Zusatz für andere Tätigkeiten:
Für jede Schule wird, ergänzend zum Reinigungsbedarf, ein Zusatz für andere Tätigkeiten (z.B. Aufsicht, Fotokopier- und Portierdienste usw.) nach folgenden Kriterien ermittelt:
Zusatz für andere Tätigkeiten für alle Schulstufen: 0,0025 Zuschlag pro Vollzeitschüler/Vollzeitschülerin, so dass bei 400 Schülerinnen und Schülern eine Vollzeitstelle entsteht; dabei darf das Höchstausmaß von 2 Vollzeitstellen pro Schuldirektion jedoch nicht überschritten werden.
Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen:
Bei Vorhandensein einschlägig dokumentierter gesundheitlicher Einschränkungen oder anderweitiger rechtlich bedingter Sondersituationen können auch zusätzliche Ressourcen zugewiesen werden.
Diese Zusätze bilden ein variables Gesundheitskontingent, welches im Stellenplan vorrangig gewährleistet wird.
Die restliche Einsatzfähigkeit dieses Personals, insbesondere für Zusatztätigkeiten (z.B. Aufsicht, Fotokopierdienste, Botengänge, einfache Sekretariatsdienste usw.), ist bei der Gesamtzuweisung des Personals an die einzelne Schule zu berücksichtigen.
Hausmeister/Hausmeisterin:
Ein Hausmeister/Eine Hausmeisterin wird auf der Grundlage der Bedarfserhebungen lediglich jenen Schulen zugewiesen, an denen aus gerechtfertigten Gründen besondere strukturelle und technische Erfordernisse bestehen, und sofern eine Hausmeisterwohnung vorhanden ist. Diese muss vom Hausmeister/von der Hausmeisterin bezogen werden, sofern dies aus dienstlichen Erfordernissen notwendig ist.
Für das Berufsbild Hausmeister/Hausmeisterin muss ein zumindest teilweiser Einsatz für Reinigungsarbeiten berechnet werden. Die Hausmeister und Hausmeisterinnen werden daher in den Bedarfserhebungen durch einen Abschlag von 50 Prozent bewertet. In Ausnahmefällen kann der Abschlag für Hausmeister/Hausmeisterinnen bis zu 100 Prozent betragen.
Bedienstete im Berufsbild „Hausmeister/Hausmeisterin mit Instandhaltungsaufgaben“ werden mit einem Abschlag von 100% bei der Reinigungsleistung (-1,0 VZE) bewertet; als Ausgleich dazu wird ein entsprechender Abzug bei den Ressourcen für andere Tätigkeiten vorgenommen.
Schneeräumung:
Falls kein Hausmeister/keine Hausmeisterin an der Schule im Dienst ist oder es die Schulführungskraft für notwendig hält, den Hausmeister/die Hausmeisterin bei der Schneeräumung durch andere Personen zu unterstützen, können im Sinne von Artikel 2 des Bereichsvertrages vom 08.03.2006 auch Schulwartinnen und Schulwarte mit der genannten Tätigkeit beauftragt werden (gelegentliche Durchführung von Arbeiten und Aufgaben, die in den Tätigkeitsbereich von anderen Berufsbildern fallen). Das Personal muss für diese Arbeiten eine allgemein für winterliche Verhältnisse geeignete Kleidung tragen.
In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag der zuständigen Schulführungskraft im Rahmen der verfügbaren Überstundenkontingente auch die Ermächtigung zur Bezahlung von Überstunden erteilt werden.
Zusatz für Außenflächen:
Pausenflächen: als Pausenflächen gelten die Schulhöfe und die offenen Pausenflächen, jedoch nicht die Parkplätze und Tiefgaragen. Die Pausenfläche im Freien ist der Pausenhof in unmittelbarer Nähe des Schulgebäudes, auf welchem sich die Schüler und Schülerinnen regelmäßig während der Unterrichtspausen aufhalten.
Bei Vorhandensein eines Hausmeisters/einer Hausmeisterin, von Sozialgenossenschaften sowie der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Projektes „Arbeitseingliederung – Kategorie Reinigungspersonal“, werden den Einrichtungen keine weiteren Zusätze für die Reinigung von Außenflächen gewährt.
Ohne Hausmeister/Hausmeisterin wird den Schulen für die Reinigung von Außenflächen folgender Zusatz gewährt:
1 Stunde/Schulgebäude/Woche