Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten für die Rodung von durch Feuerbrand befallenen Kernobstbäumen
1. Diese Richtlinien regeln in Durchführung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe n) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für außerordentliche Pflanzenschutzmaßnahmen, insbesondere infolge der Rodung von Kernobstbäumen aufgrund des Befalles durch den Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.).
2. Die Beihilfen werden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, in geltender Fassung, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis-Beihilfen im Agrarsektor, gewährt. Diese Verordnung sieht vor, dass Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, über einen Zeitraum von drei Haushaltsjahren bis zu 25.000 Euro De-Minimis-Beihilfen gewährt werden können. Dieser Gesamtbetrag ist derzeit mit Ministerialdekret vom 19. Mai 2020 festgelegt worden.
1. Begünstigte sind laut diesen Richtlinien Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), auch in - nicht zeitweilig - zusammengeschlossener Form, die weniger als 250 Personen beschäftigen, die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig und im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung, eingetragen sind.
1. Die Beihilfen werden zum teilweisen Ausgleich von Verlusten für die Rodung von Kernobstbäumen, welche durch Feuerbrand befallen und im Sinne des Dekrets des Verantwortlichen des Pflanzenschutzdienstes Nr. 4755/2021 vom 17. März 2021 gerodet worden sind, gewährt.
2. Für die Gewährung von Beihilfen muss das landwirtschaftliche Unternehmen mindestens 0,5 Hektar Kernobstbauflächen gemäß der Angaben, die im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen laut Dekret des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung, enthalten sind, bewirtschaften.
1. Keine Beihilfen werden gewährt für
a) Rodungen von Kernobstbäumen, welche nicht gemäß amtlicher Rodungsaufforderung gemäß Dekret des Verantwortlichen des Pflanzenschutzdienstes Nr. 4755/2021 vom 17. März 2021 erfolgt sind,
b) Rodungen von Kernobstbäumen, deren Verluste durch Versicherungen und/oder Mutualitätsfonds vollständig abgedeckt sind,
c) Rodungen von Kernobstbäumen, deren Schädigung oder Befall durch den Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.) absichtlich oder fahrlässig verursacht worden ist,
d) Rodungen von Kernobstbäumen deren anerkannter Marktwert laut nachfolgendem Artikel 6, Absatz 1, 5.000,00 Euro nicht überschreitet.
1. Der/Die Antragstellende muss dem bei der Landesabteilung Landwirtschaft bediensteten Personal, welches mit der Anwendung dieser Bestimmungen beauftragt ist, freien Zugang zu den Grundstücken und Unterlagen gestatten, um das Vorhandensein der Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe zu überprüfen.
1. Die Beihilfe wird als Kapitalbeitrag gewährt und beträgt 70 Prozent des vom Amt für Obst- und Weinbau bei der Landesabteilung Landwirtschaft anerkannten Marktwertes der gerodeten Kernobstbäume.
2. Der anerkannte Marktwert ist um etwaige Auszahlungen von Versicherungen oder Mutualitätsfonds zu verringern.
3. Die Bestimung des Marktwertes im Sinne des Absatzes 1 erfolgt mit eigenem Dekret des Direktors des Amtes für Obst- und Weinbau bei der Landesabteilung Landwirtschaft.
4. Die Gesamtsumme der dem/der Antragstellenden gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren - 25.000,00 Euro nicht überschreiten.
1. Die Anträge auf Gewährung und Auszahlung sind bei der Landesabteilung Landwirtschaft auf dem vom zuständigen Amt erstellten Vordruck einzureichen.
2. Die Anträge sind ausschließlich auf elektronischem Weg im PDF-Format mittels einer einzigen zertifizierten E-Mail (PEC) zu übermitteln.
3. Die Anträge müssen innerhalb 31. Oktober des Jahres, in welchem die Rodung erfolgt ist, vorgelegt werden, unbeschadet der Möglichkeit, den Antrag bei unzureichender finanzieller Verfügbarkeit innerhalb der für das Folgejahr festgesetzten Frist erneut einzureichen.
1. Das zuständige Amt überprüft, ob der Antrag zulässig ist und ob er ordnungsgemäß vorgelegt wurde; zudem prüft es die im Antrag enthaltenen Daten und Erklärungen.
2. Im Falle der ordnungsgemäßen Einreichung bestätigt das zuständige Amt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde.
3. Unvollständige Anträge oder Anträge, die nicht die Voraussetzungen laut Artikel 3, Absatz 2 erfüllen, müssen innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen ab schriftlicher Aufforderung vervollständigt werden. Nicht fristgerecht vervollständigte und nicht zulässige Anträge werden von Amts wegen archiviert.
1. Genehmigt und ausbezahlt werden die eingereichten, vollständigen Beihilfeanträge unter Berücksichtigung des Einreichdatums bis zur Erschöpfung der auf den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel für das Jahr der Einreichung.
1. Wird nach der Auszahlung der Beihilfe das Fehlen der Gewährungsvoraussetzungen festgestellt, so wird die Beihilfe widerrufen und muss zuzüglich der ab Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.
2. Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall vorenthaltener notwendiger Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.
1. Die Gewährung der Beihilfen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen des Verwaltungshaushalts des Landes zugewiesenen Mittel.
2. Reichen die zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht aus, werden die Beihilfeanträge von Amts wegen archiviert.
1. Diese Beihilferegelung gilt ab dem 1. Jänner 2023.