(1) Artikel 7/quater des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 7/quater (Betreuungsplätze in Seniorenwohnheimen)
1. Im Einzugsgebiet eines Sozialdienstes, in welchem die Ausstattung an Betreuungsplätzen in akkreditierten Seniorenwohnheimen 120 Prozent des vom Landessozialplan festgelegten Bedarfsparameters übersteigt, dürfen keine zusätzlichen Betreuungsplätze mit Landesfinanzierung errichtet werden, außer im Rahmen von Umbauten oder Zubauten bereits existierender Seniorenwohnheime, wenn die Einrichtung damit die vorgesehene Mindestgröße oder die für den einzelnen Pflege- und Betreuungsbereich vorgesehene Mindestgröße erreicht.“
(2) Am Ende von Artikel 11/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Neue, im vorliegenden Gesetz nicht angeführte Angebote, können von der Landesregierung nach einer Erprobungsphase eingeführt und geregelt werden.“
(3) Artikel 11/quater des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 11/quater (Teilstationäre und stationäre Dienste für Senioren)
1. Teilstationäre Dienste für Senioren sind die Tagespflege in Einrichtungen und die Tagespflegeheime.
2. Stationäre Dienste für Senioren sind:
- begleitetes und betreutes Wohnen für Senioren,
- Seniorenwohnheime.
3. Die Landesregierung regelt die Organisation und die baulichen Erfordernisse der Dienste laut diesem Artikel.
4. Die Seniorenwohnheime bedürfen einer vorhergehenden Erklärung, aus der hervorgeht, dass sie für diese Funktion im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit des Baus, der Einrichtung und der Ausstattung geeignet sind. Für die Anerkennung der Eignung ist ein Antrag mit einem Lageplan der Räume und der Aufstellung aller für die Arbeitsabwicklung erforderlichen Mittel einzureichen. In allen anderen nicht vom Gesetz geregelten Fällen umfasst die Akkreditierung eines Dienstes auch die Eignungserklärung.
5. Seniorenwohnheime, welche aufgrund eines Baus, Umbaus oder Zubaus von den vorgesehenen baulichen Kriterien abweichen, können bis zum Abschluss der Bauvorhaben eine provisorische Eignungserklärung erhalten.
6. Für die Überprüfung und Begutachtung der Projekte zur Verwirklichung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung wird eine technische Kommission eingesetzt.
7. Die Ausgaben für die Betreuung, die Freizeitgestaltung und die Verpflegung der Heimbewohner sowie jene für die Leitung und Koordinierung des Pflegebereiches werden über den Tagessatz abgedeckt. Die Ausgaben für die gesundheitliche Versorgung, das heißt ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Rehabilitation und pharmazeutische Versorgung, werden bei der Berechnung des Tagessatzes nicht berücksichtigt. Diese Ausgaben werden, falls nicht direkt vom Sanitätsbetrieb getragen, den Einrichtungen gemäß den von der Landesregierung festgelegten Richtlinien rückvergütet. Die Landesregierung legt die Berufsbilder fest, welche die Funktionen der Pflegedienstleitung und der Bereichs- und Wohnbereichsleitung ausüben können.
8. Die zuständige Landesabteilung legt den Tagessatz fest, den der Südtiroler Sanitätsbetrieb den ausländischen Versicherungsanstalten für die gesundheitliche Versorgung der Personen, die bei ihnen versichert sind und in Seniorenwohnheimen oder im Rahmen der Hauskrankenpflege in der wohnortnahen Betreuung versorgt werden, verrechnet.
9. Die ärztliche Betreuung wird von Ärzten des Seniorenwohnheimes oder von einem oder mehreren Ärzten für Allgemeinmedizin des Sprengels, in welchem das Seniorenwohnheim den Sitz hat, oder von Krankenhausärzten gewährleistet. Der Landesgesundheitsdienst gewährleistet zudem eine angemessene fachärztliche Betreuung und diätetische Beratung und stellt für die gesundheitliche Betreuung aller Bewohner der Seniorenwohnheime das notwendige Sanitätsmaterial, die Heilbehelfe und die Medikamente zur Verfügung.
