(1) Diese Verordnung legt in Durchführung von Artikel 12/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, die Parameter für den Umfang der Stellenpläne der Gemeinden fest.
(1) Das Personal im Stellenplan der Gemeinden muss im Verhältnis zur Einwohnerzahl stehen. Es wird anhand der Einwohnerzahl am Stichtag 31. Dezember des vorletzten Jahres und der Zahl der Stellen im Stellenplan in Vollzeitäquivalenten berechnet. Bei der Festlegung des Stellenplans dürfen die Gemeinden das folgende Verhältnis nicht überschreiten:
(2) Die Gemeinden, welche im vorletzten Kalenderjahr mehr als 500.000 Übernachtungen im Rahmen des Fremdenverkehrs verzeichnen konnten, können von dem laut Absatz 1 für sie gültigen Verhältnis Bedienstete/Einwohner die Einwohnerzahl pro Bediensteten um 10 Einwohner, bei mehr als 700.000 Übernachtungen um 20 Einwohner sowie bei mehr als 1.000.000 Übernachtungen um 25 Einwohner vermindern. Diese Bestimmung wird nicht auf Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern angewandt.
(1) Das folgende Personal wird nicht in die Berechnung des Verhältnisses laut Artikel 2 mit einbezogen:
(2) Werden Dienste in koordinierter Form auf der Grundlage einer Vereinbarung oder im Auftrag einer anderen öffentlichen Körperschaft erbracht, so wird das dafür eingestellte Personal von der Gemeinde, welche die betreffende Stelle im Stellenplan vorsieht, nicht in die Berechnung des Verhältnisses laut Artikel 2 einbezogen.
(1) Im Fall objektiver, nachgewiesener und begründeter Erfordernisse kann die Landesregierung ausnahmsweise die Gemeinden ermächtigen, vom Verhältnis Personal/Einwohnerzahl laut den Artikeln 2 und 3 abzuweichen. Die Ermächtigung wird innerhalb von 60 Tagen ab Antragstellung erteilt.
(1) Im Antrag auf die Ermächtigung laut Artikel 4 muss Folgendes erklärt werden:
(2) Die Ermächtigungen, erteilt aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1994, Nr. 6, welches durch Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2015, Nr. 18, aufgehoben wurde, haben keine Rechtswirkung mehr.
(1) Übergibt die Gemeinde, ab Inkrafttreten dieser Verordnung, Dienste an Externe, müssen die dadurch frei gewordenen Stellen bis 31. Dezember des Folgejahres aus dem Stellenplan gestrichen werden. Ab dem Zeitpunkt der Auslagerung des Dienstes werden die dadurch frei gewordenen Stellen nicht mehr in die Berechnung des Verhältnisses Personal/Einwohnerzahl einbezogen. Übernimmt die Gemeinde den Dienst nach einer Auslagerung wieder, wird das dafür notwendige Personal erneut in die Berechnung des Verhältnisses einbezogen. Für die durch die Übernahme des Dienstes notwendige Personalaufnahme ist die Ermächtigung der Landesregierung laut Artikel 4 erforderlich.
(1) Erbringt eine Gemeinde ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung alle Dienste für andere Gemeinden, so wird für die Berechnung des Verhältnisses Personal/Einwohnerzahl die Summe der Einwohnerzahlen aller betroffenen Gemeinden herangezogen.
(1) Im Sinne von Artikel 127 Absatz 1/bis des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, in geltender Fassung, können die Gemeinden in Einzugsgebieten zusätzlich zum Gemeindesekretär/zur Gemeindesekretärin Führungskräfte in einem Verhältnis von einer Führungskraft pro 3.000 Einwohner einstellen. In Einzugsgebieten mit weniger als 6.000 Einwohnern kann nur eine Führungskraft eingestellt werden.
(2) Die Höchstzahl der Führungskräfte, die ein Einzugsgebiet laut Absatz 1 einstellen kann, wird um eine Einheit für jede im selben Einzugsgebiet errichtete Stelle eines Vizegemeindesekretärs/einer Vizegemeindesekretärin oder eines Gemeindesekretärs/einer Gemeindesekretärin im Sinne von Artikel 159/bis des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, verringert. 5)
(1) Weicht eine Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Verordnung vom vorgeschriebenen Verhältnis Personal/Einwohnerzahl ab, muss sie dieses innerhalb von fünf Jahren erreichen. Der Personalabbau kann dadurch erfolgen, dass frei gewordene Stellen nicht nachbesetzt werden, dass Vereinbarungen zur gemeinsamen Führung von Diensten getroffen werden oder durch die Auslagerung von Diensten; in letzterem Fall wird Artikel 6 nicht angewandt. Nach Ablauf der genannten Frist prüft das Land, ob das Verhältnis laut dieser Verordnung eingehalten wurde und kürzt die laufenden Zuweisungen um zwei Prozent, falls dies nicht der Fall ist.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.