1. Das Pflegegeld im Sinne des Artikels 8 des Pflegegesetzes wird von der ASWE monatlich der pflegebedürftigen Person bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung oder einer von der pflegebedürftigen Person bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung bevollmächtigten Person ausgezahlt.
2. Das Pflegegeld steht im Falle einer Zuerkennung der Pflegebedürftigkeit ab dem Monat zu, der auf das Antragsdatum folgt. Als Antragsdatum gilt das Datum der telematischen Übermittlung des Antrages auf Pflegegeld. Die Annahmestellen übermitteln der Landesabteilung Soziales die Anträge verpflichtend innerhalb des Abgabemonats.
3. Das Pflegegeld wird für eine unbegrenzte Zeit ausgezahlt, außer in folgenden Fällen:
a) das Pflegegeld wird für 18 Monate ausgezahlt, wenn der zuständige Allgemeinmediziner/die zuständige Allgemeinmedizinerin im ärztlichen Zeugnis erklärt, dass die Funktionseinschränkungen vorwiegend auf ein akutes Ereignis zurückzuführen sind, welches ein postakutes Rehabilitationsprogramm mit sich bringt, weswegen der Pflegebedarf neuerlich abgeklärt werden muss;
b) Das Pflegegeld wird für 18 Monate ausgezahlt, wenn das Einstufungsteam im Rahmen der Einstufung feststellt, dass die Funktionseinschränkungen im Sinne des Art. 2 vorwiegend auf ein akutes Ereignis zurückzuführen sind, weswegen eine erneute Abklärung des Pflegebedarfs erforderlich erscheint, oder wenn aus anderen Gründen eine erneute Einstufung für notwendig erachtet wird.
c) für Pflegegeldempfänger im Sinne des Art. 11.
d) für Pflegegeldempfänger im Sinne des Art. 10, Abs. 17.
4. Das Pflegegeld für langfristig in Seniorenwohnheimen untergebrachte Personen wird laut Artikel 8 Absatz 3 des Pflegegesetzes von der ASWE aufgrund der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien direkt den akkreditierten Seniorenwohnheimen ausbezahlt.
5. Kein Pflegegeld wird an Personen ausbezahlt, welche in stationären Einrichtungen für Senioren untergebracht sind, die über keine von den Landesbestimmungen vorgesehene Ermächtigung oder Akkreditierung verfügen; diesen Einrichtungen steht auch das Pflegegeld laut Absatz 4 nicht zu.
6. Damit das Pflegegeld korrekt ausgezahlt werden kann, sind der ASWE folgende Angaben zu übermitteln:
a) der Dienst für Pflegeeinstufung informiert über das Ergebnis der Pflegeeinstufung und die allfällige Nicht-Durchführbarkeit der Überprüfung;
b) die Träger der Dienste informieren über die aufgrund der Verschreibung von Dienstgutscheinen erbrachten Leistungen und über die Höhe des angewandten Tarifs;
c) der Sanitätsbetrieb teilt die Anzahl der Aufenthaltstage der pflegebedürftigen Personen in den Einrichtungen des Gesundheitsdienstes im Sinne von Artikel 10 Absatz 7 des Pflegegesetzes mit; zur Identifikation der Personen werden Namen und Steuernummer mitgeteilt,
d) die Seniorenwohnheime teilen das Aufnahme- und Entlassungsdatum der langfristig aufgenommenen Personen und die Anzahl ihrer effektiven Aufenthaltstage im Monat mit.
7. Die Pflegegeldempfänger und Pflegeempfängerinnen sind verpflichtet, der ASWE folgende Informationen zeitnah zu übermitteln:
a) jede Änderung des Wohnsitzes und des ständigen Aufenthaltes;
b) Aufenthalte in stationären Einrichtungen außerhalb der Provinz Bozen (Krankenhäuser, Kliniken, Seniorenwohnheime);
c) die Inanspruchnahme anderer Geldleistungen mit vergleichbarer Zielsetzung (z.B. Leistungen aus dem Ausland);
d) die Inanspruchnahme eines bezahlten Wartestandes für die Betreuungstätigkeit einer pflegenden Person für mehr als zehn Kalendertage in einem Monat, mit Angabe des Zeitraums, für welchen der bezahlte Wartestand beansprucht wird.
8. Längere Aufenthalte außerhalb der Provinz Bozen sind der ASWE immer im Voraus mitzuteilen. Die Person, die das Pflegegeld empfängt oder ihre gesetzliche Vertreung sind in jedem Fall verpflichtet, der ASWE jegliche Änderung mitzuteilen, die das Anrecht auf die Leistung verändern kann.
9. Der ständige Aufenthalt in Südtirol ist auch dann gegeben, wenn die Aufenthalte außerhalb der Provinz Bozen insgesamt weniger als drei Monate, auch mit Unterbrechungen, innerhalb eines Kalenderjahres betragen. Nach Überschreiten dieser drei Monate verfällt das Anrecht auf Pflegegeld. Voraussetzung für einen neuen Antrag auf Pflegegeld ist der Nachweis eines ständigen Aufenthalts von mindestens einem Jahr in der Provinz Bozen, unmittelbar vor der Antragstellung.
