1. Der Sektor Landwirtschaft umfasst die Nutzungen Trockenbewässerung mittels Tropfer, Regner oder Bodenberieselung, die Nutzung Frostberegnung und die Nutzung für Fischzucht und Sportfischerei.
2. Der Einheitspreis beträgt 0,007 €/m³. Für Wiesen- oder Ackerfutterbauflächen wird der Einheitspreis auf 10 Prozent reduziert. Bei Wasserausbringung auf Wiesen- oder Ackerfutterbauflächen mittels traditioneller Bodenberieselung gemäß Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer (WNP) wird der Einheitspreis auf 2,5 Prozent reduziert.
3. Für Anlagen, deren Wasserableitungen oder Übergabepunkte aus anderen Anlagen zur Gänze über 1.060 Meter Meereshöhe liegen und zumindest 95 % an Wiesen- oder Ackerfutterbauflächen versorgen, ist keine Jahresgebühr geschuldet.
4. Die jährliche Mindestgebühr beträgt 50,00 Euro.
5. Im Sinne von Artikel 11 Absätze 6 und 7 des Gesetzes werden auf den Einheitspreis laut Absatz 2 folgende Gebührennachlässe in addierbaren Prozentpunkten angewandt:
a) Nachlass von 30 Prozent im Fall der Nutzung konsortialer oder mit anderer Rechtsform gemeinschaftlich geführter Anlagen,
b) Nachlass von 35 Prozent im Fall der Nutzung von Bewässerungstechniken mittels Tropfer oder Mikrojet oder anderen wassersparenden Techniken ähnlichen Ausmaßes für mindestens 70 Prozent der von der Anlage bewässerten Flächen oder bei Anlagensteuerung mittels Sensoren zur Messung der Bodenfeuchte mit laufender Aufzeichnung der Messdaten und einer Sensorendichte von mindestens 1 Sensor pro Hektar oder mindestens 3 Sensoren pro Anlage. In gemischten Anlagen wird der Nachlass unter Ausschluss der Wiesen- oder Acker- und Futterbauflächen berechnet, wenn diese nicht über die oben erwähnten Sensoren verfügen,
c) Nachlass von 10 Prozent bei Vorhandensein eines nutzbaren Speichervolumens von 20 bis 200 m³/ha und von 20 Prozent ab einem Volumen von 200 m³/ha; die Nachlässe finden ab einem nutzbaren Speichervolumen von 40 m³ Anwendung,
d) beschränkt auf Anlagen, die über auch solidarisch an Einzelbetriebe vergebene Konzessionen versorgt werden, gilt weiters:
1) Nachlass von 20 Prozent im Fall der Anwendung zertifizierter biologischer Anbaumethoden,
2) Nachlass von 30 Prozent im Fall von Betrieben, die 75 und mehr Erschwernispunkte laut Artikel 13 des Dekrets des Landeshauptmannes vom 9. März 2007, Nr. 22, aufweisen und vorwiegend Wiesen- oder Ackerfutterbauflächen bewirtschaften.
6. Für Konzessionäre, welche die Jahresgebühr auf Grundlage der gemessenen Jahreswassermenge gemäß Artikel 3 Absatz 2 berechnen, gelten lediglich die Bedingungen laut Absatz 5 Buchstaben a), c) und d).
7. Für Fischzucht und Sportfischerei wird der volle Einheitspreis laut Absatz 2 auf 10 Prozent reduziert.
8. Für die ausschließliche Nutzung Frostbewässerung fällt nur die jährliche Mindestgebühr laut Absatz 4 an.