1. Die Schulführungskraft bewertet das Berufsbildungs- und Probejahr der Lehrpersonen im Hinblick auf die festgestellten beruflichen Kompetenzen in den Handlungsfeldern laut Artikel 5. Die Grundlage der Bewertung bilden die Beobachtungen der Schulführungskraft und das Gutachten des Dienstbewertungskomitees laut Artikel 9.
2. Die Schulführungskraft teilt der Lehrperson das Ergebnis der Bewertung umgehend mit.
3. Die Schulführungskraft übermittelt dem zuständigen Schulamt innerhalb 15. Juli des jeweiligen Schuljahres:
a. die Mitteilung über die positive Bewertung des Berufsbildungs- und Probejahres oder,
b. die Maßnahme über den Aufschub des Berufsbildungs- und Probejahres, wenn der Dienst gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht abgeleistet wurde,
c. die Maßnahme über die Wiederholung des Berufsbildungs- und Probejahres.
4. Im Falle einer ersten negativen Bewertung verfügt die Schulführungskraft die Wiederholung des Berufsbildungs- und Probejahres. Die Maßnahme führt die festgestellten beruflichen Schwächen und den Qualifizierungsbedarf an und beschreibt notwendige Förder- und Unterstützungsmaßnahmen. Wird das Berufsbildungs- und Probejahr ein zweites Mal absolviert, muss ein Inspektor hinzugezogen werden, um zusätzliche Elemente für die Feststellung der Eignung der Lehrperson zu sammeln. Der Bericht des Inspektors ist Teil der Dokumentation, welche von der Schulführungskraft berücksichtigt wird.
5. Falls die Schulführungskraft bei einer Lehrperson im Berufsbildungs- und Probejahr gravierende Mängel im fachlichen, methodisch-didaktischen, sozialen oder kommunikativen Bereich feststellt, kann sie dem zuständigen Schulamtsleiter vorschlagen, der Lehrperson die Wiederholung des Berufsbildungs- und Probejahres mit begründeter Maßnahme zu untersagen.
6. Im Falle einer zweiten negativen Bewertung erfolgt die Dienstenthebung durch die Schulführungskraft.