(1) Privatsammlungen im öffentlichem Interesse können von der Landesregierung auf Vorschlag der Landesabteilung Denkmalpflege unter Schutz gestellt werden. Die unter Schutz gestellten Sammlungen unterliegen der Aufsicht der Landesabteilung Denkmalpflege.
(2) Für die Restaurierung einzelner unter Schutz gestellter Objekte kann die Landesabteilung Denkmalpflege Beiträge im Sinne von Artikel 5-ter des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, gewähren.
(3) Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer unter Schutz gestellten Sache, oder wer diese anderweitig innehat, muss der Landesregierung jede auch unentgeltliche Abtretung mitteilen, mit welcher das Eigentum oder der Besitz ganz oder teilweise übertragen wird. Erfolgt die Übertragung von Todes wegen, obliegt die Mitteilungspflicht den Erben.
(4) Bei entgeltlicher Veräußerung hat die Landesregierung das Recht, die Sache zu dem im Kaufvertrag festgelegten Preis zu kaufen. Wird die Sache mit anderen zu einem einzigen Betrag veräußert, wird der Preis von der Landesregierung festgelegt.
(5) Nimmt der Verkäufer oder die Verkäuferin den von der Landesregierung festgelegten Preis nicht an, wird der Preis unanfechtbar und unwiderruflich von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Kommission festgelegt. Ein Mitglied der Kommission wird von der Landesregierung benannt, eines vom Verkäufer oder von der Verkäuferin und eines einvernehmlich von den Parteien; können sich die Parteien innerhalb von 15 Tagen nicht einigen, wird das dritte Mitglied auf Antrag einer Partei vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landesgerichtes ernannt. Nimmt die Landesregierung das Vorkaufsrecht für einen Teil der veräußerten Sachen in Anspruch, so hat der Käufer oder die Käuferin das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Das Vorkaufsrecht muss innerhalb von zwei Monaten ab Mitteilung in Anspruch genommen werden. Während dieser Zeit ist die Wirkung des Vertrags im Hinblick auf die mögliche Inanspruchnahme des Vorkaufsrechtes ausgesetzt und dem Verkäufer oder der Verkäuferin ist es untersagt, die Sache zu übergeben. Das Land erwirbt das Eigentum mit dem Datum der Maßnahme, mit welcher das Vorkaufsrecht in Anspruch genommen wurde. Die Klauseln des Kaufvertrages sind für das Land nicht verbindlich.
(7) Die Landesregierung kann nach Anhören des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Denkmalpflege die Veräußerung der unter Schutz gestellten Museen und Sammlungen im Eigentum Privater verbieten, wenn dadurch ein Schaden an der Konservierung entsteht oder die öffentliche Nutzung beeinträchtigt wird.