(1) Um eine integrierte Bewirtschaftung der Hausabfälle zu organisieren, legt die Autonome Provinz Bozen in Umsetzung der geltenden staatlichen Bestimmungen ein einziges optimales Einzugsgebiet fest, das dem gesamten Landesgebiet entspricht. Das Land, die Gemeinden und die Bezirksgemeinschaften üben die ihnen zugewiesenen Aufgaben, Befugnisse und Tätigkeiten im Bereich Hausabfälle gemeinschaftlich durch eine Verwaltungsbehörde aus.
(2) Die Verwaltungsbehörde ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ausgestattet mit funktionaler, Rechts-, Verwaltungs- und Buchführungsautonomie; sie organisiert, vergibt und kontrolliert den Dienst zur integrierten Abfallbewirtschaftung nach den von der Provinz festgelegten Vorgaben und in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung und Planung des Landes.
(3) Die Verwaltungsbehörde wird durch Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen den in Absatz 1 genannten Körperschaften eingerichtet und besteht aus folgenden Organen: der Mitgliederversammlung, dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Exekutivorgan, dem Direktor/der Direktorin und dem einzigen Rechnungsprüfer/der einzigen Rechnungsprüferin.
(4) Die Verwaltungsbehörde handelt im Namen und im Auftrag der Mitgliedskörperschaften und kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse auf deren Ämter und Personal zurückgreifen.
(5) Die Vereinbarung zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde regelt Folgendes:
- die Anteile der Beteiligung der Mitgliedskörperschaften an der Mitgliederversammlung der Verwaltungsbehörde; die Aufteilung der Anteile wird auf der Grundlage der im Gebiet jeder Körperschaft ansässigen Bevölkerung festgelegt,
- die Arbeitsweise der Organe der Verwaltungsbehörde,
- die Organisation, Vergabe und Kontrolle des Dienstes zur integrierten Bewirtschaftung der Hausabfälle,
- das Tarifsystem, das die Leistbarkeit des Dienstes sicherstellt und ein Tarifniveau gewährleistet, das mit der ständigen qualitativen und quantitativen Verbesserung des Dienstes vereinbar ist,
- die Modalitäten für die Übergabe der Anlagen und sonstigen Vermögenswerte an die Verwaltungsbehörde am Ende der ersten Betriebsphase laut Absatz 7.
(6) Die Landesregierung genehmigt, nach Anhören des Rates der Gemeinden, den Entwurf der Vereinbarung und leitet ihn an die örtlichen Körperschaften zur Annahme weiter. Die Provinz und die örtlichen Körperschaften unterzeichnen die Vereinbarung innerhalb von 90 Tagen ab Übermittlung.
(7) In der ersten Betriebsphase, die 5 Jahre dauert, führt die Verwaltungsbehörde eine Bestandsaufnahme der Abfallzwischen- und -Endbehandlungsanlagen und der Abfallentsorgungsanlagen durch, einschließlich der Anlagen im Eigentum anderer Rechtssubjekte als der genannten öffentlichen Körperschaften. Die Verwaltungsbehörde erhält von den Mitgliedskörperschaften alle Angaben und Unterlagen, die für eine Analyse der Dienstleistungsanforderungen nützlich sind, insbesondere im Hinblick auf die Menge und Qualität der zu bewirtschaftenden Abfälle, die Verwertungsziele und die getrennte Sammlung, und zwar sowohl für das optimale Einzugsgebiet als Ganzes als auch für die einzelnen Gebiete. Nach der Analyse der genannten Angaben und Unterlagen legt die Verwaltungsbehörde die Modalitäten für die Umsetzung und Durchführung des Dienstes zur integrierten Bewirtschaftung der Hausabfälle fest.
(8) Am Ende der ersten Betriebsphase müssen die Mitgliedskörperschaften:
- die Anlagen und sonstigen Vermögenswerte auf die Verwaltungsbehörde übertragen, die in alle Rechtsverhältnisse in Zusammenhang mit den Vereinbarungen und Vergabeverträgen mit den Betreibern des Dienstes eintritt,
- nicht mehr alle Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit Hausabfällen wahrnehmen, die auf die Verwaltungsbehörde übergehen, einschließlich der Durchführung neuer Ausschreibungen für die Vergabe von Dienstleistungen im Bereich der Bewirtschaftung von Hausabfällen.
(9) Die Betriebskosten der Verwaltungsbehörde werden gemäß den Richtlinien der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt durch einen Teil der Tarifeinnahmen gedeckt. Die Landesregierung legt den Anteil des Tarifs fest, den die örtlichen Körperschaften für die Durchführung der Tätigkeiten an die Provinz zahlen müssen, bis die Verwaltungsbehörde voll funktionsfähig ist, in jedem Fall jedoch innerhalb des Zeitraums laut Absatz 7. 2)