(1) Zu den Pflichten einer/eines jeden Abgeordneten gehört die Teilnahme an den Sitzungen des Landtages, der Ausschüsse und sämtlicher sonstiger Kollegialorgane, denen er/sie angehört.
(2) Nimmt ein Abgeordneter/eine Abgeordnete ungerechtfertigt an einer Landtagssitzung nicht teil, werden von dem ihm/ihr zustehenden monatlichen Nettobetrag der Rückerstattung der für die Ausübung des Mandats bestrittenen Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Regionalgesetzes vom 21. September 2012, Nr. 6, folgende Nettobeträge abgezogen:
- 150 Euro im Falle der Abwesenheit bei einer gesamten aus einer Vormittags-, einer Nachmittags- und einer Nachtsitzung bestehenden Sitzungseinheit,
- 100 Euro im Falle der Abwesenheit bei einer gesamten aus einer Vormittags- und einer Nachmittagssitzung bestehenden Sitzungseinheit,
- 50 Euro im Falle der Abwesenheit bei einer halbtägigen Sitzung oder einer Sitzung kürzerer Dauer.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 2 werden für die Beurteilung der Anwesenheit bzw. Abwesenheit eines/einer Abgeordneten folgende Elemente herangezogen:
- Anwesenheit bzw. Abwesenheit bei Sitzungsbeginn,
- Anwesenheit bzw. Abwesenheit bei den in der Sitzung durchgeführten Abstimmungen.
(4) Als bei Sitzungsbeginn anwesend gilt nicht nur der/die Abgeordnete, der/die auf den dort vorgenommenen Namensaufruf antwortet, sondern auch der/die Abgeordnete, der/die noch vor Aufnahme der Behandlung der Tagesordnung eintrifft und seine/ihre Anwesenheit zwecks amtlicher Kenntnisnahme dem für die Führung der Anwesenheitsliste zuständigen Präsidiumsmitglied meldet.
(5) Als bei einer Abstimmung anwesend gilt der/die Abgeordnete, der/die
- im Zuge einer elektronisch durchgeführten Abstimmung vom Abstimmungssystem als anwesend geführt wird, unabhängig davon, ob er/sie sich dann durch Abgabe der Stimme auch tatsächlich an der Abstimmung beteiligt;
- im Zuge einer geheimen Abstimmung mit Stimmzettel – im Falle, dass die Abstimmung Personen betrifft – beim zweiten Namensaufruf anwesend ist, unabhängig davon, ob er/sie sich dann durch Abgabe des Stimmzettels auch tatsächlich an der Abstimmung beteiligt hat.
(6) Als bei einer Abstimmung anwesend gilt auch der/die Abgeordnete, der/die vor bzw. im Zuge der Abstimmung erklärt, an der entsprechenden Abstimmung nicht teilzunehmen.
(7) Der in Absatz 2 Buchstabe c) für die Abwesenheit bei einer halbtägigen Sitzung oder einer Sitzung kürzerer Dauer vorgesehene Betrag wird auch dann im vollen Ausmaß abgezogen, wenn ein Abgeordneter/eine Abgeordnete zwar beim Namensaufruf zu Beginn der Sitzung anwesend ist bzw. vor Abschluss der in Absatz 4 genannten Eröffnungsarbeiten eintrifft, in der Folge aber, ohne dafür einen im Sinne von Absatz 9 gerechtfertigten Grund vorweisen zu können, gemäß den einschlägigen in den Absätzen 5 und 6 beschriebenen Kriterien nicht bei wenigstens 50 Prozent der im Verlauf der Sitzung durchgeführten Abstimmungen anwesend ist. Wenn hingegen ein Abgeordneter/eine Abgeordnete zwar beim Namensaufruf zu Sitzungsbeginn ungerechtfertigterweise abwesend ist bzw. nicht vor Abschluss der Eröffnungsarbeiten eintrifft, aber im restlichen Sitzungsverlauf bei wenigstens 50 Prozent der durchgeführten Abstimmungen anwesend ist, wird der in Abzug zu bringende Betrag auf die Hälfte reduziert.
(8) Die Entschuldigung für die Abwesenheit während der gesamten Dauer der Sitzung oder eines Teils derselben ist dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin in der Regel schriftlich und unter Angabe eines Grundes vorzulegen. Die entsprechende Erklärung muss, sofern sie die Abwesenheit während einer gesamten Vormittags-, Nachmittags- oder Nachtsitzung betrifft, spätestens vor Beginn der entsprechenden Sitzung und, im Falle einer zeitweiligen Abwesenheit im Verlauf einer Sitzung, vor Beginn der Abwesenheit einlangen. In dringenden Fällen ist eine mündliche Entschuldigung, auch über Dritte, zulässig, auf welche allerdings innerhalb von sieben Tagen eine begründete schriftliche Entschuldigung folgen muss.
(9) Eine Entschuldigung gilt nur dann als gerechtfertigt, wenn dafür einer der folgenden Gründe vorgebracht werden kann:
- Wahrnehmung eines vom Landtag/Regionalrat oder von der Landesregierung/Regionalregierung erteilten institutionellen Auftrages,
- Krankheit, Krankenhausaufenthalt, Arztbesuch, Laboruntersuchungen, Behandlungen u. Ä.,
- gerichtliche Vorladung,
- schwerwiegende familiäre Gründe, die vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin von Fall zu Fall bewertet werden,
- höhere Gewalt.
(10) Solange der Regionalrat der Autonomen Region Trentino-Südtirol die Aufwandsentschädigungen der Landtagsabgeordneten ausbezahlt, werden die Abzüge nach diesem Artikel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Regionalgesetzes vom 21. September 2012, Nr. 6, vom hierin genannten Betrag und im genannten Ausmaß vom Regionalrat vorgenommen, und zwar auf der Grundlage einer monatlichen schriftlichen Mitteilung des Präsidenten/der Präsidentin des Landtags. Die abgezogenen Beträge verbleiben weiterhin im Haushalt des Regionalrates.