(1) An den Anlagen laut Artikel 2 und 4 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2016, Nr. 28, werden folgende Änderungen vorgenommen:
(2) Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2016, Nr. 28, erhält folgende Fassung:
„2. Die Deckung der Lasten in Höhe von insgesamt 283.314.110,28 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2017, von insgesamt 137.017.229,72 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2018, von insgesamt 833.198.937,73 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2019, die sich aus dem Artikel 2 Absätze 1 (Tabelle A), 2 (Tabelle B), 3 (Tabelle C), 4 (Tabelle D) sowie aus dem Artikel 3 dieses Gesetzes ergeben, erfolgt gemäß den Modalitäten, die in der Tabelle E vorgesehen sind.“
(1) Am Voranschlag der Einnahmen laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2016, Nr. 29, in geltender Fassung, werden die Änderungen laut beigelegter Anlage A vorgenommen.
(1) Am Voranschlag der Ausgaben laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2016, Nr. 29, in geltender Fassung, werden die Änderungen laut beigelegter Anlage B vorgenommen.
(1) Als Auswirkung der Änderungen am Voranschlag der Einnahmen und der Ausgaben, welche aus dem gegenständlichen Gesetz hervorgehen, werden an den Anlagen laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2016, Nr. 29, in geltender Fassung, folgende Änderungen vorgenommen:
(1) Folgende Anlagen werden genehmigt:
(1) Innerhalb des Programmes 03 des Aufgabenbereichs 20 des Voranschlags der Ausgaben laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2016, Nr. 29, in geltender Fassung, werden ein Spezialfonds für Investitionsausgaben mit einer Dotierung über 1.100.000,00 Euro für das Jahr 2017, 1.500.000,00 Euro für das Jahr 2018 und 2.000.000,00 Euro für das Jahr 2019, sowie ein Spezialfonds für laufende Ausgaben mit einer Dotierung über 15.400.000,00 Euro für das Jahr 2017, 9.000.000,00 Euro für das Jahr 2018 und 9.000.000,00 Euro für das Jahr 2019 eingerichtet, um den Verpflichtungen nachzukommen, welche aus der Anwendung der Bestimmungen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetz hervorgehen.
(2) Mit Dekret des Direktors der Landesabteilung Finanzen werden die erforderlichen Haushaltsänderungen vorgenommen.
(1) Im Sinne und als Auswirkung des Artikels 50 Absatz 2 des Legislativdekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, wird mit Verabschiedung des gegenständlichen Gesetzes die Aufrechterhaltung der allgemeinen Haushaltsgleichgewichte festgehalten.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.