Das Land Südtirol erachtet es für wichtig, die Nutzerrechte der Fahrgäste im öffentlichen Eisenbahnverkehr zu schützen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sieht im Artikel 17 Absatz 1 vor, dass Fahrgäste, die eine Zeitfahrkarte besitzen und denen während der Gültigkeitsdauer ihrer Zeitfahrkarte wiederholt Verspätungen oder Zugausfälle widerfahren, angemessene Entschädigung gemäß den Entschädigungsbedingungen des Eisenbahnunternehmens verlangen können.
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1458 vom 15.12.2015 wurde der Dienstleistungsvertrag zwischen dem Land Südtirol und Trenitalia AG betreffend die Eisenbahndienste in der Zuständigkeit des Landes für die Jahre 2016 – 2024 genehmigt.
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 866 vom 08.08.2017 wurde der Dienstleistungsvertrag zwischen dem Land Südtirol und SAD Nahverkehr AG betreffend die Eisenbahndienste in der Zuständigkeit des Landes für die Jahre 2017 (September) – 2024 genehmigt.
Der Artikel 20 sowohl des Dienstleistungsvertrages mit Trenitalia als auch des Dienstleistungsvertrages mit SAD regelt die Beziehungen zu den Fahrgästen und sieht im Absatz 1 vor, dass das Verkehrsunternehmen eine Qualitätscharta für die Dienstleistung nach den geltenden Bestimmungen und Verordnungen, mit Standards und Zielen entsprechend dem Vertrag und den Vereinbarungen mit der Verbraucherzentrale laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 20.05.1992, Nr.15, ausarbeitet.
Der Artikel 17 beider Dienstleistungsverträge sieht Vertragsstrafen für die Nichteinhaltung von bestimmten Qualitätsparametern vor. Laut Absatz 5 verringern die Beträge, die das Unternehmen nachweislich für die Anwendung der Verordnung EG 1371/2007 getragen hat, nach Überprüfung im Rahmen des paritätischen Komitees für Vertragsmanagement (Komitee), die Beträge allfälliger entsprechender Vertragsstrafen im gleichen Ausmaß.
Im Rahmen der Ausarbeitung der Qualitätscharta wurden vom jeweiligen paritätischen Komitee, bestehend aus Vertretern des Landes und des Eisenbahnunternehmens, gemeinsam mit der Verbraucherzentrale, ein Vorschlag zur Einführung eines sogenannten „Pendlerbonus“ ausgearbeitet. Die Beweggründe und Details dieses Vorschlages sind folgende:
Anrecht auf den Bonus haben jene Fahrgäste, die regelmäßig mit den Zügen von Trenitalia oder SAD fahren und deshalb die Leidtragenden von wiederholten Verspätungen und Zugausfällen des jeweiligen Verkehrsunternehmens sind.
Als Kriterium für die regelmäßige Nutzung wurde eine Anzahl von mindestens 30 monatlichen Entwertungen, die mit einem der folgenden Fahrausweise durchgeführt werden, definiert: Südtirol Pass, Südtirol Pass family, EuregioFamilyPass, Südtirol Pass 65+ (zu 75 oder 150 Euro), Südtirol Pass abo+ (zu 150 Euro).
Finanziert werden die Bonuszahlungen über einen Teil der laut Artikel 17 des jeweiligen Dienstleistungsvertrages vorgesehenen monatlichen Vertragsstrafen für Verspätungen und Zugausfälle.
Der Bonus wird auf Monatsbasis immer im darauffolgenden Jahr, wenn alle Daten zu Vertragsstrafen und Entwertungen zur Verfügung stehen, wie folgt berechnet:
80 Prozent des Betrages der in einem Monat fälligen Vertragsstrafen für Verspätungen und Zugausfälle werden unter den Fahrgästen aufgeteilt, die im entsprechenden Monat mindestens 30 Entwertungen mit einem der oben angeführten Fahrausweise auf den Zügen von Trenitalia (auf den Strecken Bozen-Brenner, Bozen-Trient, Bozen-Meran) oder auf den Zügen von SAD (auf den Strecken Bozen-Brenner, Franzensfeste–Vierschach, Bozen-Meran, Meran-Mals) durchgeführt haben.
Die jährliche Summe der auf Monatsbasis pro Fahrgast berechneten Beträge, die auf jeden Fall den Betrag von 50 Euro nicht überschreiten darf, wird einmalig nach folgenden Modalitäten im darauffolgenden Jahr ausgezahlt:
• den Inhabern der Fahrausweise Südtirol Pass und EuregioFamilyPass wird der Bonusbetrag auf dem persönlichen Benutzerkonto gutgeschrieben,
• den Inhabern der Fahrausweise Südtirol Pass 65+ und Südtirol Pass abo+ wird der Bonusbetrag bei der jährlichen Erneuerung des Fahrausweises verrechnet.
Der „Pendlerbonus“ kommt jeweils ab dem zweiten Vertragsjahr bis Vertragsende zur Anwendung:
• Trenitalia: Bonus 2017 (für Verspätungen und Zugausfälle 2016)
• SAD: Bonus 2018 (für Verspätungen und Zugausfälle ab 01.09.2017 (Vertragsbeginn).
Dies vorausgeschickt
beschließt
DIE LANDESREGIERUNG
einstimmig in gesetzmäßiger Weise
1. den „Pendlerbonus“ laut den in den Prämissen angeführten Bedingungen und Modalitäten zu genehmigen,
2. den Direktor der Abteilung Mobilität mit der Durchführung des „Pendlerbonus“ zugunsten der berechtigten Fahrgäste zu beauftragen.