...omissis...
1. Aus den in den Prämissen erwähnten Gründen, sind laut Art. 1, Absatz 2 des LG vom 16. November 2007, 12: "...
- die Autonome Provinz Bozen und die Körperschaften, die von ihr abhängig sind oder deren Ordnung in ihre, auch delegierten, Zuständigkeiten fällt,
- die Bezirksgemeinschaften und Gemeinden, sei es einzeln, vereint oder in Zusammenarbeit. “
verpflichtet, ab 01.01.2018 die Bestimmungen laut Art. 2 Abs. 461 des Gesetzes vom 24.12.2007, Nr. 244 sowie Art. 37 des LG 20.12.2012, Nr. 22 „Änderung des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15“, beschränkt auf Dienstleistungsverträge, ausgenommen die Unterstützung von Diensten durch Finanzierungen im Sinne des Art. 56 des LG 16/2015, anzuwenden, wenn:
- es sich um eine öffentliche Dienstleistung und nicht um einen Hilfsdienst handelt;
- die öffentliche Körperschaft einen privaten Rechtsträger mit der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung beauftragt;
- die betreffende öffentliche Dienstleistung vollständig übergeben wird;
- die betreffende öffentliche Dienstleistung den jeweils betroffenen Bürgern angeboten wird;
- der beauftragte private Rechtsträger tritt ohne Beteiligung der öffentlichen Körperschaft in direkten Kontakt mit den Nutzern;
- der Vertrag zwischen der öffentlichen Körperschaft und dem Betreiber der öffentlichen Dienstleistung einen Dienstleistungsvertrag betreffend einen nicht bereits akkreditierten öffentlichen lokalen Dienst enthält.
2. Im Falle von akkreditierten Diensten ist es nicht notwendig in den Dienstleistungsverträgen noch zusätzlich Qualitätsgrundsätze zu verankern bzw. eine „Charta der Dienstqualität“ vorzusehen.
3. Die Notwendigkeit über eine „Charta der Dienstqualität“, zu verfügen, welche in Übereinstimmung mit Vereinbarungen mit Verbraucherschutzvereinen und mit den betroffenen Wirtschaftsverbänden zu erstellen und bewerben ist, hängt von dem im Dienstleistungsvertrag festgelegten Schwellenwert im Sinne des LG Nr. 16/2015 bzw. des Art. 35 des Legislativdekrets Nr. 50/2016 ab.
3.1. Für Dienstleistungsverträge unter dem Schwellenwert ist keine Charta der Dienstqualität erforderlich, im Vertrag selbst müssen aber folgende Qualitätsgrundsätze festgeschrieben sein
1. Gleichheit der Rechte aller Nutzer;
2. Unparteilichkeit;
3. Dienstkontinuität;
4. Beteiligung der Nutzerinnen und Nutzer an der Erbringung des Dienstes und Gewährleistung des Zugangs zu den Informationen;
5. Effizienz und Effektivität der Dienste;
6. Klarheit und Transparenz.
7. Zweisprachigkeit
3.2. Für Dienstleistungsverträge über dem Schwellenwert wird die Charta der Dienstqualität nach den in Anlage A festgelegten Richtlinien verfasst, welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.
4. Darüber hinaus muss eine jährliche Überprüfung der Funktionsweise der Dienste gemeinsam vonseiten der Lokalkörperschaft, dem Dienstanbieter und der Verbraucherzentrale durchgeführt werden, bei der die von den Bürgern eingegangenen Vorschläge berücksichtigt werden.
5. Beschränkt auf die Dienstleistungsverträge über dem Schwellenwert i.S. des Punktes 2.2 entspricht die Gegenleistung für die in Art. 9, Absatz 2 des LG vom 20. Mai 1992, Nr. 15 vorgesehenen Aufgaben 0,3% der Entschädigung für die Erbringung der Dienstleistung, während sie für Dienstleistungsverträge betreffend bereits akkreditierter Dienste 0,2% beträgt.
6. Die Landesregierung verpflichtet sich, in den Maßnahmen zur Akkreditierung von Dienstleistungen die Überprüfung von Qualitäts- und Quantitätsstandards der erbrachten Dienstleistung einzufügen.