(1) Für die Zwecke des Beitrages laut Artikel 6/ter des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, versteht man unter Tierhaltungsbetrieb jede Einrichtung, Anlage bzw. – im Fall der Freilandhaltung – jeden Ort, an dem Tiere ständig oder vorübergehend gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.
(2) Für die Zwecke des Beitrages laut Artikel 6/ter des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, muss der Betrieb mindestens eine Großvieheinheit (GVE) besitzen; für deren Berechnung werden die Umrechnungskoeffizienten laut Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, in geltender Fassung, herangezogen. Die Voraussetzung, mindestens eine Großvieheinheit zu besitzen, entspricht dem Durchschnittswert des Jahres, das dem Termin für die Antragstellung vorausgeht. 8)
(2/bis) Für die Zwecke des Beitrags laut Artikel 6-ter des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, dürfen der Inhaber/die Inhaberin der Versicherungsposition und die allfälligen weiteren Personen, die als Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Landwirtschaft eingetragen sind, höchstens 22.000 Euro jährliches Bruttogesamteinkommen aufweisen; davon ausgeschlossen sind das Einkommen aus dem Betrieb selbst sowie die Einkommen aus der Rentenversicherung für Bauern/Bäuerinnen. Das zu berücksichtigende Einkommen bezieht sich auf das vorletzte Jahr vor dem Jahr der Antragstellung. 9)
(3) Um den Beitrag laut Artikel 6/ter des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, zu erhalten, müssen die interessierten Bauern und Bäuerinnen, Halbpächter und Halbpächterinnen sowie Teilpächter und Teilpächterinnen den Antrag bis zum 31. Oktober des Jahres einreichen, das auf jenes der Einzahlungen in den Zusatzrentenfonds folgt. 10)
(4) Der Beitrag wird für jedes Kalenderjahr nachträglich als Einmalzahlung ausgezahlt.
(5) Ist die Eintragung in die Pflichtsozialversicherung nicht für das gesamte Kalenderjahr erfolgt, wird der auszuzahlende Beitrag im Verhältnis zur Dauer der Eintragung vermindert.
(6) Für die Fälle laut Absatz 5 wird zur Bestimmung der Grenze laut Artikel 6/ter Absatz 3 des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, die Höchstdauer von zehn Jahren berechnet, indem die einzelnen Zeiträume summiert werden, in denen der Beitrag bezogen wurde.
(7) In Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Region vom 4. Juni 2008, Nr. 3/L, in geltender Fassung, gelten folgende nach Wichtigkeit geordnete Vorrangkriterien:
- Erschwernispunkte: Vorrang hat die antragstellende Person, die im Tierhaltungsbetrieb mit der höheren Anzahl von Erschwernispunkten arbeitet, die gemäß den geltenden Bestimmungen zur Förderung der Berglandwirtschaft festgelegt sind; auf jeden Fall muss der Betrieb mindestens 50 Erschwernispunkte aufweisen,
- Alter der antragstellenden Person: bei Gleichheit der Erschwernispunkte hat die ältere antragstellende Person Vorrang,
- Höhe des in den Zusatzrentenfonds eingezahlten Beitrages: bei Gleichheit der Vorrangkriterien laut Buchstaben a) und b) hat die antragstellende Person Vorrang, die einen höheren Beitrag in den Zusatzrentenfonds laut gesetzesvertretendem Dekret vom 5. Dezember 2005, Nr. 252, in geltender Fassung, eingezahlt hat.