Richtlinien für den Erwerb von Kunstwerken durch die Landesabteilung Deutsche Kultur
1. Diese Richtlinien regeln den Erwerb von Kunstwerken durch die Landesabteilung Deutsche Kultur gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9.
1. Ziel des Erwerbs ist es, das zeitgenössische Kunstschaffen in Südtirol zu fördern, zu dokumentieren und der Öffentlichkeit zu vermitteln.
1. Der Erwerb betrifft folgende Werke von Kunstschaffenden, die aus Südtirol stammen oder deren Lebens- und Arbeitsmittelpunkt in Südtirol liegt:
a) Bilder,
b) Plastiken,
c) Installationen,
d) Objekte,
e) Fotografien,
f) ähnliche Erzeugnisse eines künstlerischen Prozesses.
2. Es dürfen nur Kunstwerke von lebenden Kunstschaffenden oder Kunstwerke, deren Herstellung nicht mehr als 50 Jahre zurückliegt, angekauft werden.
3. Der Ankaufspreis für das einzelne Kunstwerk muss unter 40.000 Euro liegen.
1. Durch öffentliche Bekanntmachung auf der eigenen Homepage teilt die zuständige Abteilung jährlich ihre Ankaufsabsicht, das dafür vorgesehene Budget und die Frist für die Einreichung der Angebote mit.
2. Die fristgerecht eingelangten Angebote werden von einer Kommission bestehend aus drei Fachleuten bewertet. Die Fachleute werden von der Landesregierung aus einem Sechservorschlag des Kulturbeirates für die deutsche Sprachgruppe ausgewählt. Bei der Ernennung der Fachleute muss das Rotationsprinzip im Einklang mit dem Dokumentationsauftrag berücksichtigt werden.
3. Die Kommission bewertet die Angebote anhand der Kriterien laut Artikel 5 und überprüft die Angemessenheit der Preise.
1. Bewertungskriterien für den Ankauf sind:
a) die künstlerische Qualität des anzukaufenden Werks,
b) die Laufbahn/das Curriculum bzw. das Potential des/der Kunstschaffenden,
c) die Bedeutung, die sein/ihr Werk durch die Kritik oder die Anerkennung durch öffentliche oder fachlich kompetente Stellen gewonnen hat. In diesem Zusammenhang werden unter anderem Preise, Auszeichnungen und Stipendien berücksichtigt,
d) die Dokumentation des zeitgenössischen Kunstschaffens.
1. Die erworbenen Kunstwerke werden nach den geltenden Bestimmungen inventarisiert, katalogisiert, verwahrt und erhalten.
2. Das Amt für Kultur sorgt für die Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Kunstwerke.
3. Die erworbenen Kunstwerke können in öffentlichen Räumlichkeiten, wie Museen und Ausstellungsräumen, oder an besonderen Orten von Landesinteresse ausgestellt werden.