1. Das Sekretariat des Beirates erstellt gemäß den vom Präsidenten/der Präsidentin erteilten Richtlinien die Tagesordnung der Sitzungen.
2. Der Beirat wird vom Präsidenten/von der Präsidentin oder bei Abwesenheit desselben/derselben vom Stellvertreter/der Stellvertreterin einberufen.
3. Die Sitzungen finden bei Bedarf statt, jedenfalls mindestens in der vom Gesetz vorgesehenen Mindestanzahl. Eine Einberufung kann auch von mindestens 6 Mitgliedern beantragt werden.
4. Den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern des Beirates wird zehn Tage vor der Sitzung die schriftliche Einladung, in der Termin, Ort und Tagesordnung bekannt gegeben werden, übermittelt.
5. Bei Dringlichkeit, können Sitzungen auch bis zu 48 Stunden vorher vom Präsidenten/der Präsidentin einberufen werden.
6. Das effektive Mitglied verständigt im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung sein Ersatzmitglied. Ist auch das Ersatzmitglied verhindert, muss dies dem Sekretariat termingerecht mitgeteilt werden.
7. Für das Abhalten der Sitzungen ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Beirates erforderlich.
8. Die Arbeitsunterlagen, Dokumente und Vermerke, die zum Verständnis und zur Bewertung der jeweiligen Angelegenheit notwendig sind, werden vom Sekretariat in der Regel (ausgenommen bei Dringlichkeitssitzungen) spätestens fünf Tage vor der Sitzung den Vollmitgliedern und Ersatzmitgliedern des Beirates zugeschickt.
9. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Für die Behandlung von bestimmten Anliegen kann der Präsident/die Präsidentin externe Fachkräfte bzw. Interessensvertreter/innen einladen, falls dies als nützlich und notwendig erachtet wird, auch auf Antrag eines der Mitglieder.
10. Einmal im Jahr findet eine gemeinsame Sitzung mit den Ersatzmitgliedern und den effektiven Mitgliedern statt.