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1) Die technischen und strukturellen organisatorischen Anforderungen, die von den Apotheken für den Verkauf und die Zubereitung von Arzneimitteln sowie für die Durchführung der Dienstleistungsapotheke erfüllt werden müssen, gemäß Anlage 1, welche wesentlicher Bestandteil des gegenständlichen Beschlusses ist, zu genehmigen.
2) In den zur Apotheke gehörenden Räumlichkeiten, einschließlich der angrenzenden Räumlichkeiten, dürfen nur die in den geltenden Vorschriften vorgesehenen sanitären Dienstleistungen erbracht werden, nicht aber andere Dienstleistungen gewerblicher Art.
3) Die zuständige Abteilung für Gesundheit überprüft und stellt die Einhaltung der Voraussetzungen laut Punkt 1 fest und stützt sich dabei auch auf die Inspektionsgruppe gemäß Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 3560/2022.
4) Der Beschluss der Landesregierung vom 26. November 2012, Nr. 1760 wird aufgehoben.
5) Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt der Region im Sinne von Artikel 14, Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr.16 veröffentlicht.