1. Nach Artikel 55 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, wird folgender Artikel 56 hinzugefügt:
„Art. 56 (Zusätzliche Unterstützung von Personen und Familien in Anbetracht der gestiegenen Energiekosten)
1. Den Personen und Familiengemeinschaften, welche die Leistungen „Beitrag für Wohnungsnebenkosten“ oder „Beitrag für Wohnungsnebenkosten für Rentner“ laut den Artikeln 20 und 20/bis im Zeitraum zwischen Inkrafttreten dieses Artikels und dem 31. Dezember 2022 beziehen, wird von Amts wegen zusätzlich zu diesen Leistungen ein einmaliger Betrag im fixen Ausmaß von 500,00 Euro ausgezahlt.“
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung treten am 21. April 2022 in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.