(1) Es sind die Anlage Nr. 10 dem vorliegenden Gesetz beigefügt, betreffend das Modell der Rechnungslegung, welche die Haushaltsrechnung, die entsprechende Zusammenfassungen, die Aufstellung bezüglich der allgemeinen zusammenfassenden Übersicht und die Überprüfung des Gleichgewichts und die Vermögenssituation, sowie die Anlagen vorgesehen vom Artikel 11 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, genehmigt.
(1) Die allgemeine Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen für das Haushaltsjahr 2016 ist laut den Ergebnissen, die aus den beigefügten Anlagen hervorgehen, genehmigt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.