Mit dem Legislativdekret vom 14. August 2012, Nr. 150, wurde in Italien die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden umgesetzt. Mit dieser Richtlinie werden die Mitgliedsstaaten unter anderem verpflichtet, Nationale Aktionspläne zu erlassen, in denen ihre quantitativen Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der möglichen Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt werden.
Der oben genannte Aktionsplan sieht in Punkt A.2.2 Maßnahmen zur vorbeugenden Information der betroffenen und potentiell den Pflanzenschutzmitteln exponierten Bevölkerung seitens der Anwender vor.
Der Aktionsplan sieht weiters vor, dass die Information über die Behandlungen mit Pflanzenschutzmitteln, gemäß den von den Regionen und autonomen Provinzen festgelegten Modalitäten, unter anderem beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im landwirtschaftlichen Bereich in unmittelbarer Nähe von Arealen, die potentiell von Personen genutzt werden, erfolgen muss.
Mit eigenem Beschluss Nr. 817 vom 1. Juli 2014 betreffend die „Vorschriften im Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln“, wurden unter anderem Sicherheitsabstände und Abdrift mindernde Maßnahmen bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in landwirtschaftlichen Grundstücken, die an von der Bevölkerung aufgesuchten Flächen angrenzen, festgelegt.
Mit eigenem Beschluss Nr. 566 vom 24. Mai 2016 betreffend die „Verwaltungsbefugnisse im Bereich der nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln“, wurde unter anderem die Festlegung der Modalitäten für die vorbeugende Information bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln als Verwaltungsbefugnis des Landes Südtirol definiert.
Es ist erforderlich, die Modalitäten für die Information über die Behandlungen mit Pflanzenschutzmitteln im landwirtschaftlichen Bereich auf Landesebene einheitlich festzulegen.
Dies vorausgeschickt
b e s c h l i e ß t
die Landesregierung einstimmig in gesetzlicher Form
nachfolgende Vorschriften für die vorbeugende Information der betroffenen und potentiell den Pflanzenschutzmitteln exponierten Bevölkerung im Sinne des nationalen Aktionsplanes zu erlassen:
1. Unbeschadet der Vorschriften auf den Etiketten der verwendeten Pflanzenschutzmittel sind die Anwender verpflichtet, die von der Ausbringung betroffenen und potentiell exponierten Personen über die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln vorab zu informieren.
2. Diese Informationspflicht gilt für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in landwirtschaftlichen Bereichen, die an folgende öffentliche Areale angrenzen:
- Parks und Gärten,
- Sportplätze,
- Erholungsflächen und Spielplätze.
Zudem gilt diese Informationspflicht auch bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in landwirtschaftliche Grundstücken angrenzend an Schulgeländen, Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten und Kinderspielplätzen mit den dazugehörigen Grünflächen, Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Radwegen und Radrouten, die im Bauleitplan der Gemeinde eingetragen sind, und an Gehsteigen und Fußwegen innerhalb der verbauten Ortskerne.
3. Während der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln muss am Rande des behandelten Grundstückes zu den unter Punkt 2 genannten Arealen gut sichtbar ein Hinweisschild aufgestellt sein, welches mindestens die Größe DIN A4 haben und deutlich leserlich wenigstens folgenden Hinweis enthalten muss:
„Fläche möglicherweise mit Pflanzenschutzmitteln behandelt“
“Area potenzialmente trattata con prodotti fitosanitari“.
Das Hinweisschild muss bis zum Ablauf der auf dem Etikett des verwendeten Pflanzenschutzmittels angegebenen Wiedereintrittsfrist aufgestellt bleiben, und wenn eine solche Angabe fehlt, für die Dauer von wenigstens 48 Stunden nach Ausbringung des Pflanzenschutzmittels.
4. Von der Verpflichtung zur Ausschilderung wird abgesehen, wenn der Abstand zwischen der behandelten Kultur und dem von der Bevölkerung potentiell genutzten Arealen bei Raumkulturen mehr als 10 Meter, bei Flächenkulturen mehr als 5 Meter beträgt, oder wenn das behandelte Grundstück für Unbefugte durch einen Zaun oder eine gleichwertige Barriere nicht zugänglich ist.
5. Entlang an Radwegen oder Radrouten kann die Ausschilderung auf die jeweiligen Zufahrten beschränkt bleiben.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.