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Beschluss vom 9. Mai 2017, Nr. 506
Leitlinien für die Ausarbeitung der Betriebsordnung des Südtiroler Sanitätsbetriebes

ANLAGE A

Leitlinien für die Ausarbeitung der Betriebsordnung des Südtiroler Sanitätsbetriebs

1. Titel
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Leitlinien legen in Durchführung von Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, “Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes”, die Grundsätze und die Richtlinien für die Ausarbeitung der Betriebsordnung des Südtiroler Sanitätsbetriebs, in der Folge als Betriebsordnung bezeichnet, fest.

Artikel 2
Grundsätze

1. Die Betriebsordnung wird unter Beachtung folgender Grundsätze erstellt:

a) Einhaltung der Vorgaben der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse der Landesregierung und Dekrete,

b) Subsidiaritätsprinzip,

c) Festlegung der Strukturen innerhalb des Sanitätsbetriebes mit klarer Aufgaben-, Entscheidungs- und Verantwortungszuordnung,

d) Vermeidung von Doppel- und Parallelstrukturen und Verringerung des Verwaltungsaufwandes durch Entbürokratisierung,

e) Festlegung der technisch-administrativen Weisungs- und Kontrollbefugnisse der Verantwortlichen, die den einzelnen Strukturen vorstehen,

f) Synergiennutzung.

2. Titel
Gremien des Sanitätsbetriebes

Artikel 3
Organisationseinheit für die klinische Führung

1. Die Organisationseinheit für klinische Führung unterstützt die Betriebsdirektion bei der Koordinierung der klinischen Planung, bei der Überprüfung der klinischen Performance und bei der Ausarbeitung und Überprüfung der Ziele.

2. Insbesondere ist die Organisationseinheit für klinische Führung zuständig für:

a) eine angemessene Verteilung der Gesundheitsleistungen landesweit,

b) die Überwachung, Orientierung, Anpassung und Regelung der Versorgungsprozesse, vor allem durch eine wirksame und effiziente Abstimmung der Gesundheitsleistungen zwischen den Krankenhäusern und den Krankenhausstandorten auch über die Bezirksgrenzen hinaus,

c) die Patientensicherheit und das klinische Risikomanagement,

d) die Überprüfung und Bewertung der Qualität der klinischen Leistungen der Gesundheitsdienste (klinisches Controlling).

2. Die Ernennung zur Direktorin/zum Direktor der Organisationseinheit für die klinische Führung erfolgt auf Grundlage eines öffentlichen Auswahlverfahrens. Grundlegende Voraussetzungen sind:

a) Fachkompetenz im Bereich der klinischen Führung,

b) ausgeprägte Organisations- und Sozialkompetenz.

Artikel 4
Kollegium für die klinische Führung

1. Das Kollegium für die klinische Führung, in der Folge als Kollegium bezeichnet, ist ein Beratungsorgan fachlicher Natur, welches die Betriebsdirektion und die Organisationseinheit für klinische Führung hinsichtlich Programmierung und Organisation der klinisch-technischen Tätigkeiten und der Beurteilung aller Planungsdokumente berät.

2. Das Kollegium setzt sich aus maximal 16 Mitgliedern zusammen.

3. Die Zusammensetzung des Kollegiums erfolgt unter Einhaltung der geltenden Landesbestimmungen über die verhältnismäßige Vertretung der drei Sprachgruppen und das Gleichgewicht der Geschlechter.

4. Mitglieder von Rechts wegen sind:

a) die Generaldirektorin/der Generaldirektor als Vorsitzende/Vorsitzender. Diese/Dieser kann die Leitung der Sanitätsdirektorin/dem Sanitätsdirektor oder der Pflegedirektorin/dem Pflegedirektor oder einer anderen Person übertragen,

b) die Sanitätsdirektorin/der Sanitätsdirektor,

c) die Pflegedirektorin/der Pflegedirektor,

d) die Direktorin/der Direktor der Organisationseinheit für klinische Führung.

5. Bei der Zusammensetzung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a) eine angemessene Vertretung der Gesundheitsberufe,

b) eine angemessene Vertretung der Gesundheitsbezirke,

c) eine angemessene Vertretung der Sanitätsleiter/Sanitätsleiterinnen mit Direktionsauftrag; die Vertreter/Vertreterinnen der Ärzteschaft müssen mindestens zur Hälfte aus Direktorinnen/Direktoren einer komplexen Struktur bestehen,

d) das ausgewogene Verhältnis der Vertreterinnen/Vertreter der einzelnen Fachbereiche laut Artikel 14 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, ist anhand je einer Vertretung der im Landesgesundheitsplan in Tabelle A.2. genannten sechs Makrobereiche (Medizin, Chirurgie, Frau/Mutter-Kind, Intensiv und Überwachung, Reha und Psychiatrie) sicherzustellen,

e) die Vertretung mindestens eines Makrobereiches ist durch eine Ärztin/einen Arzt für Allgemeinmedizin zu gewährleisten,

f) etwaige Ersatzmitglieder müssen ebenfalls im Sinne der obengenannten Ausgewogenheitskriterien bestimmt werden.

