7.1 PERSONAL UND ANFORDERUNGEN IM HINBLICK AUF DIE QUALIFIKATION
Der Dienst garantiert, dass im Kontakt mit den aufgenommenen Frauen und Minderjährigen ausschließlich weibliches Personal eingesetzt wird, das zum Thema geschlechtsspezifische Gewalt angemessen geschult ist.
Der Dienst stützt sich auch auf Verwaltungspersonal sowie für eine professionelle Rechtsberatung auf Expertinnen, wobei beide über eine angemessene Ausbildung zum Thema geschlechtsspezifische Gewalt verfügen.
Das für die fachspezifische und psychosoziale Beratung zuständige weibliche Fachpersonal muss
a) über eine Grundausbildung im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt von mindestens 40 Stunden verfügen,
b) über einschlägige Erfahrung zu diesem Bereich verfügen; andernfalls muss es von einer erfahrenen Mitarbeiterin begleitet werden, bevor es allein Beratungen durchführen kann,
c) einem der folgenden Berufsbilder angehören oder über einen der folgenden Ausbildungsnachweise verfügen:
- Sozialpädagogin,
- Erzieherin,
- Hochschulabschluss im Bereich Pädagogik, Psychologie, Soziologie oder im Bereich Sozialarbeit oder gleichwertiger Studientitel.
Die Trägerkörperschaft kann maximal 25% der Stellen mit Personal besetzen, das eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Abschlussdiplom einer Sekundarschule zweiten Grades und dreijährige nachgewiesene Ausbildung im sozialpädagogischen Bereich,
- Abschlussdiplom einer Sekundarschule zweiten Grades mit sozial-pädagogischer Ausrichtung und dreijährige nachgewiesene Erfahrung im fachspezifischen Bereich,
- Abschlussdiplom einer Sekundarschule zweiten Grades und dreijährige nachgewiesene Erfahrung im fachspezifischen Bereich.
7.2 PLANSTELLEN
Die Planstellen beziehen sich auf Vollzeitpersonal, das effektiv Dienst leistet.
7.2.1. PERSONAL DER BERATUNGSSTELLEN FÜR FRAUEN IN GEWALTSITUATIONEN
In den Frauenberatungsstellen werden die Beratungen durch mindestens folgendes Personal gewährleistet:
a) zwei weibliche Fachkräfte für die Beratungsstelle des Frauenhauses,
b) eine weibliche Fachkraft für die Beratungsstelle der geschützten Wohnungen,
c) eine weibliche Fachkraft für die Beratungsstelle, die nicht mit einer Wohneinrichtung verbunden ist.
7.2.2 PERSONAL DES FRAUENHAUSES
Im Frauenhaus wird zumindest die telefonische Erreichbarkeit einer weiblichen Fachkraft garantiert.
Eine etwaige nächtliche Anwesenheit kann auch durch eigens geschultes freiwilliges weibliches Personal gewährleistet werden.
Die Arbeit mit den minderjährigen Kindern wird von mindestens einer weiblichen Fachkraft gewährleistet.
7.2.3 PERSONAL DER GESCHÜTZTEN WOHNUNGEN
Für die geschützten Wohnungen ist mindestens eine teilzeitbeschäftigte weibliche Fachkraft für die Arbeit mit den Frauen zuständig. Für die Arbeit mit den Kindern ist mindestens eine teilzeitbeschäftigte weibliche Fachkraft erforderlich.
7.2.4 FREIWILLIGE MITARBEITERINNEN
Die Dienstleiterin kann gemeinsam mit dem Mitarbeiterinnenteam entscheiden, ob sie die Mitarbeit freiwilligen weiblichen Personals in Anspruch nehmen will, das speziell ausgebildet und entsprechend motiviert ist oder über besonderes Wissen im Bereich Gewalt gegen Frauen verfügt, beschränkt auf spezifische Tätigkeiten. Beratungstätigkeiten für die Frauen und Kinder sind davon in jedem Fall ausgeschlossen.
7.3 DIENSTLEITERIN
Die Funktion der Dienstleiterin kann von einer Mitarbeiterin wahrgenommen werden, die mindestens ein Jahr Erfahrung in Diensten zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt gesammelt hat. Zu ihren Aufgaben zählen außerdem die Förderung der Qualität des Dienstes und der Weiterbildung des Fachkräfteteams, die Verwaltung der Dokumentation sowie die Vernetzung mit örtlichen Diensten und Körperschaften.
Diese Zuständigkeit kann alternativ auch von einem Team von Mitarbeiterinnen übernommen werden, welche die Verantwortung für den Dienst gemeinsam tragen und die entsprechenden Aufgaben ausüben. In jedem Fall werden Mitarbeiterinnen als Ansprechpersonen für die Netzwerkpartner ernannt.
7.4 SPRACHKENNTNISSE
Der Dienst wird in der vom Klient oder von der Klientin bevorzugten Landessprache erbracht.
Das Personal verfügt über die Sprachkenntnisse, die für den reibungslosen Ablauf des Dienstes erforderlich sind.
7.5 TRANSPARENZ DER VERANTWORTUNG
Der Dienst verfügt über ein Organigramm, aus dem klar die Funktionen und die jeweilige Verantwortung der Personen hervorgeht, die beim Dienst tätig sind.
Interessierte erhalten Einsicht in das Organigramm, das laufend aktualisiert wird.
7.6 WEITERBILDUNG UND SUPERVISION FÜR DAS PERSONAL
Das Personal nimmt regelmäßig an Weiterbildungsveranstaltungen teil, die jährlich geplant und dokumentiert werden. Dazu gehört auch die erforderliche Supervision durch eine externe Fachperson.
7.7 MOTIVATION DES PERSONALS
Im Dienst wird besonderer Wert auf die Motivation des Personals gelegt; zum Erhalt und zur Stärkung der Motivation werden gezielte Strategien ausgearbeitet.
7.8 TEAMARBEIT
Es wird im Team gearbeitet, mit gemeinsamen Zielen, klar zugewiesenen Aufgaben und regelmäßigem Austausch der Fachkräfte untereinander.
Der Informationsaustausch unter den Fachkräften des Teams wird gewährleistet, was die Leistungen für einzelne Klienten und Klientinnen anbelangt.
7.9 UNFALLVERHÜTUNG UND GESUNDHEITSSCHUTZ
Die Bestimmungen zur Unfallverhütung, zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene am Arbeitsplatz werden eingehalten.
Sofern von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen, wird das Dokument zur Risikobewertung ausgearbeitet.
7.10 VERSICHERUNG
Das Personal, die freiwilligen Mitarbeiterinnen und die Praktikantinnen sind haftpflichtversichert.