Das Gesetz vom 23. August 1993, Nr. 352, in geltender Fassung, und das D.P.R. vom 14. Juli 1995, Nr. 376, bilden den nationalen Rahmen für das Sammeln und die Vermarktung frischer und konservierter epigäischer Pilze.
Mit Beschluss Nr. 2536 vom 9. Juni 1997 hat die Landesregierung die Richtlinie für die Sanitätseinheiten hinsichtlich der hygienischen Kontrolle der Pilze erlassen.
Im Artikel 11 dieser Richtlinie ist festgelegt, dass die Mykologen der Mykologischen Kontrollstelle des Sanitätsbetriebs auf Anfrage der Händler die Kontrolle zur Ausstellung der sanitären Bescheinigung laut Artikel 15 des Gesetzes Nr. 352/1993, geändert durch Artikel 3 des D.P.R. Nr. 376/1995, durchführen.
Das vorrangige Ziel der nationalen und der Unionsgesetzgebung zur Lebensmittelhygiene besteht darin, einen besseren Schutz für die Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten. Angesichts der raschen Verderblichkeit der Pilze ist es demnach notwendig, die umgehende Kontrolle der Pilze sicherzustellen.
In den vergangenen Jahren ist das Verkaufsvolumen von Pilzen beträchtlich gestiegen; insbesondere in Bozen sind große Warenmengen zu verzeichnen, so dass in den Sommermonaten täglich mehrere Zentner von Pfifferlingen und Steinpilzen kontrolliert werden müssen.
Zur Bewältigung dieses Arbeitsvolumens müsste ein mykologischer Inspektor bzw. müssten mehrere solcher Inspektoren vier bis fünf Monate in Vollzeit tätig sein, was sich dementsprechend auf die Organisation der anderen Tätigkeiten der Kontrollstellen auswirken würde.
Mit dem derzeitigen Stellenplan der Mykologischen Kontrollstellen (Qualifizierung als Mykologe/Mykologin) lässt sich das Arbeitsvolumen nicht bewältigen, so dass keine umgehende Zertifizierung der Pilze gewährleistet werden kann.
Im Sinne des Konsumentenschutzes ist daher dringend eine organisatorische Lösung des Problems erforderlich.
Das Dekret des Gesundheitsministeriums vom 29. November 1996, Nr. 686, definiert die Kriterien und die Art und Weise der Ausstellung des Mykologen-Nachweises.
Mit Dekret des Gesundheitsministeriums vom 26. November 2003 wurde das nationale Verzeichnis der Mykologen eingeführt, in welchem, neben den bei den Sanitätsbetrieben tätigen Mykologinnen und Mykologen auch private Mykologinnen und Mykologen eingetragen sind, welche die Grundausbildung besitzen, die für die Anerkennung ihrer Qualifikation erforderlich ist.
Verschiedene Regionen wie die Lombardei, Piemont, Veneto, Emilia Romagna, Toskana und Ligurien haben dieses Problem bereits in Angriff genommen und dadurch gelöst, dass die Tätigkeit zur Zertifizierung der frischen epigäischen Pilze für den Detailhandel auch privaten Mykologinnen und Mykologen übertragen werden kann, die im Verzeichnis eingetragen sind.
Die entsprechenden Modalitäten werden von den Regionen unterschiedlich geregelt.
Eine Überprüfung der möglichen Lösungen hat zu dem Schluss geführt, dass das Verfahren der Unbedenklichkeitserklärung für die Mykologischen Kontrollstellen der Sanitätsbetriebe das schnellste, einfachste und geeignetste ist, um die Arbeit der privaten Mykologinnen und Mykologen zu überwachen.
Das Verfahren der Unbedenklichkeits-erklärung sieht vor, dass ein Lebensmittelunternehmen, das Speisepilze in den Handel bringt, der gebietsmäßig zuständigen Mykologischen Kontrollstelle einen Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitserklärung zusendet, um sich zur Zertifizierung der Pilze an einen bestimmten privaten Mykologen oder eine bestimmte private Mykologin wenden zu können. Der Antrag muss mit der entsprechenden Dokumentation versehen sein. Die Unbedenklichkeitserklärung bleibt bis auf Widerruf durch die ausstellende Behörde gültig.
Dies vorausgeschickt
b e s c h l i e ß t
DIE LANDESREGIERUNG
einstimmig in gesetzlicher Form:
- 1. die "Richtlinie für die Sanitätseinheiten bezüglich der gesundheitlichen Kontrolle der Pilze", erlassen mit Beschluss Nr. 2536 vom 9. Juni 1997 zu ergänzen, indem nach Artikel 11 Absatz 1 folgende Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 hinzugefügt werden:
"2. Die sanitäre Bescheinigung für Speisepilze der Gattungen Boletus edulis (Steinpilz) und Cantharellus cibarius (Pfifferling) kann nach Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung von Seiten der gebietsmäßig zuständigen Mykologischen Kontrollstelle auch von privaten Mykologen durchgeführt werden, die im nationalen Verzeichnis der Mykologen eingetragen sind. Das Lebensmittelunternehmen, das die zu zertifizierenden Pilze in den Handel bringt, muss den Antrag auf die Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung stellen.
3. Die Mykologische Kontrollstelle überprüft bei der Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung die Identifikationsdaten des den Antrag stellenden Lebensmittelunternehmens, des beauftragten Mykologen sowie dessen Eintragung im Verzeichnis der Mykologen.
4. Der Lebensmittelbetrieb muss jedes Jahr der gebietsmäßig zuständigen Mykologischen Kontrollstelle einen Bericht übermitteln, aus dem die Anzahl der vom beauftragten Mykologen ausgestellten Zertifizierungen, aufgeteilt nach Pilzgattungen, hervorgeht.
5. Die Mykologische Kontrollstelle registriert die ausgestellten Unbedenklichkeitserklärungen. Sie kann jederzeit Überprüfungen veranlassen, um die Gesetzmäßigkeit der vom privaten Mykologen ausgestellten Zertifizierungen veranlassen.
6. Die Unbedenklichkeitserklärung bleibt bis auf Widerruf durch die ausstellende Körperschaft gültig.“
Dieser Beschluss bringt keine Ausgaben mit sich.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.