1. Die Mitglieder des Komitees dürfen sich nicht an der Begutachtung beteiligen:
a) wenn diese Streitfälle in eigener Sache oder die eigene Rechnungslegung gegenüber dem Land oder den Einrichtungen betrifft, denen sie angehören, oder gegenüber Betrieben oder Anstalten, die von diesen verwaltet werden oder ihrer Aufsicht oder Kontrolle unterworden sind;
b) wenn es sich um ein eigenes Interesse handelt oder um das Interesse, um Streitfälle oder die Rechnungslegung der Verwandten, Verschwägerten bis zum vierten Grad oder des Ehepartners, oder wenn es sich um deren Anstellung oder um einen Auftrag an diese Personen handelt;
c) wenn sie selbst oder ihre Ehepartner oder direkten Nachkommen einen Rechtsstreit gegen die Adressaten der Maßnahme anhängig haben oder mit diesen schwer verfeindet sind oder mit diesen in einem Gläubiger- oder Schuldverhältnis stehen;
d) wenn sie in der Angelegenheit, die behandelt wird, Rat erteilt haben oder beruflich tätig waren;
e) wenn sie Vormund, Kuratoren, Bevollmächtigte, Agenten oder Arbeitgeber eines Adressaten der Maßnahme sind;
f) wenn sie Verwalter, Geschäftsführer oder Rechnungsprüfer einer Einrichtung, eines Vereines, eines Komitees, einer Gesellschaft oder eines Betriebes sind, der an der Maßnahme interessiert ist.
2. Ist es sonst aus schwerwiegenden Gründen zweckmäßig, kann das Mitglied des Komitees den Vorsitzenden um die Genehmigung der Enthaltung ersuchen.
3. Das Verbot laut Absatz 1 bringt außerdem die Verpflichtung mit sich, dem Sitzungssaal während der gesamten Behandlung der Angelegenheit fernzubleiben.
4. Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für den Sekretär des Komitees.