergruppen oder einzelne Schüler/Schülerinnen teilgenommen haben. Diesbezügliche Entscheidungen trifft der Schulrat. 38)

35)
Art. 30 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
36)
Art. 30 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
37)
Art. 30 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
38)
Art. 30 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.

ABSCHNITT II
EINZELNE VERTRAGSTYPEN

Art. 31 (Unentgeltlicher Gebrauch von Lehrmitteln)

(1) Auf Antrag der Personen, die die elterliche Verantwortung ausüben, oder der volljährigen Schüler und Schülerinnen kann der Schuldirektor/die Schuldirektorin den auch unentgeltlichen Gebrauch von Lehrmitteln erlauben.

Art. 32 (Veräußerung, Tausch und unentgeltliche Abtretung von außer Gebrauch gesetzten beweglichen Gütern)

(1) Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin kann außer Gebrauch gesetzte bewegliche Güter gegen andere Güter tauschen oder sie freihändig verkaufen.

(2) Die Schule kann außer Gebrauch gesetzte bewegliche Güter unentgeltlich abtreten. Diese Güter können beantragt werden von Wohlfahrtsinstituten, anderen Schulen, öffentlichen Körperschaften, Genossenschaften, Vereinen oder anderen juristischen Personen, die keine Gewinnabsicht verfolgen, ihren Sitz in Südtirol haben und hauptsächlich für die Bevölkerung Südtirols tätig sind.

TITEL III
KONTROLLE DER ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER VERWALTUNG UND BUCHHALTUNG

Art. 33 (Organ zur Kontrolle der Verwaltung und Buchhaltung der Schulen)   delibera sentenza

(1) Die Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung in den Schulen wird von einem oder mehreren Kontrollorganen durchgeführt. 39)

(2) Jedes Kontrollorgan besteht aus zwei Fachleuten, die entweder einer Bildungsdirektion oder der für Finanzen zuständigen Abteilung oder dem Personal der Landesverwaltung angehören, das im Verzeichnis der Rechnungsprüfer eingetragen ist. Die Mitglieder bleiben drei Jahre im Amt. 40)

(3) Der zuständige Schulamtsleiter/Die zuständige Schulamtsleiterin ernennt die Mitglieder der Kontrollorgane der Schulen staatlicher Art. Der zuständige Landesdirektor/Die zuständige Landesdirektorin ernennt die Mitglieder der Kontrollorgane der Landesschulen. 41)

(4) Die Ernennung der Mitglieder der Kontrollorgane erfolgt auf der Grundlage folgender Vorzugskriterien: Berufserfahrung in der Schulorganisation oder in der Buchführung und Verwaltung oder Fachkompetenz in der Rechnungsprüfung.

(5) Jedes Kontrollorgan wird mit der Überprüfung einer oder mehrerer Schulen, auch unterschiedlicher Art oder Stufe, beauftragt.

massimeBeschluss vom 16. Februar 2024, Nr. 56 - Anpassung der Vergütungen der Mitglieder der Organe zur Kontrolle der Verwaltung und Buchhaltung der Schulen
39)
Art. 33 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
40)
Art. 33 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
41)
Art. 33 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.

Art. 34 (Zuständigkeiten der Organe für die Kontrolle der Verwaltung und Buchhaltung)

(1) Die Kontrollorgane prüfen das Budget der Schulen und verfassen einen Prüfbericht zur ordnungsgemäßen Buchführung.

(2) Die Kontrollorgane überprüfen durch periodische Schulbesuche die Buchhaltungsunterlagen auf ihre Ordnungsmäßigkeit sowie die Verwendung der Ressourcen auf ihre Übereinstimmung mit den Zielen des Dreijahresplans.

(3) Die Kontrollorgane prüfen den Jahresabschluss und verfassen einen Prüfbericht zur ordnungsgemäßen Buchführung.

(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann jedes Mitglied eines Kontrollorgans Einsicht in alle den Schulbetrieb betreffenden Akte und Unterlagen nehmen und an den Sitzungen des Schulrates, ohne Stimmrecht, teilnehmen. 42)

(5) Die Kontrollorgane führen über ihre Tätigkeit Protokoll. Die Protokolle und die standardisierten Prüfberichte werden von der Schule aufbewahrt.

(6) Stellt ein Kontrollorgan Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung einer Schule fest, übermittelt es eine Kopie des entsprechenden Protokolls dem zuständigen Schulamt oder der zuständigen Landesdirektion, damit die in seine bzw. ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen getroffen werden können. 43)

42)
Art. 34 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
43)
Art. 34 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 2 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.