6. Die Auftragsdauer des Kollegiums deckt sich mit jener der Generaldirektorin/des Generaldirektors bzw. der Betriebsdirektion.

7. Die Betriebsordnung bestimmt unter Berücksichtigung der von Artikel 13 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, vorgesehenen Aufgaben der klinischen Führung jene Fälle von besonderer strategischer Tragweite und Entscheidungen im klinischen Bereich, in denen die Betriebsdirektion die Stellungnahme des Kollegiums einholen muss. Eine Stellungnahme muss jedenfalls bei klinischen Fragestellungen von besonderer Komplexität oder bei besonders hohen Kosten eingeholt werden. Die Stellungnahmen des Kollegiums sind nicht bindend.

8. Die Beschlussfähigkeit des Kollegiums ist bei jeder Anzahl von anwesenden Mitgliedern gegeben. Die Beschlüsse gelten als gefasst, wenn die relative Mehrheit der Anwesenden dafür stimmt.

9. Die Betriebsordnung muss vorsehen, dass jene Mitglieder, die wiederholt abwesend sind, ersetzt werden.

Artikel 5
Führungsgremium des Sanitätsbetriebes

1. Das Führungsgremium des Sanitätsbetriebes ist für die Erarbeitung und Umsetzung der betrieblich bedeutsamen Entscheidungen, besonders in Bezug auf das betriebsweit vernetzte und abgestimmte Betreuungssystem sowohl in der wohnortnahen Versorgung als auch in den Krankenhauseinrichtungen, zuständig.

2. Das Führungsgremium des Sanitätsbetriebes trifft sich in der Regel mindestens zwei Mal im Monat, um einen kontinuierlichen Austausch zu Themen des Tagesgeschäftes und der laufenden Projekte zwischen den verschiedenen Führungsebenen zu gewährleisten.

3. Die Arbeitsweise des Führungsgremiums des Sanitätsbetriebes ist so zu regeln, dass ein konstruktives und positives Arbeiten garantiert und ein Ausgleich zwischen den betriebsweiten Interessen und jenen der Bezirke gewährleistet wird.

Artikel 6
Sanitätsrat

1. Der Sanitätsrat ist ein gewähltes Gremium des Sanitätsbetriebes zur repräsentativen Beteiligung und Miteinbeziehung der verschiedenen Gesundheitsberufe des Sanitätsbetriebes.

2. Die Zusammensetzung des Rates erfolgt unter Einhaltung der geltenden Landesbestimmungen über die verhältnismäßige Vertretung der drei Sprachgruppen und das Gleichgewicht der Geschlechter.

3. Die Beschlussfähigkeit des Sanitätsrates ist bei jeder Anzahl von anwesenden Mitgliedern gegeben. Die Beschlüsse des Sanitätsrates gelten als gefasst, wenn die relative Mehrheit der Anwesenden dafür stimmt.

4. Die Betriebsordnung muss vorsehen, dass jene Mitglieder, die wiederholt abwesend sind, ersetzt werden.

3. Titel
Interne Organisation des Sanitätsbetriebes

1. Abschnitt
Allgemeines

Artikel 7
Neuordnung

1. Die Betriebsordnung gewährleistet einen geordneten Übergang der bestehenden Verantwortungsbereiche im Rahmen der Neuordnung durch einen entsprechenden Übergangsplan, der Bestandteil der Betriebsordnung ist. Dieser beinhaltet auch die Definition der beschleunigten Verwaltungsabläufe.

Artikel 8
Finanzierung der Gesundheitsbezirke

1. Die Zuteilung der Ressourcen an die Gesundheitsbezirke sowie die Verteilung der Leistungen erfolgen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

a) Leistungsbedarf, welcher nach transparenten und einheitlichen Kriterien erhoben werden muss,

b) Bevölkerungsanzahl der Bezirke, auch unter Berücksichtigung des Tourismusaufkommens,

c) epidemiologische und demographische Struktur der Bevölkerung,

d) Verortung und Komplexität von landesweiten Diensten bzw. Funktionen gemäß den Vorgaben des geltenden Landesgesundheitsplans,

e) Patientenflüsse zwischen den Gesundheitsbezirken.