10. Für die vom Landesgesundheitsdienst geführten Pflegeheime finden die von den jeweiligen Regelungen ausdrücklich vorgesehenen Bestimmungen Anwendung.“
(4) Artikel 14 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Die öffentlich und privat geführten Sozialdienste werden vom Land ermächtigt und, sofern mit öffentlichen Mitteln auch nur teilweise finanziert, akkreditiert. Für die Pflegeheime laut Artikel 11/quater Absatz 10 müssen zu diesem Zwecke die vom Landesgesundheitsdienst vorgesehenen Genehmigungen vorhanden sein. Die Landesregierung bestimmt die Richtlinien und Modalitäten für die Ermächtigungs- und Akkreditierungsverfahren, um die soziale und fachliche Qualität der Dienste und Leistungen zu sichern.“
(5) Artikel 15 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Bei jedem Sprengel wird zwecks Förderung der sozialräumlichen Arbeit und der Miteinbeziehung der Bevölkerung ein Sprengelrat errichtet. Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Sprengelrates werden von der Landesregierung festgelegt. Dem Sprengelrat wird zur Durchführung der Tätigkeit und eventuellen Kostenrückerstattung für private Mitglieder des Sprengelrates, jährlich ein Budget von jeweils 0,30 Euro pro Einwohner des Sprengels zum 31. Dezember des Vorjahres sowohl von Seiten des gebietsmäßig zuständigen Trägers der delegierten Sozialdienste als auch des Südtiroler Sanitätsbetriebes zugewiesen.“
(6) Artikel 20/bis Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1/bis Das Land erstattet den Trägern von akkreditierten Seniorenwohnheimen die getätigten Ausgaben für den Ankauf oder das Leasen von medizinischen Geräten, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und anderen beweglichen Sanitätsgütern samt jeweiligem Zubehör, die der gesundheitlichen Betreuung der Heimbewohner dienen. Die Landesregierung legt die finanzierbaren medizinischen Geräte, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände und anderen beweglichen Sanitätsgüter sowie die jeweils für die Rückerstattung der Ausgaben geltenden Höchstbeträge fest. Erstattet werden auch die Ausgaben für Ersatzteile, sofern der jeweilige Beitragsrahmen nicht überschritten wird und sich die Gesamtkosten nicht auf einen höheren als den festgesetzten Höchstbetrag für das betreffende Gut belaufen.“
(7) Nach Artikel 29 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:
„5/bis Die Investitionsausgaben für die Einstufungsteams laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, werden durch den Landessozialfonds auf der Grundlage der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien finanziert.“
(8) Artikel 30 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Innerhalb des Monats Juli übermitteln die Träger der Sozialdienste der Landesabteilung Soziales die Tätigkeits- und Ausgabenprogramme für das folgende Jahr, die nach einem von der Landesregierung vorgegebenen Muster erstellt werden. Eine Integration des Ausgabenprogramms ist in begründeten Fällen von den Trägern der Sozialdienste nach demselben Muster einzureichen. Innerhalb des Monats April übermitteln diese Träger die Aufstellung der Ausgaben für das vergangene Jahr mit Angabe der Verwaltungsüberschüsse, und zwar auf der Grundlage von Erhebungsbögen, die von der Landesregierung genehmigt sind.“
(9) Nach Artikel 30 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„4/bis Die zugewiesenen Finanzmittel für Investitionsausgaben unterliegen einer Zweckbindung für die Nutzung der Sozialdienste zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben laut Artikel 10. Die Landesregierung legt die Dauer und die Modalitäten dieser Zweckbindung für die verschiedenen Arten finanzierter Investitionen fest, ebenso die Modalitäten der Rückerstattung des Betrages im Falle einer Nichteinhaltung der vorgesehenen Zweckbindung oder im Falle eines Verkaufs oder einer Änderung der Zweckbestimmung derselben Finanzierung.“