(1) Der Art. 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 6. April 1984, Nr. 426 wird durch den nachstehenden Artikel ersetzt:
„1. Von den vier auf Vorschlag des Präsidenten des Ministerrates und aufgrund eines Gutachtens des Präsidialrates der Verwaltungsgerichtsbarkeit ernannten Richtern der Autonomen Sektion Bozen müssen zwei der italienischen und zwei der deutschen Sprachgruppe angehören.
2. Von den vier vom Südtiroler Landtag und mit Dekret des Präsidenten der Republik nach Durchführung eines diesbezüglichen Auswahlverfahrens ernannten Richtern müssen zwei der deutschen und zwei der italienischen Sprachgruppe angehören. Das Auswahlverfahren wird von einer Kommission vorgenommen, die sich aus einem der Staatsräte laut Art. 14, der vom Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit ernannt wird, aus einem vom Präsidenten der Autonomen Sektion Bozen ernannten Verwaltungsrichter, aus einem vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Bozen ernannten Anwalt, der den Beruf tatsächlich ausgeübt hat und seit mindestens zehn Jahren im Berufsverzeichnis der Rechtsanwälte eingetragen ist, sowie aus einem vom Landtag ernannten, seit mindestens zehn Jahren planmäßigen Universitätsprofessor der ersten Ebene für Rechtswissenschaften zusammen. Die Mitglieder der Kommission müssen über eine hervorragende Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache verfügen. Die Kommission, deren Vorsitz das Mitglied des Staatsrates führt, ist beim Landtag angesiedelt. Nach Erhalt der Lebensläufe der einer der Kategorien laut Art. 2 angehörenden Bewerber fasst die Kommission aufgrund einer vergleichenden Bewertung der Lebensläufe, der beruflichen Qualifikationen, des Umfangs der ausgeübten Tätigkeit, der Entsprechung hinsichtlich der Anforderungen des Aufgabenprofils sowie aufgrund der Ergebnisse eines Bewertungsgesprächs betreffend Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht, Zivilrecht und Zivilprozessrecht ein in alphabetischer Reihenfolge geordnetes Verzeichnis der geeigneten Bewerber ab. Der Landtag wählt aus dem von der Kommission abgefassten Verzeichnis die zu ernennenden Bewerber aus und ernennt sie auf gleichlautenden Vorschlag der Mehrheit der Landtagsabgeordneten der entsprechenden Sprachgruppen zum Richter.
3. Die Richter der Autonomen Sektion Bozen werden in einen Sonderstellenplan für Berufsrichter mit acht Stellen eingestuft, welcher der dem Gesetz vom 27. April 1982, Nr. 186 beiliegenden Tabelle A hinzugefügt wird und die Bezeichnung ‚Sonderstellenplan der Richter des Verwaltungsgerichtes Bozen‘ erhält.“.