2. Abschnitt
Gesundheitsbereich

Artikel 9
Soziosanitäre Integration und Integration wohnortnahe Versorgung-Krankenhaus

1. Die Betriebsordnung definiert die Art und Weise der sozio-sanitären Zusammenarbeit und listet die Maßnahmen auf, die zur Verbesserung derselben ergriffen werden.

2. Die Betriebsordnung beinhaltet Maßnahmen zur Verbesserung der Integration, Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen der wohnortnahen Versorgung und dem Krankenhaus.

Artikel 10
Departments und andere Formen der betrieblichen Zusammenarbeit

1. Die Departments sind ausschließlich auf Betriebsebene zu errichten. Die Departments auf Bezirksebene werden durch die verbindliche Zusammenarbeit im Rahmen des Prinzips „Ein Krankenhaus-zwei Standorte“ ersetzt.

2. Die Betriebsordnung kann auch Departments zwischen den verschiedenen Versorgungsebenen (Krankenhaus und wohnortnahe Versorgung) vorsehen.

3. Die Errichtung, die Arbeitsweise und die Organisation von Departments erfolgt gemäß Kriterien, die von der Landesregierung festgelegt werden. Diese legen auch die Formen der verbindlichen Zusammenarbeit fest.

4. Doppelgleisigkeiten in der Struktur der Departments sind zu vermeiden.

5. Innerhalb der Departments sind auch die Betreuungspfade und die klinischen Netzwerke zu definieren, aktivieren und koordinieren sowie deren Umsetzung anhand vorab definierter Indikatoren zu überprüfen.

Artikel 11
Department für Gesundheitsvorsorge

1. Im Organisationsmodell des Departments für Gesundheitsvorsorge muss die Betriebsordnung eine institutionelle Rolle für die Kinderärztinnen/-ärzte vorsehen.

Artikel 12
Krankenhauseinrichtungen

1. Die Betriebsordnung legt die Formen der Zusammenarbeit zwischen den zwei Standorten desselben Bezirkskrankenhauses fest, damit die Gleichbehandlung, die ausgewogene Entwicklung, die Kontinuität, die Sicherheit und die Qualität der erbrachten Dienste und Leistungen beider Standorte, auch durch Rotation des Gesundheitspersonals, gewährleistet wird. Die Betriebsordnung bestimmt außerdem die Formen der einvernehmlichen Führung im ärztlichen und pflegerischen Bereich beider Standorte, die hinsichtlich jener Entscheidungen, die zu einer ausgewogenen Entwicklung beider Strukturen beitragen können, notwendig sind.

Artikel 13
Supportdienste im klinischen Bereich

1. Die Betriebsordnung definiert die betriebsweiten Supportdienste im klinischen Bereich, wobei unter anderem folgende Tätigkeitsbereiche berücksichtigt werden:

a) Organisations- und Prozessentwicklung,

b) Riskmanagement,

c) klinische Leistungsplanung und Entwicklung.

Artikel 14
Komplexe Strukturen

1. Jede Änderung oder Neuschaffung einer komplexen Struktur muss von der Landesregierung, auch unter Berücksichtigung epidemiologischer Kriterien und Gesichtspunkte, genehmigt werden.

2. Die Betriebsordnung legt Mindestparameter in Bezug auf die organisatorische, fachliche und strukturelle Komplexität unter Berücksichtigung der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen fest.

Artikel 15
Einfache Strukturen und andere Organisationsformen

1. Die Betriebsordnung unterscheidet klar zwischen Verantwortung für einfache Strukturen und Strukturen hoher Spezialisierung auf.

3. Abschnitt
Verwaltungsbereich

Artikel 16
Verwaltungsbereich allgemein

1. Die Betriebsordnung kann höchstens 80 Führungsstrukturen, davon maximal 16 Abteilungen, vorsehen.

2. Es gibt nur mehr betriebsweite Abteilungen. Diese werden – sofern sinnvoll und verwaltungstechnisch zweckmäßig – auch dezentral in einem Gesundheitsbezirk verortet. Jede Abteilung muss eine Mindestanzahl von drei Ämtern koordinieren. Etwaige Abweichungen müssen von der Landesregierung ermächtigt werden.

3. Ämter sind ausgewogen in den Bezirken zu verorten. Alle Ämter sind betriebsweiten Abteilungen unterstellt, mit Ausnahme der vom Gesetz vorgesehenen Verwaltungsstrukturen der Krankenhäuser.

4. Die verschiedenen Verwaltungstätigkeiten sollen operativ vor Ort bleiben, wobei diese in fachlicher Abhängigkeit von der zuständigen Betriebsabteilung arbeiten, um Synergien bestmöglich zu nutzen.