Art. 35 (Koordinierung)

(1) Der zuständige Schulamtsleiter/Die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Landesdirektor/die zuständige Landesdirektorin koordiniert die Tätigkeit der Kontrollorgane und trifft im Fall von Unregelmäßigkeiten zweckmäßige Maßnahmen, bietet den Schulen Beratung an und nutzt die Daten des Jahresabschlusses auch für Verwaltungskontrollen. 44)

44)
Art. 35 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 21 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.

TITEL IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Art. 36 (Sonderkommissär/Sonderkommissärin)

(1) Bei Auflösung der Schulräte und bei Neuerrichtung von Schulen ernennt der zuständige Schulamtsleiter/die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Landesdirektor/die zuständige Landesdirektorin bis zur Einsetzung der neuen Schulräte einen Sonderkommissär/eine Sonderkommissärin für die außerordentliche Verwaltung. 45)

(2)46)

(3) Dem Sonderkommissär/Der Sonderkommissärin steht eine von der Landesregierung festgelegte Vergütung zu.

(4) Der Sonderkommissär/Die Sonderkommissärin übernimmt die Aufgaben und Befugnisse des Schulrates. 47)

(5) Bei Auflassung von Schulen ernennt der zuständige Schulamtsleiter/die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Landesdirektor/die zuständige Landesdirektorin einen Liquidationskommissär/eine Liquidationskommissärin für die notwendigen Abschlussmaßnahmen. 48)

45)
Art. 36 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 22 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
46)
Art. 36 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 22 Absatz 2 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
47)
Art. 36 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 22 Absatz 3 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
48)
Art. 36 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 22 Absatz 4 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.

Art. 37 (Richtlinien und Anweisungen für Verwaltung und Buchhaltung)

(1) Auf alles, was in dieser Verordnung in Hinsicht auf die zivilrechtliche Regelung der Buchhaltung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wird das Zivilgesetzbuch angewandt.

(2) Der zuständige Direktor/Die zuständige Direktorin der Abteilung erlässt verbindliche Richtlinien und Anweisungen zur Anwendung dieser Verordnung. 49)

49)
Art. 37 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.

Art. 38 (Übergangsbestimmungen)

(1) Im Laufe des Rechnungsjahres, in dem die zivilrechtlich geregelte Buchhaltung zum ersten Mal angewandt wird, können die von den Schulen einzuhaltenden Termine für die Vorlage der Unterlagen wegen der Anwendung des neuen Buchhaltungsprogramms und der dadurch erforderlichen Umstellung – diese kann auch während des Rechnungsjahres erfolgen – verschoben werden. Die eventuellen neuen Fälligkeiten werden vom zuständigen Schulamt oder Bereich oder von der zuständigen Abteilung mitgeteilt.

(2) Der zuständige Direktor/Die zuständige Direktorin der Abteilung oder des Bereichs gibt die Anweisungen zur Übertragung der Daten vom alten auf das neue Buchhaltungssystem und stellt die entsprechenden Vorlagen zur Verfügung.

(3) Für die Landesschulen wird der Kassendienst laut Artikel 18 vorübergehend und bis zum Ablauf der laufenden Vereinbarung vom Kreditinstitut abgewickelt, das vom Land für den Schatzamtsdienst beauftragt ist.

(4) In erster Anwendung der vorliegenden Verordnung und bis zur Reform der Gremien der Landesschulen werden die entsprechenden Befugnisse vom Direktor/von der Direktorin des Bereichs oder der Abteilung ausgeübt, der bzw. die für die Berufsbildung zuständig ist.

(5) Die im Jahre 2017 auf der Grundlage der bisher gültigen Buchhaltungsbestimmungen vorgenommene Finanz- und Vermögensplanung behält ihre Gültigkeit, sofern sie sich an die allgemeinen Buchhaltungsgrundsätze hält, die im Anhang 1 „Allgemeine Grundsätze oder Vorgaben“, in Artikel 17 sowie im Anhang 4/1 Punkt 4.3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, angeführt sind. Gegebenenfalls sind die entsprechenden notwendigen Anpassungen bis zum 31. Oktober 2017 vorzunehmen.

Art. 39 (Aufhebung) 50)

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind das Dekret des Landeshauptmanns vom 16. November 2001, Nr. 74, in geltender Fassung, und der Abschnitt II des Dekrets des Landeshauptmanns vom 22. Dezember 1994, Nr. 63, aufgehoben.

50)
Die Ziffer 40 wurde durch die Ziffer 39 geändert durch Art. 24 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.

Art. 40 (Inkrafttreten) 51)

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2017 in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

51)
Die Ziffer 41 wurde durch die Ziffer 40 geändert durch Art. 24 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2024, Nr. 20.
indice
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