Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten, die Imkern und Imkerinnen durch widrige Witterungsverhältnisse im Bienenzuchtsektor entstanden sind
1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten, die Imkern und Imkerinnen durch widrige Witterungsverhältnisse im Jahr 2021 entstanden sind.
2. Die Beihilfen werden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, in geltender Fassung, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als De-Minimis-Beihilfen im Agrarsektor, gewährt. Diese Verordnung sieht vor, dass Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, über einen Zeitraum von drei Haushaltsjahren bis zu 25.000 Euro De-Minimis-Beihilfen gewährt werden können. Dieser Gesamtbetrag ist derzeit mit Ministerialdekret vom 19. Mai 2020, Nr. 5591, festgelegt.
1. Anspruch auf die Beihilfen laut Artikel 1 Absatz 1 haben in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Kleinstunternehmen, welche in der Bienenhaltung tätig sind und ihre Niederlassung in der Provinz Bozen haben. Die Antragstellenden müssen im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen laut Dekret des Landeshauptmannes vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung, und in der Nationalen Bienendatenbank des Gesundheitsministeriums (BDA) eingetragen sein.
1. Der/Die Antragstellende muss die Niederlassung in der Provinz Bozen haben.
2. Die Beihilfe wird nur für Bienenvölker gewährt, die in der Provinz Bozen gehalten und ordnungsgemäß gemeldet sind.
3. Die Bienenstände müssen mit dem in den geltenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungsschild versehen sein.
1. Der/Die Antragstellende muss jederzeit und unaufgefordert den Kontrollorganen uneingeschränkt Zugang zu den Bienenständen gewähren und die angeforderten Unterlagen für Kontrollzwecke aushändigen.
1. Die Beihilfe wird als Ausgleich für die Kosten der Winterfütterung von Bienen, die auf Grund der Ertragsverluste nicht gedeckt worden sind, gewährt und beträgt 20,00 Euro für jedes zum 31. Dezember 2021 in der nationalen Datenbank gemeldete Bienenvolk.
2. Die Beihilfe wird nicht gewährt, wenn die Kosten laut Absatz 1 weniger als 100,00 Euro betragen.
3. Im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 darf der Gesamtbetrag der dem/der Antragstellenden gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 25.000,00 Euro nicht überschreiten.
4. Die Beihilfe wird nur im Jahr 2022 gewährt.
5. Die Beihilfe dient dem Ausgleich von Verlusten, die Imkern und Imkerinnen durch widrige Witterungsverhältnisse im Jahr 2021 entstanden sind.
1. Der Antrag auf Gewährung und Auszahlung der Beihilfe, verfasst auf dem dafür vorgesehenen Vordruck, muss innerhalb 30. April 2022 beim Amt für Viehzucht der Landesabteilung Landwirtschaft eingereicht werden.
1. Das Amt für Viehzucht der Landesabteilung Landwirtschaft überprüft die Zulässigkeit der Anträge und die darin enthaltenen Angaben und Erklärungen. Das Amt überprüft außerdem, ob durch die Beihilfegewährung der Gesamtbetrag laut Artikel 1 Absatz 2 nicht überschritten wird und die Gewährungsvoraussetzungen erfüllt sind.
1. Vor Auszahlung der Beihilfe werden sämtliche Erklärungen in den Anträgen über das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen laut DLH Nr. 22/2007, in geltender Fassung, und über die Nationale Bienendatenbank (BDA) überprüft.
2. Bei Regelwidrigkeiten werden die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.
1. Wird das Fehlen der Gewährungsvoraussetzungen festgestellt, so wird die eventuell gewährte Beihilfe zur Gänze widerrufen. Wurde die Beihilfe bereits ausgezahlt, so muss das begünstigte Unternehmen den Betrag zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
2. Im Fall nicht wahrheitsgemäßer oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem sonstigen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.