5. Die Betriebsordnung definiert die Zuständigkeiten in Bezug auf die hierarchische und fachliche Weisungsbefugnis.

Artikel 17
Supportleistungen im Verwaltungsbereich

1. Die Betriebsordnung richtet sich bei der Definition der betriebsweiten Supportdienste im Verwaltungsbereich an folgenden Grundsätzen aus:

a) Einheitlichkeit, vor allem der Verfahren, Bündelung der Funktionen sowie Vermeidung von Doppelgleisigkeiten,

b) Servicecharakter der zu erbringenden Dienstleistungen.

2. Die Betriebsordnung sieht die Grundlagen für die Definition von Service-Level-Agreements vor, die beim Rückgriff der Verantwortlichen in den Gesundheitsbezirken auf die Supportdienste in jedem Fall zu gewährleisten sind.

4. Titel
Führung und Personal

Artikel 18
Führungsgrundsätze des Sanitätsbetriebes

1. Die Betriebsordnung legt die Führungsgrundsätze fest, wobei auf jeden Fall folgende Grundsätze berücksichtigt werden:

a) Klarheit in der Definition der Zuständigkeiten und der damit verbundenen Verantwortung der einzelnen Führungskräfte, wobei auch die jeweiligen Anforderungs- und Kompetenzprofile festzulegen sind,

b) Vereinbarung von Zielen und Evaluation der Ergebnisse, wobei in jedem Fall der Grundsatz der Anhörung der bewerteten Führungskraft zu berücksichtigen ist,

c) Vergabe von Leistungsprämien nach einheitlichen, transparenten und nachvollziehbaren Kriterien,

d) Förderung der Verantwortung durch verstärkte Delegierung von Bereichen und Aufträgen von landesweiter Bedeutung an einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch in den Gesundheitsbezirken, unter anderem mit dem Ziel, die Beschlüsse als Führungsinstrument auf Betriebs- und Bezirksebene zu reduzieren,

e) Förderung der Mitarbeiterbeteiligung,

f) strukturierte und gezielte Förderung und Entwicklung des Personals.

3. Die Betriebsordnung enthält eine klare Definition der Informations- und Kommunikationsflüsse in beide Organisationsrichtungen (top-down und bottom-up). Es ist ein regelmäßiger, kaskadierender Austausch über alle Organisationsebenen vorzusehen. Die verschiedenen Führungsbereiche und –ebenen haben sich in Bezug auf die Kommunikation nach innen und außen vorab abzustimmen, damit die Einheitlichkeit in der Kommunikation gewährleistet ist.

Artikel 19
Personal: Proporz, Aufnahme und Wettbewerbe

1. Die Berechnung und Berücksichtigung des Sprachgruppenverhältnisses ist auf der Ebene der Gesundheitsbezirke zu gewährleisten. Die betriebsweiten Abteilungen sind nach dem auf Landesebene berechneten Sprachgruppenverhältnis zu besetzen.

2. Wettbewerbe für unbefristete Aufnahmen werden im Rahmen eines betriebsweiten Stellenplanes zentral mit Angabe des Gesundheitsbezirks und des Arbeitsortes durchgeführt.

3. Der Abschluss von befristeten Verträgen und kurzfristigen Ersatzanstellungen werden auf der Ebene der Gesundheitsbezirke in Absprache mit der betrieblichen Personalverwaltung vorgenommen.

Artikel 20
Stellenplan, Personalbestand und -bedarf

1. Der Personalstellenplan wird auf Betriebsebene festgelegt. Aus dem betrieblichen Stellenplan muss jederzeit die Personalsituation der einzelnen Bezirke ersichtlich sein.

2. Bei der Personalbedarfsrechnung sind anerkannte Modelle wie zum Beispiel das Standardkostenmodell anzuwenden, wobei die Personalbemessung aufgabenorientiert und transparent zu erfolgen hat.

Artikel 21
Personalrotation

1. Die Betriebsordnung sieht Maßnahmen zur Förderung der Rotation des Personals zwischen den Standorten, auch um die Fachkompetenz des Personals zu fördern, vor. Die entsprechenden Bedingungen werden kollektivvertraglich festgelegt.

Artikel 22
Fachkräftemangel im Gesundheitsbereich

1. Die Betriebsordnung enthält spezifische Maßnahmen zur Personalrekrutierung, welche sich besonders stark an Kontaktaufnahme auch an den Universitäten ausrichten.

5. Titel
Schlussbestimmungen

Artikel 23
Abweichungen

1. Eventuelle Abweichungen zu diesen Leitlinien müssen von der zuständigen Landesrätin/vom zuständigen Landesrat für Gesundheit, auf begründeten Antrag hin, ermächtigt werden.

 

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