10. Bei schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen und nach Genehmigung durch die ASWE kann der Zeitraum von drei Monaten laut Absatz 9 um maximal weitere 60 Tage innerhalb eines Kalenderjahres überschritten werden. Die Auszahlung des Pflegegeldes wird ab dem Folgemonat der Überschreitung der drei Monate eingestellt; ab dem Folgemonat der Rückkehr in die Provinz Bozen und nach entsprechender Mitteilung an die ASWE wird die Auszahlung wiederaufgenommen. Sofern die Person, die die Leistung empfängt, als Zivilinvalide mit Anrecht auf das Begleitungsgeld anerkannt ist, wird das Pflegegeld ohne Unterbrechung im Ausmaß des Betrages entsprechend der 1. Pflegestufe weitergezahlt.
11. Vom ständigen Aufenthalt kann, unter Beibehaltung der Wohnsitzvoraussetzung und der Ermöglichung eine Überprüfung der Pflegebedürftigkeit am Wohnort in der Provinz Bozen, in folgenden Situationen abgesehen werden:
a) sofern aus medizinischer oder therapeutischer Sicht ein Aufenthalt außerhalb der Provinz notwendig ist. Die Notwendigkeit ist durch den zuständigen Facharzt/die zuständige Fachärztin des Südtiroler Gesundheitsdienstes zu bestätigen. Die Bestätigung ist jährlich zu erneuern. Die Angemessenheit der Pflege muss jährlich durch einen vom ärztlichen oder krankenpflegerischen Fachpersonal erstellten Bericht, der an den Dienst für Pflegeeinstufung zu übermitteln ist, bestätigt werden;
b) sofern pflegebedürftige Kinder oder Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr mit einer Maßnahme des territorial zuständigen Sozialdienstes oder mit einer Maßnahme der Gerichtsbehörde in einer stationären sozialpädagogischen oder sozio-sanitären Einrichtung oder in einer Pflegefamilie vollzeitig außerhalb der Provinz untergebracht werden;
c) sofern sich Schüler und Schülerinnen im Rahmen der Erfüllung ihrer Bildungspflicht an einer auf ihre Beeinträchtigung spezialisierte Schule außerhalb der Provinz aufhalten und dort in einer spezialisierten Einrichtung wohnen. Der territorial zuständige Sozialdienst bestätigt die Notwendigkeit der Maßnahme und die Übernahme der entsprechenden Wohnkosten.
12. Bei Änderung des ständigen Aufenthaltes aus Studiengründen kann das Pflegegeld, für maximal die doppelte Dauer der Regelstudienzeit des Studienganges, weiter ausbezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person:
a) keine ähnliche Leistung am Studienort erhält;
b) im jeweiligen akademischen Jahr an einer Universität oder Fachhochschule außerhalb der Provinz Bozen inskribiert ist;
c) eine Überprüfung der Pflegebedürftigkeit am Wohnort in der Provinz Bozen ermöglicht.
13. Im Falle der Inanspruchnahme eines bezahlten Wartestandes für die Ausübung von Pflegetätigkeit für mehr als zehn Kalendertage in einem Monat, wird im Sinne von Artikel 8 Absatz 6 des Pflegegesetzes für die betreffenden Monate das Pflegegeld in folgendem Ausmaß ausbezahlt:
a) Betrag der 1. Pflegestufe, falls die pflegebedürftige Person in der 1. oder 2. Pflegestufe eingestuft ist;
b) Betrag der 2. Pflegestufe, falls die pflegebedürftige Person in der 3. Pflegestufe eingestuft ist;
c) Betrag der 3. Pflegestufe, falls die pflegebedürftige Person in der 4. Pflegestufe eingestuft ist.
14. Die in Artikel 10 des Pflegegesetzes vorgesehene Dauer von 30 Tagen, während der das Pflegegeld bei stationärem Aufenthalt in den Einrichtungen des Gesundheitsdienstes im vollen Ausmaß auszuzahlen ist, ergibt sich aus der Summe der effektiven Aufenthaltstage in der Einrichtung innerhalb des Folgejahres ab dem ersten Monat, an dem die Person Anrecht auf das Pflegegeld hat.
15. Bei Ableben der pflegebedürftigen Person steht das Pflegegeld für den gesamten Monat zu, in welchem sich der Todesfall ereignet hat. Leistungen, die wegen Todes der anspruchsberechtigten Person nicht bezogen wurden, werden auf Antrag der Erben ausgezahlt. Den Seniorenwohnheimen steht das Pflegegeld für die effektiven Aufenthaltstage der Bewohner zu.
16. Das Pflegegeld wird in der Regel mittels Überweisung auf ein Bank- oder Postkonto, das auf die anspruchsberechtigte Person lautet, ausbezahlt.
17. Die Nachzahlung zusätzlich zustehender Beträge sowie die Einhebung zu Unrecht ausgezahlter Beträge erfolgt durch Verrechnung mit dem Pflegegeld der Folgemonate.
18. Hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf gleichartige Leistungen aufgrund anderer Gesetze im In- oder Ausland, so wird die Pflegeleistung, die allenfalls aufgrund des Pflegegesetzes zusteht, um das Ausmaß der anderen Leistung vermindert.