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- festzulegen, dass für die Rückerstattung der indirekten gesundheitlichen Betreuung, wie sie in den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 2081 vom 30.12.2011 und Nr. 554 vom 15.04.2013 vorgesehen ist, der aus der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) resultierende Faktor wirtschaftliche Lage (FWL) der Familiengemeinschaft des Patienten/der Patientin einen Wert von nicht mehr als 4 entsprechen darf,
- folglich festzulegen, dass überall dort, wo im verfügenden Teil des Beschlusses der Landesregierung Nr. 2081 vom 30.12.2011, in geltender Fassung, bzw. des Beschlusses der Landesregierung Nr. 554 vom 15.04.2013 die Wörter „Wert 8“ vorkommen, diese durch die Wörter „Wert 4“ ersetzt werden.
- festzuhalten, dass die Regelung laut diesem Beschluss ab dem 1. Jänner 2018 gilt; was die indirekte Betreuung bei Krankenhausaufenthalten betrifft, findet diese Regelung für jene Aufnahmen Anwendung, die nach dem 1. Jänner 2018 erfolgen.
- festzuhalten, dass die Kosten für die Durchführung dieses Beschlusses durch die Zuweisung an den Südtiroler Sanitätsbetrieb für laufende Ausgaben gedeckt werden, ohne neue oder Mehrausgaben für den Landeshaushalt.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.